wie jede medaille hat auch diese zwei seiten:
ganz grundsätzlich: egal ob verheiratet oder nicht ist kindesvermögen von den eltern (oder der erziehungsberechtigten person) treuhänderisch zu verwalten. dies unanbhängig davon ob das kindesvermögen durch erbschaft, übertragung bzw. schenkung etc. entstanden ist und in welcher form (bargeld, wertpapiere, immobilien etc.) es vorhanden ist.
bei veruntreuung kommen die entsprechenden gesetzlichen staf- und schadenersatzbestimmungen zum zug.
da gerade bei geschiedenen eltern eine gewisse häufigkeit der beschuldigung, kindesvermögen veruntreut zu haben, aufgetreten ist, hat sich eine gewisse praxis etabliert. sehr viele (aber nicht alle) gerichte informieren die zuständigen vormundschaftsbehörden über die scheidung und die behörde klärt dann die existenz von kindesvermögen ab. sind solche vermögen vorhanden kontrollieren gewisse vormundschaftsbehörden (auch nicht alle), ob die verwaltung durch die berechtige person korrekt treuhänderisch erfolgt.
treuhänderisch heisst übrigens nicht, dass nicht je nach situation und verwendung kindesvermögen für das kind eingesetzt werden kann, wie z.b. bei grösseren anschaffungen etc.
eine (vernünftige) aufsicht der vormundschaftsbehörde - welche übrigens selbst keinerlei haftung übernimmt - liegt demnach nicht nur im interesse des kindes sondern allenfalls auch der erziehungsberechtigten person. dass es auch weniger vernünftige vormundschaftsbehörden bzw. dort tätige gibt, ist unbestritten.
was nun das sparen für die kinder angeht, wird der grundsatz angesprochen, dass für das kind geleistete unterhaltszahlungen auch für dieses (und nicht anders) zu verwenden sind. bei in der relation zum lebensstandard verhältnismässig hohen unterhaltsbeiträgen kann die frage nach der verwendung des überschusses durchaus zu recht gestellt werden. dies dürfte jedoch eher die ausnahme sein.