Besteht ein Rechtstitel (von der VB genehmigter Unterhaltsvertrag oder Scheidungs-/Trennungsurteil) und ist darin eine Indexierung vorgesehen, so wird diese Indexierung auch bevorschusst, und zwar in dem Umfang als dass die Gesamtsumme die Höchstgrenze der gewährten Bevorschussung nicht überschreitet.
In den meisten Kantonen liegt der Höchstbetrag bei 650,- pro Kind (zu beachten sind jedoch hierbei Einkommen und Vermögen der Empfänger, gemäss jeweiliger kantonalen Vorschriften).
Eine generelle oder andersweitige Erhöhung der Alimente ginge, solange im Urteil oder im Unterhaltsvertrag nicht anders vorgesehen, nur über eine Abänderungsklage. Voraussetzung hierfür sind zwei wesentliche punkte:
a) der Alimentenpflichtige muss erheblich mehr verdienen als zum Zeitpunkt des Urteils oder des Unterhaltsvertrages (15-20%) und
b) sie muss nachhaltig sein, sprich von Dauer (ca. ab 6 Monaten).
Im Falle von ljuba besteht aber die prinzipielle Chance, dass die Unterhaltsbeiträge anlässlich der Scheidungsauseinandersetzung neu festgelegt werden. Hierbei sei Dir auch zu raten, darauf zu achten, dass eine Indexierung in das Urteil aufgenommen wird.