und noch eine Alimentenfrage, Berechnungsgrundlage

roebi
Dabei seit: 02.01.2002
Beiträge: 453
mieteinnahmen sind ja auch einkünfte, berechnet werden die alimente grundsätzlich vom den netto-einkünften.
wenn sich diese dauerhaft und um über mehr als 10% geändert haben, kann eine änderungsforderung(ob per vb oder klage) ev. erfolgreich sein.

ob der alimentezahler(kinderalimente) aber alleine wohnt, in einer teurern oder billigen wohnung, in einer wg oder konkubinat spielt dabei keine rolle. ob er einen audi rs6 in der garage stehen hat oder eine ente spielt auch keine rolle(ausgenommen ev. einmalzahlungen).


es gibt so viele haarsträubende urteile in der ch was dies betrifft, dass man dies auch nie generell sagen kann, ich würde meinen es kommt immer auf den willen des ex, der anwälte, der vb, richter und ob und aus welchem winkel die sonne scheint an....
anders kann ich mir die riesigen unterschiede in verschiedenen urteilen nicht erklären...

chappeau sinalco
an deiner stelle, würde ich aber trotzdem etwas verlangen und das geld auf ein sparkonto einzahlen, damit da später etwas für die kinder ist. wenn sie studieren wollen, könnte man ihnen damit eine kleine "monatsrente" während dem studium geben. oder wenn sie selber mal kinder haben, sich selbständig machen wollen etc.....
die kinderalimente sind ja in jedem fall für die kids und nicht für dich....

Das Universum und die Dummheit der Menschen sind grenzenlos, nur beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher! Albert Einstein
Sinalco
Dabei seit: 23.04.2003
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@roebi
da ist nichts mehr zu holen. er lebt jetzt im ausland und würde ich nicht auch noch einen teil der flugtickets bezahlen, würden die kinder ihren vater gar nicht mehr sehen. seine ach so grosse vaterliebe geht genau bis zu seinem portemonnaie icon_eek.gif(

You don't get always what you want - you get what you need!
fisi
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NEIN!!!, als grundlage wird nicht nur der lohn herangezogen, sondern die gesamten einkünfte. also auch mietzinseinnahmen, dividenden und was es sonst noch alles gibt - ausser es sei im unterhaltsvertrag klar und deutlich anders ausgemacht.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
roebi
Dabei seit: 02.01.2002
Beiträge: 453
sinalco:
tut mir leid für euch, dass ist eine schande....

Das Universum und die Dummheit der Menschen sind grenzenlos, nur beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher! Albert Einstein
angelface
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Beiträge: 411
@WellnessMama
ausgehend von der von dir beschriebenen grundlage ginge es demnach "nur" um die ansprüche des gemeinsamen kindes.

eine prüfung der unterhaltsansprüche ist grundsätzlich immer möglich. ob dies eine änderung zur folge hat, hängt ganz individuell von den effektiven zahlen und der gesamtsituation ab. in einer korrekten berechnung werden nicht nur die reinen "nettozahlen" sondern auch die lebensumstände als solches, also der lebensstandard durchaus mitberücksichtigt.

auch das "chronische" und unberechtigte weigern, bei sonderauslagen den beitrag zu leisten, kann durchaus dazu führen, dass statt dessen der unterhaltsbeitrag angepasst wird.
ebenso wäre z.b. zu prüfen, ob z.b. beim früheren entscheid über die unterhaltsleistungen für das kind aufgrund der damaligen situation des unterhaltsverpflichteten nicht eine "unterdeckung" gegeben war, welche nun, nachdem sich seine situation verbessert hat, zu einer anpassung führen.

da der lebensstandard der eltern, sofern es die einkommen zulassen, ebenfalls in die unterhaltsberechnung enfliesst (z.b. in form von sparanteilen etc.) ist auch einiges an subjektivität darin. insbesondere bei grossen differenzen im lebensstandard ist es nicht unkritisch, das "mittelmass" für das kind zu definieren.

unterhalt ist nun mal - engegen vieler aussagen und pseudovergleiche in foren etc. tatsächlich sehr individuell. um zu einer aussage zu kommen, welche den entscheid darüber erlaubt, ob eine prüfung/korrektur eingeleitet werden soll, kann ich dir nur empfehlen, dich mit deinen individuellen gegebenheiten an eine dafür gute beratungsstelle zu wenden. (der knackpunkt könnte dann wiederum sein, eine solche zu finden....)
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
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richtig, thomas fisler. und selbst wenn die grundlage in einem unterhaltsvertrag anders definiert wäre, könnte diese gerade auch deshalb angefochten werden...
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@roebi
nicht die mieteinnahmen sondern der nettoertrag aus vermietung fliesst ins einkommen. dieser ist oft - aber nicht immer - über die steuererklärung ersichtlich.
die "übliche" veränderung, ab welcher sich bei konventionellen unterhaltsregelungen eine korrektur erfolgt, liegt nicht bei 10 sondern bei 20%. diese regel gilt jedoch nicht pauschal und wird bei kindern alleinstehender mütter oft nicht so streng genommen.
eine veränderung der wohnsituation (allein/konkubinat/wieder verheiratet) wirkt sich sehr wohl in der unterhaltsberechnung aus. diese basiert in der regel auf dem betreibungsrecht, welches im konkubinat dem unterhaltsverpflichteten die hälfte des paar-ansatzes statt dem einzepersonenansatz zugesteht. die differenz liegt üblicherweise bei ca. 500.00/monat.
roebi
Dabei seit: 02.01.2002
Beiträge: 453
danke für die aufklärung

Das Universum und die Dummheit der Menschen sind grenzenlos, nur beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher! Albert Einstein
Gelöschter Benutzer
ok, dann erscheint mir die Auskunft der VB nicht endgültig. Die sind halt auch überlastet. Nun werde ich mich wohl erstmal beraten lassen und dann nochmals darüber nachdenken, ob ich wirklich eine Neuberechnung beantragen will. Danke euch!