Unterhaltszahlung bei volljährigem Kind

angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@rursi
die sache hat durchaus ihre logik: unterhaltszahlungen für kinder sind für die kinder bestimmt und nicht für die allenfalls obhutsberechte person. wird das kind volljährig, ist es in der regel auch vollständig rechtsfähig, muss also für eigene forderungen und verpflichtungen auch selbst einstehen.

ein volljähriges kind wird nicht in eine trennungs- oder scheidungskonvention eingebunden, welche die eltern betrifft. dies, weil es zwei verschiedene rechtsverhältnisse betrifft.

tatsächlich muss also ein volljähriges kind seine ansprüche selbst anmelden und gegebenenfalls durchsetzen. die berechnung läuft etwas anders ab, als bei minderjährigen kindern unter obhut eines elternteils. grundsätzlich wird der bedarf des volljährigen kindes, aber auch seine eigenen einkünfte und allfällige vermögen geprüft. dazu dann die leistungsfähigkeit beider elternteile. auch wird allenfalls eine relation zu den unterhaltszahlungen minderjähriger geschwister gezogen.
daraus ergibt sich ein anspruch, zu welchem der/die eltern verpflichtet werden.

in jedem fall hat auch das volljährige kind, solange es in ausbildung steht und die entsprechenden bedingungen erfüllt, anspruch auf die weiterleitung von "kinderzulagen bwz. ausbildungszulagen".

grundsätzlich kann bei einem volljährigen kind auch eine aussergerichtliche lösung gefunden werden. wäre demnach möglich dass das "kind" - nicht du - dem vater einen vorschlag (betrag) + ausbildungszulagen. findet sich eine lösung, empfielt es sich, diese schriftlich zu fixieren.
sollte keine einigung zustande kommen, könnte das volljährige kind je nach eigener finanzieller situation untentgeltliche prozessführung beantraten und klagen. dieser weg ist (leider) nicht zu umgehen.
rursi
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 22.08.2002
Beiträge: 85
.