erna
Dabei seit: 03.01.2002
Beiträge: 870
Da unser Sohn mit 23 Jahren auch nicht mehr zu Hause wohnt... haben wir uns auch schon oft mit der finanziellen Unterstützung befasst.
Beim Beobachter gibt es diverse Artikel darüber, wie zum Beispiel diesen Teil:
Weigern sich die Eltern, ihr volljähriges Kind zu unterstützen, muss dieses selbst für die Durchsetzung der Unterhaltspflicht sorgen – notfalls mit einer Klage vor Gericht. Die Eltern sind aber nur verpflichtet zu zahlen,-->>> soweit es ihnen nach individueller Leistungsfähigkeit finanziell zumutbar ist.
http://www.beobachter.ch/arbeit-bildung/lehre-studium/artikel/ausbildung-der-kinder_wie-lange-muessen-die-eltern-bezahlen/
Gibt noch andere Beiträge, wie diesen Gesetzestext:
Das sagt das Gesetz
Jugendliche in Ausbildung, die noch keine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung abgeschlossen haben, haben Anspruch auf Unterhaltsbeiträge der Eltern. Die Betreffenden müssen ihre Eignung für die angestrebte Ausbildung unter Beweis stellen (gute Noten, Lehrerempfehlung, bestandene Prüfungen et cetera). Die Höhe der elterlichen Beiträge hängt von deren Einkommen und Lebensbedarf sowie vom Bedarf der Auszubildenden ab – wobei diese sich ein zumutbares eigenes Einkommen anrechnen lassen müssen.
Die Unterhaltspflicht endet entgegen weitverbreiteter Ansicht nicht mit dem Alter 25, sondern erst, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist. Prüfungsmisserfolge sowie übliche Unterbrechungen (Militärdienst, gewisse Berufswahlunsicherheiten und so weiter) liegen drin.
In krassen Fällen (Bummelstudium, Kontaktverweigerung des Kindes) kann die Unterhaltspflicht der Eltern wegen Unzumutbarkeit verneint werden.
Mehr Infos: www.ausbildungsbeitraege.ch
Beim Beobachter gibt es diverse Artikel darüber, wie zum Beispiel diesen Teil:
Weigern sich die Eltern, ihr volljähriges Kind zu unterstützen, muss dieses selbst für die Durchsetzung der Unterhaltspflicht sorgen – notfalls mit einer Klage vor Gericht. Die Eltern sind aber nur verpflichtet zu zahlen,-->>> soweit es ihnen nach individueller Leistungsfähigkeit finanziell zumutbar ist.
http://www.beobachter.ch/arbeit-bildung/lehre-studium/artikel/ausbildung-der-kinder_wie-lange-muessen-die-eltern-bezahlen/
Gibt noch andere Beiträge, wie diesen Gesetzestext:
Das sagt das Gesetz
Jugendliche in Ausbildung, die noch keine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung abgeschlossen haben, haben Anspruch auf Unterhaltsbeiträge der Eltern. Die Betreffenden müssen ihre Eignung für die angestrebte Ausbildung unter Beweis stellen (gute Noten, Lehrerempfehlung, bestandene Prüfungen et cetera). Die Höhe der elterlichen Beiträge hängt von deren Einkommen und Lebensbedarf sowie vom Bedarf der Auszubildenden ab – wobei diese sich ein zumutbares eigenes Einkommen anrechnen lassen müssen.
Die Unterhaltspflicht endet entgegen weitverbreiteter Ansicht nicht mit dem Alter 25, sondern erst, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist. Prüfungsmisserfolge sowie übliche Unterbrechungen (Militärdienst, gewisse Berufswahlunsicherheiten und so weiter) liegen drin.
In krassen Fällen (Bummelstudium, Kontaktverweigerung des Kindes) kann die Unterhaltspflicht der Eltern wegen Unzumutbarkeit verneint werden.
Mehr Infos: www.ausbildungsbeitraege.ch