Alleinerziehend mit Volljährige Tochter, wie sit das recchtlich...

*paxxie*
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@tf
danke
habe bei deinem Link folgendes gefunden: Es gibt dazu zwar noch keinen Gerichtsentscheid, aber in einem Gutachten im Auftrag der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten heisst es: Eine universitäre Ausbildung ist grundsätzlich erst mit dem Master abgeschlossen.

@erna
ja meiner will ja auch erst mal ein Praktikum machen (er macht den Bachelor dieses Jahr)

Interessante Frage von dir übrigens wegen der Gerechtigkeit Kindern gegenüber, die verschiedene Ausbildungen wählen
Shanti
Dabei seit: 30.04.2010
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Klar muss das Existenzminimum gewährleistet sein, aber wenn das Kind bei mir wohnen kann, bei mir essen kann und die KK bezahlt ist und alles, dann habe ich diese "Pflicht" erfüllt. Wenn dann Zusatzwünsche kommen, sind die niht meine Pflicht, ich kann sie aber erfüllen. Es sei denn, es ist dem Kind unzumutbar, weiter bei mir zu wohnen. Aber das müsste das Kind dann auch begründen - wenn wir schon auf rechtliche Kämpfchen raus wollen - was ich nie hoffe in unserem Fall.

Der Weg ist das Ziel
unbekannt
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@shanti

Ich verstehe deine Haltung voll und ganz!!! Und doch liegst du in deiner Ansicht falsch: Sollte dein Kind ausziehen wollen und dich auf Unterhalt verklagen, dann muss es seinen Auszug nicht begründen. Denn es hat die freie Wahl wo es leben will. Ob nun zumutbar oder nicht. Und du wirst dafür zur Zahlung verpflichtet, auch wenn du es nicht willst oder nicht einsiehst. Das ist rein die gesetzliche Lage.
Shanti
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Pf, ist ja übel... hätte ich das mal gewusst, was war ich doof, mein Studium und meine Wohnung selber zu finanzieren...

Der Weg ist das Ziel
Shanti
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(nur ein Witz, war ok so und mir wäre es nie in den Sinn gekommen, das anders zu machen oder gar was einzuklagen)

Der Weg ist das Ziel
unbekannt
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@Shanti

Dasselbe gilt wenn deine Eltern vom Sozialamt abhängig werden oder auf Staatskosten ins Altersheim müssen; wenn du genügend Einkommen hast, wirst du zur Kasse gebeten.
dasselbe übrigens, wenn dein Kind im Erwachenenalter (wenn auch erst mit 40ig) zum Sozialfall wird.
unbekannt
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@Shanti

Ich verstehe dich voll und ganz. Ich wollte dir nur erklären, was das Gesetz vorsieht (unabhängig von meiner persönlichen Meinung dazu).
Shanti
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...das wird ja immer besser... ich glaube, ich geh gross shoppen, damit ich kein vermögen habe und künde meinen job, damit ich nicht zu viel verdiene - oh, ich vergass - ich habe ja gar kein vermögen *ggg

Der Weg ist das Ziel
fisi
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Beiträge: 4066
lest mal seite 7:

http://www.alimente.ch/pdf/Unterhalt-und_Volljaehrigkeit.pdf

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
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mal ganz simpel: besteht kein grund, die handlungsfreiheit einer person einzuschränken (z.B. geistige Probleme), wird eine person mit 18 volljährig, also vollumfänglich rechtsfähig. sie kann verträge jeglicher art (kaufverträge, leasing, miete etc.) abschliessen und allenfalls auch künden (z.b. auch lehrverträge) ohne dass die zustimmung der eltern in irgendeiner form überhaupt erforderlich ist. die person ist frei, ihren wohnsitz zu währen etc. etc. ungeachtet dessen, ob sie sich in einer ausbildung befindet oder eben nicht. ist hat grundsätzlich auch die verantwortung und konsequenzen aus dem eigenen handeln oder unterlassen zu tragen.

die andere seite ist nun aber, dass die eltern grundsätlich eine unterstützungsfplicht haben, die primär bis abschluss der erstausbildung dauert. bei verheirateten eltern genau so wie bei unverheirateten oder geschiedenen. kommt es zu irgendwelchen "aussergewöhnlichkeiten" wie z.b einem eigenen wohnsitz und ergeben sich daraus unterstützuns- bzw. unterhaltsansprüche, wird bei allen beteiligte auf basis des existenzminimums gerechnet. dies trifft auch auf die ansprüche eines volljährigen kindes in erstausbildung zu, wobei allfällige eigene einkünfte (nebenerwerb, ausbildungszulagen, lehrlingslohn etc.) ebenfalls einfliessen. vom porsche, der jacht und dem hawaii-urlaub kann also keine rede sein.
berücksichtigt werden übrigens nicht nur einkommens sondern allenfalls auch vermögenssituationen. so kann in solchen fällen auch allfälliges kindesvermögen (z.B. von grosseltern oder andereren geerbt) zur finanzierung herangezogen werden.
im übrigen: auch nach abschluss der ausbildung gibt es situationen, in welchen die sogenannte verwandtenunterstützung zum tragen kommen kann.

noch kurz zur frage des ausgleiches, wenn ein kind von den eltern unterstützt studiert und das andere nicht: wenn die eltern zu lebzeiten von sich aus nicht die möglichkeit haben, einen ausgleich zu schaffen, kann es allenalls auch bei der veteilung deren nachlass berücksichtigt werden. entweder testamentarisch oder, wenn das kind, welches nicht studiert hat, geltend macht, dass das andere einen vorbezug in form der unterstützung erhalte hat. besteht keine möglichkeit für einen ausgleich, kann es durchaus sein, dass dieser nie erfolgt. auch dies ist eine frage der möglichkeiten, des willens und nicht zuletzt des umgangs untereinander.