alleiniges sorgerecht oder gemeinsames?

fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
ja, das ist LEIDER nach wie vor so. beantragt die mutter das as, so wird es ihr nach wie vor gewährt - ausser sie hätte es aufgrund anderer tatsachen gar nicht mehr.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
Gelöschter Benutzer
@Sensefrau: nein, das stimmt nicht - bei einer Scheidung wird die elterliche Sorge (den Begriff "Sorgerecht" gibts gar nicht, weder im Gesetz noch in der Rechtssprechung, ebenso wenig wie es früher den Begriff "Gewaltrecht" gab) vom Gericht einem Elternteil zugeteilt, ausser diese beantragen die gemeinsame elterliche Sorge. Klar wird die alleinige elterliche Sorge öfter der Mutter als dem Vater zugesprochen, aber das hat nichts mit "automatisch" zu tun.

Die einizige Situation in welcher eine Mutter automatisch (von Gesetzes wegen) die alleinige elterliche Sorge erhält, ist wenn die Mutter unverheiratet ein Kind zur Welt bringt.
kaye
Dabei seit: 25.11.2009
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wir haben gemeinsames. Aber es war on Anfang an klar, dass wir uns sehr gut verstehen und ich sowieso die Entscheidungen treffe. Aber wenn da irgendwelche Konflikte bestehen, würde ich auch lieber das alleinige Recht haben. Denn es betrifft ja gerade die wichtigen Entscheidunge, eben zB. ein Hobby, eine Zahnspange, welche Schule, welche Lehre etc. Sorry, wenn sich ein Vater nicht wirklich interessiert bzw. konstruktiv zusammenarbeitet, dann lieber kein Mitspracherecht. Falls man wieder Erwarten doch darüber diskutiert, umso besser, dann aber ohne Streitpotential.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
rosenhuhn
rein sprachlich im juristischen sinne hast du recht. allerdings wird die elterliche sorge umgangssprachlich seit urzeiten sorgerecht bezeichnet.

und du hast auch damit recht, dass die alleinige elterliche sorge, dem gesetz nach, "nur" einem elternteil zugesprochen wird, das zgb also nicht ausdrücklich beschreibt, dass es die mutter sein soll. jedoch ist die gängige gerichtspraxis immer noch die, dass sie in den allermeisten fällen der mutter zugesprochen wird.
de facto also eben doch fast automatisch.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
pascale 11
Dabei seit: 27.03.2002
Beiträge: 927
sensefrau, ganz allgemein kann ich das nicht beantworten. Aber in meinem Fall ganz sicher. Ich wohne seit 2.5 Jahren mit den Kindern alleine, der Vater übt ein Besuchsrecht in normalem Umfang aus und es gibt keinen Grund, mir das Sorgerecht zu entziehen.
Mein Anwalt sagt, dass dies in solchen Fällen ganz, ganz klar ist. Er hat auch gesagt, dass es in der Schweiz immer der Mutter zufällt, ausser es ist halt wirklich sehr viel vorgefallen (Drogen, Alkohol, Missbrauch - was weiss ich)
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
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@lamale
die these, dass bei gemeinsamer elterlicher sorge "ALLE" entscheidungen gemeinsam gefällt würden ist schlicht falsch. alltagsentscheidungen obliegen jenem elternteil, welchem die obhut zugeteilt ist.

@thomas fisler
für die elterliche sorge umgangssprachlich das wort "sorgeRECHT" zu verwenden führt leider immer wieder dazu, dass personen auf einem "recht" beharren, welches so gar nicht existiert. vielleicht würde bei der verwendung des begriffs "elterliche sorge" gewissen leuten eher bewusst, dass es sich um eine pflicht gegenüber dem kind handelt.

die gängige gerichtspraxis, mehrheitlich die elterliche sorge der mutter zuzusprechen, liegt im wesentlichen daran, dass die väter den antrag gar nicht stellen und von vornherein der zuteilung an die mutter zustimmen. damit eröffnen die väter den gerichten den bequemen weg, ihrer eigentlichen pflicht zu prüfen, wo das kind die besseren zukunftschancen hat, nicht nachkommen zu müssen.
de facto bekommen jene väter, welche den antrag auf elterliche sorge stellen, diese auch in ca. der hälfte der fälle zugesprochen.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
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@sensefrau
beantragt die (noch-)frau deines partners die alleinige elterliche sorge und verweigert die zustimmung zur gemeinsamen, kann das gericht nur auf eine einseitige zuteilung entscheiden. je nach situation könnte ein kontrapunkt, nämlich ein antrag auf elterliche sorge von seiner seite die "gegnerische" gesprächsbereitschaft und vernunft beeinflussen.

für die freie wahl des wohnsitzes - allenfalls auch im ausland - ist nicht die elterliche sorge in erster linie relevant, sondern die elterliche obhut. da grunsätzlich jeder in der wahl seines wohnortes grundsätzlich frei ist, ist die antwort auf deine fragestellung klar: ja, zumal es keine gesetzliche grundlage gibt, welche den "umzugsradius" einer alleinerziehenden person einschränkt, ist ein wegzug auch ins ausland möglich.