@düdü
es ist tatsächlich so, wie thomas fisler schreibt: eine fixe regel, ab welchem kindesalter eine mutter sich einen eigenen erwerbsanteil anrechnen lassen muss bzw. ab wann wieviel gibt es schlicht nicht.
jede berechnung wird aufgrund der individuellen bedingungen völlig eigenständig berechnet.
als beispiel: wird die erste ehe eines mannes geschieden, wird aufgrund der zu diesem zeitpunkt bestehenden situation der unterhalt berechnet und festgelegt. heiratet dieser mann wieder und bekommt mit dieser nochmals ein kind, so muss sich die zweite frau im falle einer auseinandersetzung betreffend unterhalt für die erste einen höheren eigenerwerbsanteil anrechnen lassen. begründung: die erste konnte bei ehebeginn nicht wissen, was da kommt. die zweite hingegen wusste um die situation (geschieden, kinder und unterhaltsverpflichtungen), ist also bewusst in diese situation gegangen.
zu deinem fall: ist die erhöhung um 100.00 im scheidungsurteil festgehalten, besteht dieser anspruch und ist auch einzuhalten. ob sie nun tiefere hypozinsen bezahlt, selbst mehr verdient oder was auch immer spielt gar keine rolle. anspruchsberechtigt ist hier sein kind und diese forderungen kann er auch nicht mit irgendwelchen änderungen bei der mutter verrechnen.
über die bevorschussungs-/inkassostelle zu gehen lohnt sich nur, wenn der betrag, welchen er für den sohn regulär zahlen muss relativ gering ist. bei beiträgen, welche den ansatz der ahv für waisenrenten übersteigen werden vielerorts für das inkasso spesen fällig.
der einfachste weg wäre zunächst, ihm klar zu machen, dass er den beitrag gemäss urteil zu leisten hat und nicht diskutiert wird. andernfalls entweder die betreibung folge oder aber die unterhaltszahlungen direkt vom arbeitgeber angefordert werden. hilft meist, eine zügige verhaltensänderung zu bewirken.