Alimentenfrage

ljuba
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 31.07.2004
Beiträge: 227
Naja dann ist es wohl wie immer, jeder wird irgendwie anders behandelt.
Soweit ich weiss bekommt meine Schwester die Alimente auch bevorschusst da die Väter verschuldet sind oder einfach nicht selber zahlen.

Kein Ereignis ist vollkommen, erst die Erinnerung macht es dazu.
Russalka
Dabei seit: 16.02.2002
Beiträge: 716
nein, ich glaube nicht, dass 'nicht alle gleich' behandelt werden. es ist doch wirklich sinnlos, in einer trennungsvereinbarung einen indexierten betrag einzusetzen. indexiert wird meist erst nach 1,5 jahren das erste mal oder so - und dann ist man vielleicht bereits geschieden! die wenigsten leute werden wohl fünf oder zehn jahre getrennt sein!

ich finde die regelung so gut!

ungerecht finde ich jedoch, dass die höhe der alimente nicht immer gleich berechnet wird... icon_frown.gif
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@Russalka
es ist sehr wohl sinnvoll und zweckmässig, die indexierung grundsätzlich, also auch in einer trennungsregelung einzusetzen zumal sich die regelung für die scheidung in diesem punkt meist darauf abstützt.

im normalfall wird die indexierung per 1.1. des der trennung folgenden jahres verwendet, ausser vielleicht diese findet gegen ende jahr statt. mit der scheidung, deren termin offen ist, kommt es dann einer fortsetzung gleich, so dass ein regelmässiger ausgleich von vornherein stattfindet. zudem werden allfällige diskussionen vermieden, wenn dieser punkt erst bei der scheidung auftaucht.

fixe unterhaltsbeiträge pro kind, unabhängig vom erwerbseinkommen und der individuellen situation halte ich für falsch. die methode, auf diesem weg einkommen einfach nach - entschuldige den ausdruck - "wurfprämie" umzuverteilen, löst die individuellen existenzprobleme alleinerziehender nicht. unterhaltszahlungen sind klar für die empfänger, also die kinder oder die obhutberechtigte bestimmt. eine erhöhung bei den kindern würde zu einer senkung bei obhutsberechtigten person führen. damit käme das soziale ungleichgewicht in die ein-eltern-familie, was kaum sinnvoll ist.
ljuba
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 31.07.2004
Beiträge: 227
angelface
Ich bin verheiratet aber ich bekomme keine Frauenalimente, mehr Alimente würden meinem Kind sehr wohl zugute kommen, also Deine Theorie stimmt auch nicht ganz.

Ich sags ja, von Gerechtigkeit oder der viel gelobten Gleichberechtigung ist wirklich nichts. Aber was solls.

Kein Ereignis ist vollkommen, erst die Erinnerung macht es dazu.
mamu69
Dabei seit: 19.02.2010
Beiträge: 81
Besteht ein Rechtstitel (von der VB genehmigter Unterhaltsvertrag oder Scheidungs-/Trennungsurteil) und ist darin eine Indexierung vorgesehen, so wird diese Indexierung auch bevorschusst, und zwar in dem Umfang als dass die Gesamtsumme die Höchstgrenze der gewährten Bevorschussung nicht überschreitet.

In den meisten Kantonen liegt der Höchstbetrag bei 650,- pro Kind (zu beachten sind jedoch hierbei Einkommen und Vermögen der Empfänger, gemäss jeweiliger kantonalen Vorschriften).


Eine generelle oder andersweitige Erhöhung der Alimente ginge, solange im Urteil oder im Unterhaltsvertrag nicht anders vorgesehen, nur über eine Abänderungsklage. Voraussetzung hierfür sind zwei wesentliche punkte:
a) der Alimentenpflichtige muss erheblich mehr verdienen als zum Zeitpunkt des Urteils oder des Unterhaltsvertrages (15-20%) und
b) sie muss nachhaltig sein, sprich von Dauer (ca. ab 6 Monaten).

Im Falle von ljuba besteht aber die prinzipielle Chance, dass die Unterhaltsbeiträge anlässlich der Scheidungsauseinandersetzung neu festgelegt werden. Hierbei sei Dir auch zu raten, darauf zu achten, dass eine Indexierung in das Urteil aufgenommen wird.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@ljuba
das erstaunliche an dem, was als gerechtigkeit bezeichnet wird ist, dass sie fast immer von jenen gefordert wird, welche sich davon einen vorteil versprechen.

@mamu69
mit deinen angaben hätte eine klage auf abänderung der unterhaltsanspruche (leider?) kaum wirklich eine chance:
a) die veränderung muss dauerhaft im bereich von 20 % liegen.
b) die veränderung muss dauerhaft sein. dauerhaft wird aber nicht mit 6 monaten sondern tendenziell eher bei 18-24 monaten angesetzt.

die abänderungsklage kann nicht nur zur erhöhung sondern auch zur senkung von unterhaltsansprüchen eingereicht und angewendet werden. arbeitslosigkeit z.b. während welcher der unterhaltsverpflichtete taggelder der alk bezieht, die auf 80 % des vormaligen einkommens basieren, stellt keine reduktion dar, da es sich laut BGer nicht um eine dauerhafte veränderung handelt. aktuell liegt der anspruch dort je nach alter normalerweise bei ca. 400 taggeldern, was fast zwei Jahre ergibt.
diese frist wird inzwischen schon fast standardmässig angewendet.