Trennung: Autoregelung & neue Wohnungseinrichtung

pluto
Dabei seit: 23.10.2002
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Eine Trennung ändert prinzipiell noch nichts am Güterstand, somit sind immer noch beide Mitbesitzer aller (fast aller) Gegenstände die vom gemeinsamen Geld bezahlt wurden und beide haben Anteil an Wertgewinn sowie Wertverlust vom gemeinsamen Vermögen.

Genau dieser Spagat weil rechtlich das Vermögen noch zusammen ist, jeder aber bereits seinen eigenen Weg geht und dies teilweise ohne Rücksicht auf den Anderen macht es notwendig dies in einer Trennungsvereinbarung zu klären. Bei einer Immobilie ist es z.B. ganz klar, dass ein allfälliger Wertzuwachs bis zur definitiven Scheidung aufgeteilt wird, auch wenn einer schon ausgezogen ist, wieso soll dann einer Wertverlust auf einem Auto anderst gehandhabt werden?

Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)
pluto
Dabei seit: 23.10.2002
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@angelface, deine Antwort lässt aber noch den Kern der Frage offen. Bewertung zur Trennung oder zur Scheidung!
Und gibt es Objekte die man hier in der Praxis wirklich unterschiedlich handhabt? Auto/Wertschriften/Immobilien

und zweitens Anschaffungen während der Trennung?

Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)
caillou
ThemenerstellerIn
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Danke für alle Ratschläge, interessantes Thema, da sieht man wie verschieden die Ansichten/Meinungen der Menschen sind.
Manya
Dabei seit: 30.05.2002
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Neue Möbel gehen auf seine Kosten, aber nur, wenn Ihr vorher alles gerecht geteilt habt bzw. Du ihm etwas zahlst, wenn Du alle Möbel behälst.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
pluto, du hast absolut recht. eine trennung per se bedeutet noch keine güterrechtliche auseinandersetzung. daher finde ich es wichtig, dass man diese schon mit der trennung durchzieht. dann kommen folgefragen wie "zeitpunkt der bewertung" schon gar nicht auf.
wobei andernfalls, also trennung ohne güterrechtliche auseinandersetzung, davon ausgegangen werden kann, dass als bewertungszeitpunkt jener zeitpunkt herangezogen wird, ab dem die nutzniessung nur noch bei einer partei lag.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
pluto
Dabei seit: 23.10.2002
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@tf ist es nicht so, dass man zum Zeitpunkt der Trennung in etwa vorspurt, das Vermögen soweit trennt, dass einer allein nicht mehr einfach alles verschleudern kann und dann aber per Scheidung definitiv abrechnet?

Das Auto finde ich noch soweit speziell, da es sich bei der Wertverminderung um ca. 10% pro Jahr handelt, sofern es sich nicht um das 1. Jahr mit ca. 30% ist. Bei einem normalen Auto ist das kein grosser Betrag in einem Scheidungsfall und bei einem teuren Auto spielt es entweder keine Rolle weil sowieso viel Geld im Spiel ist oder das Auto ist im Verhältnis zu den Familienfinanzen viel zu teuer und dann ist es auch nicht gerecht die Frau auf einer überrissenen Anschaffung sitzen zu lassen. Zudem kommt momentan noch die Europroblematik bei Occasionen hinzu und die Frage wer denn bis zur Scheidung das Risiko eines Totalschadens trägt, falls ohne Vollkasko. Die Frage hat je länger man ihr auf den Grund geht desto mehr Facetten icon_wink.gif

Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)
Zoe007
Dabei seit: 28.02.2007
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Versuch doch mal, den Wert des Mobiliars einzuschätzen. Gebrauchtes Mobiliar ist schnell mal nicht mehr so viel wert. Geh einmal durch die ganze Wohnung, mach eine Liste, runde die Beträge grosszügig ab und teile den Betrag durch zwei. Diesen schlägst du auf seine Hälfte des Sparkontos, dazu noch die Hälfte des Autos. Wenn er noch nicht ganz einverstanden ist, rundest du wiederum grosszügig auf. Und dann mach Nägel mit Köpfen. Du hast bestimmt genug anderes um die Ohren als jetzt ständig Erbsen zu zählen.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
pluto

wenn man sich bloss trennt, ohne güterrechtliche auseinandersetzung, haften immer noch beide solidarisch gegenüber dritten, wie sie auch wie bis anhin über einzelne werte verfügen können.
drum macht es wirklich SINN, sich auch güterrechtlich auseinander zu setzen.
im streitfall vor dem richter ist man ansonsten dessen ermessungsspielraum ausgeliefert, und der kann nach hüben wie drüben kippen.


caillou

ihr könntet auch eine interne versteigerung über die wertgegenstände machen.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
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@pluto
gehen wir von einer normalen ehe aus, tritt mit einer trennung faktisch und juristisch automatisch eine gütertrennung in kraft. dafür bedarf es keiner schriftlichen verreinbarung oder richterlichen feststellung. es reicht der wohnsitzwechsel eines der partner und dessen ummeldung bei der gemeinde.
als erstes hat das steueramt freude: bei jenem elternteil, welcher ohne kinder auszieht, darf es nun den höheren alleinstehenden tarif verwenden. sind keine gemeinsamen kinder da, freut sich das steueramt doppelt - zwei mal alleinstehenden-tarif gibt geld in die kasse.

was die güterrechliche auseinandersetzung angeht, ist es in der praxis oft ein bunter mix. während moblien, mobiliar und hausrat und barvermögen meist per trennungstermin aufgeteilt werden, ist dies z.b. bei ahv, bvg, dritter säule nicht der fall. die aufteilung der ahv erfolgt erst, wenn einer der partner das rentenalter erreicht hat. jene des bvg und der dritten säule mit der scheidund selbst, da für die überweisung eine richterliche anordnung an den versicherer notwendig wird.
schwierig wird es sehr oft, wenn es um immoblien geht, welche in gemeinsamem eigentum stehen und/oder über die zweite bzw. auch dritte säule finanziert sind. dort ist z.b. die herkuft des eigenkapitals beim erwerb zu klären. ein jeweils hälftiger eintrag des eigentums an immobiliien bedeutet jedoch nicht, das dies auch bei der trennung finanziell so sein muss.

was die haftung angeht, ist jede der parteien ab trennung eigenständig verantwortlich. eine solidarische haftung bleibt jedoch meist bei hypotheken oder z.b. auch miete, weil diese nicht auf dem ehestand sondern auf einer vertraglichen vereinbarung besteht.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@thomas.fisler
deine aussage trifft nur auf verbindlichkeiten zu, bei welchen eine vertragliche solidarische haftung der partner besteht, wie z.b. bei der miete einer ehelichen wohnung. deshalb wird in den allgemeinen bedinugungen zu mietverträgen auch meist verlangt, dass der mieter verpflichtet ist, eine trennung, scheidung etc. dem vermieter zu melden. solidarisch ist die haftung meist auch bei hypothekarverträgen, weil die bank das in denvertragsbedinungen verlangt.

ansonsten: effektive räumliche trennung = gütergrennung. bei streitfällen wird dabei meist auf jenes datum abgestellt, an welchem sich die ausziehende person bei den behörden umgemeldet hat.