Wer haftet wenn Kinder etwas beschädigen?

carlitosmrti
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 29.07.2013
Beiträge: 56
Als rein zufälliges Beispiel nehmen wir mal an das meine Jungs bei mir zu Hause ein recht grosses "Wand"Fenster beschädigen (ca. 5m2).

Wessen Versicherung müsste den Schaden decken?
Meine weil sie bei mir waren oder ihre weil sie eigentlich bei ihr wohnen und dort versichert sind?

Wir haben ein gemeinsames Sorgerecht, falls dies was damit zu tun haben sollte.

Danke
GabrielaA
Dabei seit: 18.10.2002
Beiträge: 5446
Die Versicherung, wo sie versichert sind. Wenn die Kinder also bei der Haftpflichtversicherung der Mutter dabei sind, bezahlt diese eben auch.
Am besten fragst du das die Versicherung selber.

Bezahlt eigentlich eine Versicherung, wenn Kinder (1.Klässler) in einem fremden Haus zäuseln und dieses niederbrennt und abbruchreif ist?

Zahlt da die Versicherung der Eltern anstandslos? Das kostet ja Unmengen.
carlitosmrti
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 29.07.2013
Beiträge: 56
Danke für die Antwort.

Abgesehen davon das sie sich weigert mir zu sagen bei welcher Versicherung sie sind, wie sieht es mit dem Selbstbehalt falls ihre Versicherung den Schäden deckt?
Xenia2
Dabei seit: 26.04.2004
Beiträge: 953
Sorry GabrielA, find ich jetzt grad ein wenig daneben, sein Thema für den aktuellen Klatsch zu missbrauchen!icon_rolleyes.gif

In jeder Minute, die du mit Ärger verbringst, verschwendest du 60 glückliche Sekunden deines Lebens!
fraulein
Dabei seit: 26.10.2003
Beiträge: 1583
In solchen Dingen würde ich meine Versicherung direkt anfragen. Ich bin nämlich nicht sicher, ob bei eigenen Kinder in der eigenen Wohnung die Versicherung viel zahlen will. Und ein Selbstbehalt ist ein Selbstbehalt, sprich: muss man selber bezahlen.

Und falls du unbeding Geld von deiner Ex haben möchtest für einen Schaden, würdest du evtl. eine Anzeige machen müssen. Wie man so liest, ist euer Verhältnis ja eh nicht rosig und solche Dinge würden das ganz sicher auch nicht besser machen.

Wenn bei gemeinsamem Sorgerecht die gemeinsamen Kinder während deiner Aufsichtszeit etwas bei dir kaputt machen, wäre ich als Frau nicht bereit, den Selbstbehalt zu übernehmen.

Partner, 4 Kinder mit teilweise Schwiegerkindern, aktuell 2 Enkel :-)
Stricken, Lesen und immer wieder an meinem Lieblingsplatz sitzen und den Bäumen zuhören.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
In der Regel sind Kinder in den Haushalt versichert wo die Obhut liegt, auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge.
Wenn die Kids dann beim anderen Elternteil etwas beschädigen, was Dritten gehört, so ist, wenn überhaupt, die Haftpflichtversicherung des Obhutsberechtigten zuständig.

Allerdings, und hier liegt oft der Hund begraben, schliessen Versicherungen Schäden durch Kinder aus, wenn sie nicht urteilsfähig sind. Dann bleibt der Geschädigte (im konkreten Fall der VERMIETER/EIEGENTÜMER) auf dem Schaden sitzen - ausser die Versicherung zeigt sich kulant.

Dass sich die Mutter weigert den Schaden anzumelden find ich daneben. Über einen allfälligen Selbstbehalt könnte man ja noch diskutieren, aber den Schaden selbst dem Geschädigten zu überlassen find ich frech!

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
carlitosmrti
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 29.07.2013
Beiträge: 56
Danke für die Infos.

Tasächlich war erste Reaktion … "dein Problem".
Mal sehen was nun passieren wird.

Wegen dem Selbstbehalt meinte sie dann doch diesen sollte ich übernehmen, und ich sehe das schon auch so.

@Fraulein.
Es ist ja nicht mein Schaden, ist nicht mein Fenster sondern das der Vermieterin. Geld bekomme ich ja dafür keins. … 

Das irgendwas das Verhältniss besser oder schlechter macht, glaube ich nicht… aber das ist ja hier auch nicht das Thema icon_wink.gif
ibex
Dabei seit: 11.07.2012
Beiträge: 546
Das beschriebene Beispiel ist extrem komplex und abklärungsdürftig.

1. Haftpflicht:
Hier ist zu klären, ob das Kind bereits die Folgen seines Handelns erkennen könnte und daher überhaupt auch Haftpflichtig gemacht werden kann. Falls nein bestünde evt. eine Aufsichtspflichsverletzung was bei Miete ohne Grobfahrlässigkeit ein Haftpflichsfall der Aufsichtsperson wäre und bei Eigentum eben pech (ausser Punkt 3. kommt zum tragen)

2. Falls Haftpflichtig, wie wird das gemeinsame Sorgerecht von Versicherungen und Gerichten ausgelegt in Bezug auf welchen Haushalt die Kinder bei Ausübung des Besuchsrechtes gezählt werden und wie der allgemein übliche Passus für den Ausschluss von im selben Haushalt lebenden Personen gehandhabt wird. Persönlich gehe ich davon aus, dass weil Kinder automatisch in der Haftpflicht mit eingeschlossen sind auch jeweils die Police des Elternteils haftet, bei dem die Kinder zur Zeit in Obhut sind, was dann auch den Auschschluss von im selben Haushalt lebenden aktiviert.

3. Besteht bei Glasbruch oft auch ein spezieller Einschluss in der Hausrats- oder Gebäudeversicherung, der nur bei grob fahrlässigem Verhalten Regress auf einen allenfalls Haftpflichtigen nimmt.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
ibex, zu deinem Punkt 2:

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge wird idR. die Obhut, und somit der Wohnsitz, einem Elternteil alleine zugewiesen - der andere übt indes "nur" das Besuchsrecht aus.

Das Kind ist dort, in jenem Haushalt mitversichert, wo es seinen Wohnsitz hat, idR. beim obhutsberechtigten Elternteil. Der Besuchsrechtsausübende benötigt für das Kind keine zusätzliche Haftpflicht.

Anmerkung:
Die Obhut im Sinne der elterlichen Sorge ist nicht gleich die Obhut im Sinne wer z.Z. ein Kind betreut.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
ibex
Dabei seit: 11.07.2012
Beiträge: 546
@fisi, benötigen nicht, aber wenn der besuchsrechtsausübende Elternteil nicht als Single lebt und ebenfalls eine Familienpolice hat, was ja oft der Fall ist, ist mir wirklich nicht klar wie das gehandhabt wird, da es sich ja nicht nur um einen spontanen Besuch handelt, sonder um etwas regelmässiges, was im Versicherungswesen immer einen grossen Unterschied macht.

Die Frage wessen Police zahlen muss/soll ist auch nicht so wichtig, wie ob eigene Kinder währende dem Besuchsrecht als im gleichen Haushalt lebende Personen ansehen werden.
Ich kann dazu im Netz auf Anhieb auch nichts griffiges finden, gehe aber eher davon aus, dass der Begriff "im gleichen Haushalt lebend" nicht identisch ist mit dem juristischen Wohnsitz und auch teilzeitiges Leben/Wohnen mit einschliesst.