@ Alma
§ 8 SHG: Zumutbarkeit der Arbeit.
"...Eine Arbeit ist gemäss Sozialhilferecht auch dann zumutbar, wenn sie nicht in vollem Umfange der beruflichen Qualifikation einer unterstützten Person oder ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit entspricht..."
Also, die Arbeit muss nicht in vollem Umfang der Qualifikation entsprechen - das heisst, dass sie aber doch irgend etwas zumindest damit zu tun haben muss. War die jetzt tatsächlich Chefsekretärin, kann man ihr gem. § 8 SHG nicht zumuten als Putzfrau zu arbeiten. Zumutbar wäre aber bspw. irgend ein Bürojob, egal welche Branche.
Das Problem ist, dass die Dame eine Menge Unannehmlichkeiten über sich ergehen lassen muss, bloss weil sie offenbar nicht putzen möchte, obwohl sie vermutlich eigentlich recht hat. Die Kinder sollte man ihr aber trotzdem nicht weg nehmen, das ist gemein. Wenn diese Wegnahme in direkter Verbindung mit der Verweigerung des Putzjobs steht, wirds nicht lange dauern, bis da ein pfiffiger Anwalt Nötigung in diesem Vorgehen der Gemeinde sieht. Auf jeden Fall ist es scheisse...
Neid ist die aufrichtigste Form von Anerkennung