mal ganz simpel: besteht kein grund, die handlungsfreiheit einer person einzuschränken (z.B. geistige Probleme), wird eine person mit 18 volljährig, also vollumfänglich rechtsfähig. sie kann verträge jeglicher art (kaufverträge, leasing, miete etc.) abschliessen und allenfalls auch künden (z.b. auch lehrverträge) ohne dass die zustimmung der eltern in irgendeiner form überhaupt erforderlich ist. die person ist frei, ihren wohnsitz zu währen etc. etc. ungeachtet dessen, ob sie sich in einer ausbildung befindet oder eben nicht. ist hat grundsätzlich auch die verantwortung und konsequenzen aus dem eigenen handeln oder unterlassen zu tragen.
die andere seite ist nun aber, dass die eltern grundsätlich eine unterstützungsfplicht haben, die primär bis abschluss der erstausbildung dauert. bei verheirateten eltern genau so wie bei unverheirateten oder geschiedenen. kommt es zu irgendwelchen "aussergewöhnlichkeiten" wie z.b einem eigenen wohnsitz und ergeben sich daraus unterstützuns- bzw. unterhaltsansprüche, wird bei allen beteiligte auf basis des existenzminimums gerechnet. dies trifft auch auf die ansprüche eines volljährigen kindes in erstausbildung zu, wobei allfällige eigene einkünfte (nebenerwerb, ausbildungszulagen, lehrlingslohn etc.) ebenfalls einfliessen. vom porsche, der jacht und dem hawaii-urlaub kann also keine rede sein.
berücksichtigt werden übrigens nicht nur einkommens sondern allenfalls auch vermögenssituationen. so kann in solchen fällen auch allfälliges kindesvermögen (z.B. von grosseltern oder andereren geerbt) zur finanzierung herangezogen werden.
im übrigen: auch nach abschluss der ausbildung gibt es situationen, in welchen die sogenannte verwandtenunterstützung zum tragen kommen kann.
noch kurz zur frage des ausgleiches, wenn ein kind von den eltern unterstützt studiert und das andere nicht: wenn die eltern zu lebzeiten von sich aus nicht die möglichkeit haben, einen ausgleich zu schaffen, kann es allenalls auch bei der veteilung deren nachlass berücksichtigt werden. entweder testamentarisch oder, wenn das kind, welches nicht studiert hat, geltend macht, dass das andere einen vorbezug in form der unterstützung erhalte hat. besteht keine möglichkeit für einen ausgleich, kann es durchaus sein, dass dieser nie erfolgt. auch dies ist eine frage der möglichkeiten, des willens und nicht zuletzt des umgangs untereinander.