Unterhalt für volljähriges Kind im Ausland

FCKler
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 20.01.2014
Beiträge: 1
Hallo zusammen,

ich hoffe hier bin ich richtig.
Ich habe folgende Frage.

Meine Tochter (18 J.) hat sich nach dem Schulabschluss mit viel Freizeit (11 Monate) und einem 4-wöchigem abgebrochenem Praktikum die Zeit vertrieben. Sie hat dann mit meinen Bemühungen eine Lehre gefunden die sie nun nach 14 Monate "gekündigt" hat, weil sie lieber mit ihrem Freund zusammen sein wollte.

Sie ist auch sofort bei ihm eingezogen, aber nach nur 3 Monaten bei ihm, ist sie von heute auf morgen nach Deutschland zu ihrem Onkel gezogen.

Heute bekam ich einem Brief vom Anwalt in dem er fordert, dass wir ihr unverzüglich Unterhalt zukommen lassen sollen. Seit sie in D ist, hat sie natürlich keine Arbeit oder neue Lehre angefangen.

Meine Frage ist nun, bekommt meine Tochter auch Unterhalt, auch wenn sie die Lehre und seither auch den Kontakt zu uns abgebrochen hat?

Ich danke euch wir eure Antworten.

LG
FCKler

Universum
Dabei seit: 13.05.2013
Beiträge: 1515
Da gibt es meiner Meinung nur eines: lasst euch rechtlich beraten. Würde das mir passieren und ich müsste tatsächlich für so ein "vergeratenes Kind" noch Unterhalt berappen-ich glaub, ich würde meine Bilanz deponieren...

Natürlich hat man im Grundsatz für Kinder aufzkommen, bis sie eine 1.Ausbildung abgeschlossen haben oder aber bis längstens 25.
Ich denke aber, dass deine volljährige Tochter auch eine Mitwirkungspflicht hat und sich somit nicht einfach auf deine Kosten ein Flonerleben machen kann. Unglaublich, was es nicht alles gibt!

Versprich nichts, wenn Du glücklich bist.
Antworte nicht, wenn Du wütend bist
und triff keine Entscheidungen wenn Du traurig bist.

Autor unbekannt.
carola
Dabei seit: 07.01.2002
Beiträge: 643
ich schliesse mich Universum an.

aber lies mal das hier:

http://www.gerichte.lu.ch/index/rechtsgebiete/r_ehe_und_familie/unterhalt_allgemein/unterhalt_volljaehrige_kinder.htm

da heisst es z.b. :

"Die Unterstützung ist den Eltern auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Beziehung zumutbar. Ein unbegründeter Kontaktabbruch durch das Kind kann dazu führen, dass kein Unterhalt geschuldet ist.

Das mündige Kind muss für die beabsichtigte Ausbildung geeignet sein und diese ernsthaft und zielstrebig verfolgen."

so, wie ich das verstehe, müsste es in deinem fall durchaus einen gewissen handlungsspielraum geben...

wenn ich solche geschichten höre, dann frag ich mich schon, ob das schlau war, die volljährigkeit auf 18 jahre zu senken. man hat als eltern nix mehr zu sagen, aber blechen darf man. icon_evil.gif


hier noch ein informativer link:
http://www.frauenzentraleluzern.ch/docs/Info-Beobachter.pdf

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 20.01.2014 um 13:47.]
goodie
Dabei seit: 12.11.2011
Beiträge: 3198
Es ist das Deutsche Gesetz entscheidend, da die Tochter in Deutschland angemeldet ist:

http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-arbeitslos.html

Ja sie hat Anrecht auf Unterhalt aber mit Auflagen.

„Es gibt keinen Weg zum Frieden, denn Frieden ist der Weg."

Mahatma Gandhi
monster
Dabei seit: 14.01.2003
Beiträge: 385
Naja, ob tatsächlich das deutsche Recht anwendbar ist, kann man nicht so einfach sagen, da es spezielle Gesetzt gibt, die regeln wann welches Gesetz zur Anwendung kommt.
Vielleicht kann dir der internationale Sozialdienst weiterhelfen.

http://www.ssiss.ch

Ach wie gut, dass niemand weiss, dass ich ... heiss! icon_razz.gif


Ach wie gut, dass niemand weiss, dass ich ... heiss! :-P
Universum
Dabei seit: 13.05.2013
Beiträge: 1515
@Goodie: hast du deinen angegebenen Link auch gut gelesen? Dieses Fräulein hat mit Bestimmtheit kein Anrecht auf Unterhalt! Das wär mir ja noch lustig, wenn sich Eltern in der Schweiz von D vorzuschreiben lassen hätten, dass sie ihrem arbeitsscheuen volljährigen Kind Unterhalt zu zahlen hätten. Da hat D genau zwei Möglichkeiten: entweder zahlen sie ihr Hartz V oder entziehen ihr die Aufenthaltsbewilligung.

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Autor unbekannt.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
Hallo FCKler

Besteht irgend ein Unterhaltsvertrag, z.B. aus einem Scheidungsfall heraus?
Wenn ja, reden wir später drüber icon_wink.gif

Wenn nein:
Deine Tochter ist volljährig und primär für sich selber verantwortlich, umsomehr, als dass sie die elterliche Gemeinschaft verlassen hat.
Deine oder Eure (Frau) Unterstützungspflicht richtet sich dann nach der Verwandtenunterstützungspflicht - und das ist gegenüber der Unterhaltspflicht nach einer Trennung/Scheidung eine andere Geschichte. So werden andere Massstäbe angesetzt UND vorallem hinterfragt, wie weit es Dir/Euch zumutbar wäre.
Zudem müsste deine Tochter eine Klage einreichen, und zwar in der Schweiz.

Wenn ja:
Dann gilt das was vereinbart wurde.
Um das Recht allenfalls durchzusetzen, müsste wiederum schweizerische Gerichtsbarkeiten angerufen werden.




Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
goodie
Dabei seit: 12.11.2011
Beiträge: 3198
Universum: Mein erster Gedanke war der gleiche wie deiner, entweder Harz4 oder sie muss zurück in die Schweiz. Aber vielleicht hat die Tochter ja einen Deutschen Pass, kann ja gut sein, denn unsere Kinder haben auch einen. Dann kann DE sie nicht des Landes verweisen und primär sind die Eltern ja verantwortlich wenn sie noch keine Erstausbildung haben auch in DE.
Am besten ist es jedoch wenn FCKler sich hier auch Hilfe holt von einem Anwalt der sich damit auskennt.


„Es gibt keinen Weg zum Frieden, denn Frieden ist der Weg."

Mahatma Gandhi
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern ist in
ZGB 277 geregelt:

1) Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.
2) Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.


ZGB 276 sagt:

3) Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.


- Wenn also ein Kind nicht an der Ausbildung "arbeitet", wird keine Unterstützung fällig, da sich das Kind selber unterhalten könnte.
- Über die Zumutbarkeit und Höhe kann man gerne hier nachlesen:
http://tinyurl.com/obfh2rc
- Eine allfällige Unterstützungspflicht endet nicht, wie oft angegeben, mit 25, sondern wie oben in ZGB Art 277 2) festgehalten.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.