Unterhaltspflicht : Ich Wohne im Ausland

specialAgent
ThemenerstellerIn
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Beiträge: 3
Ich habe eine erwachsene Tochter (22) die in der Schweiz wohnt. Ich wohne allerdings im Ausland.

July 2012 fragte mich meine Tochter ob Ich Sie für ein Matura Abschluss unterstützen würde. Zu diesem Zeitpunkt war Sie bereits Mündig.

Ich stimmte zu und Sie machte mir einen montatsbudget von fast 3000 CHF. Ich stimmte allerdings mit viel , viel Vorbehalt zu einen vorläufigen unterhalt von 1800 CHF da mein Sohn noch bei seine mutter wohnte Und Ich nicht für Ihn zahlen musste. Ich machte allerdings Meiner Tochter klar dies würde ändern sobald Ihr Bruder von zuhause auszieht und einen unterhalt meinerseits einfordert.

Meine Tochter sollte Ihr Matura in Aug. 2013 abschließen und somit war das hohe unterhalt Zahlung mit einer absehbare zeit tragbar.

Leider ohne Zustimmung meinerseits stellte meine Tochter mich im Aug. 2013 vor der Tatsache Sie würde Ihr Matura Prüfung nicht antreten sondern ein weiteres Jahr ( Aug. 2014 ) verlängern. Ich war geschockt , nicht einverstanden , und habe mir gedacht Noch ein weiteres Jahr könnte Ich Durchhalten.

Jetz kamm die Prüfung Aug. 2014 und Sie hat die Prüfung zwar gemacht aber nicht bestanden. ( Beide Jahre mit einen Pensum von 12-14 Stunden / Woche von wiederholten Stoff ! )

Zu weiteren Ärgernis meinerseits ht Sie sich 2 Hunde zugelegt , ist daher Raucher , und fordert Das Ich für eine Wohnung mit Garten Bürgschaft ablege. Sie hat schließlich 2 Hunde und kann sich keinen Zimmer zumuten.

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Mittlerweile ist mein Sohn von zuhause ausgezogen und bekommt 800 CHF / montat unterhalt von mir ( Er ist 18 Jahre Alt ) da er noch seine Grund schule ( 11 Jahrgang ) verlängert.

Ich habe meine Tochter den unterhalt von 1800 CHF bis auf 800 CHF reduziert und somit befinde mich mit eine Schweizer Unterhaltsklage konfrontiert.

Ist ein Schweizer Gericht überhaupt für mich als nicht Schweizer ( nicht in der Schweiz angemeldet) zuständig ? ..... Ist mir sehr rätselhaft wir die Schweiz über Auslandsbürger bestimmen kann ???.

Bin Ich verpflichtet für meine Tochter überhaupt auszukommen da Sie mich als erwachsene person um Unterstützung gebeten hat , und dazu mittlerweile denn 4. Anlauf zu matura macht? .... Dazu muss Ich sagen das Sie seit Aug. 2012 nur 12-14 Stunden die Woche hat , und ab jetzt nur noch 10 Stunden in der Woche.

Ich fühle mich total verarscht ..... Erwachsene Tochter , raucht etwa 400 CHF im Monat Zigaretten , unterhält 2 Hunde , hat nur 10 Stunden (25%) pro Woche für Stoff das Sie schon 3.mal wiederholt hatte, will eine Wohnung mit garten , und hat zum 3. mal Ihr matura nicht gemacht.

Irgendwann Ist schuss ... egal was Das Schweizer gesetzt Mir aufbrummt!!!

Meine Tochter hat einen Anwalt genommen und er will zum schlichtungstermin dabei sein. Für mich hat dies eher eine klagevorbereitungs Termin , und kein schlichtungsgeeicht Termin..


PS: Meine Muttersprache ist Englisch , und somit entschuldige Ich mich für die vielen Schreibfehler.


Ich habe das folgende gehört :-

1. Unterhaltspflicht ist nur fällig wenn der ausbildungsplan während der Unmündigkeit festgelegt wird.

2. Noten , Leistungspflicht, anmeldungsinformation mussen Eltern vorgelegt werden. Es Kann nicht unendlich die erstausbildung hinausgezögert oder verlängert ( Schon gar nicht 4 mal eine Matura angegangen werden )

3. Ein Mündiges Kind muss mindestens 20% selbsterwerb bringen. Bei 25% Schulstunden ist dieses einiges nach oben zu korrigieren.

4. Kindergeld, Unterhaltspflicht der mutter , selbst erwerbtätikeiten , etc sind vom Unterhaltspflicht des Vaters abgezogen. bzw mindert denn Eigenbedarf des Kindes.

5. Ein Schweizer Gericht ist nicht zuständig für die Festlegung des Unterhalts von fremdbürgern, sondern Das erwachsene kind muss im Ausland Ihr anliegen bzw Klage einreichen.





[Dieser Beitrag wurde 4mal bearbeitet, zuletzt am 09.11.2014 um 19:00.]
nanny72
Dabei seit: 21.05.2006
Beiträge: 1002
hallo
da deine tochter im Moment in der schweiz lebt, müsste sie, wenn sie eine Unterhaltsklage einreichen würde, dies in der schweiz tun. in der schweiz ist es in der regel so, das die Eltern unterhaltspflichtig sind, bis das Kind eine erstausbildung abgeschlossen hat. wie hoch der unterhalt ist, hängt in der regel vom einkommen der Eltern / Elternteil ab.
ob du dann unterhaltspflichtig bist und in welcher höhe würde das gericht dann entscheiden. ist halt immer schwer zu sagen ob, wie lange oder wieviel unterhalt jemand bezahlen muss.
specialAgent
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Beiträge: 3
Hi ,

So 4 Anläufe zum Matura liegt drin , oder vielleicht 5 bis 6 ? .... Kann Ich schwer akzeptieren das Dies ein angemessen, in Ihre Fähigkeitsrahmen liegenden Erstausbildung gerichtliche Anerkennung findet !. Oder sollte Ich 4-10mal das Matura unterstützen , dann weiter versuche eine weiter Bildung zu finanzieren.

Vielen Dank für die Info wo meine Tochter Ihr anliegen vortragen sollte . Ist das rechtlich wirklich so, oder nur Ihre Meinung ? Kann das jemand anders auch bestätigen ? . Leider ist meine gerichtliche Verantwortung nicht der Schweiz zugeteilt !.

Ich habe rechte und pflichten gesetzlich in dem land das Ich wohne. Ich denke das gilt auch für Schweizer Bürger ... oder müssen Schweizer sich chinesische, amerikanische , oder afghanische rechte anerkennen ?. Vielleicht gilt "Bagdad" recht für ein Schweizer in Bezug auf sein Unterhaltspflicht wenn das kind dort wohnt ? .


Allerdings habe Ich kein problem meiner Tochter zu unterstützen. Nur nicht für die nächsten 10 Jahre, mit einen Schulpensum von 25% ., und für ein ernorme summe .

Und dies als alleinige person schon gar nicht , denn Sie findet es nicht mal nötig Ihr Kindergeld oder unterhalt von der Mutter einzufordern. Ihre Ansicht ist es Ich sollte das alleinige "Banker" Funktion ausüben. Die Rechtfertigung eine Wohnung mit garten zu finanzieren ist mir auch etwas schwer zu verstehen !?.

Hmmmm ... Da kommt noch dazu Sie möchte dies in einem von mir finanzierten Privat Schule mit 16'600 CHF / Jahr gebühren zuzüglich bestreiten.

Vielleicht Sollte Ich Sie zu "Oxford" schicken ....

Auf jeden fall werden Ich persönlich in der Schweiz die Rechte des Auslandsgericht übermitteln ! ...... Bis Jetzt hat Sie von der 1'800 CHF im Monat seit 3 Monate 800CHF bekommen .

Ab nächsten Monat ist die Zahlung Komplete eingestellt !. Ich sehen mich nicht verpflichtet eine erwachsenes kind ein Studium zu finanzieren wenn dieser bildungsplan im "mündigen" alter festgelegt wird.

Erstausbildung in meiner Ansicht heisst nicht "permanent studierende Erstausbildung".

Mir ist es bewusst das es Väter gibt Die nicht für Ihre kinder aufkommen wollen , und auch nicht Ihre Verantwortung als Vater wahrnehmen . Dies kann bei Gott nicht der fall sein .....

Darf Ich mal vom "Schweizer recht" zitieren ? ....

"Dem Bundesgericht zufolge soll ein Grossteil der Studierenden einem Nebenerwerb nachgehen, und es hielt in einem Fall ein Arbeitspensum von ca. 20 % für angemessen (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4)"

Diese 20% ist für ein voll 100% Pensum Studium .... nicht ein wiederholendes 25% pensum

und ein weiteren Zitat ....

"Allerdings nimmt die Zumutbar- keit für die Eltern mit zunehmendem Alter des Kindes ab. "Bummelstudenten" sollen nicht unterstützt werden."

und weiter im Schweizer Rechtsprechung ....

"Dem Kind soll eine "angemessene Ausbildung" im Sinne einer beruflichen Ausbildung im weiteren Sinne ermöglicht werden. Es soll ihm erlaubt werden, im Rahmen seiner Bedürfnis- se, Fähigkeiten und Neigungen seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selb- ständig zu werden"

Wo ist die "Rahmen seiner Bedürfnis- se, Fähigkeiten " in Ihrem fall ? ....






[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 09.11.2014 um 23:27.]
specialAgent
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 09.11.2014
Beiträge: 3
oh .. Da habe Ich eine weiter Schweizerische Rechtsprechung vergessen zu erwähnen ....


"Es kommt nicht darauf an, ob die Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Mündigkeit bereits begonnen hat oder ob sie erst nach diesem Zeitpunkt beginnen wird und das Kind zuvor eine Zeit lang erwerbstätig ist. Das Kind hat den von ihm eingeschlagenen (Berufs)Weg mit dem nötigen Interesse und mit Fleiss zu verfolgen und diesen in einem vernünftigen Zeitrahmen abzuschliessen. "

Mir ist das "nötigen Interesse und mit Fleiss zu verfolgen und diesen in einem vernünftigen Zeitrahmen abzuschliessen. " irgendwie nicht ganz vereinbar mit der bisherigen verlauf meiner Tochter !.

Mal anders herum gesagt : Wie viele Anläufe (Wiederholungen) zu Matura würden sie Ihr kind finanzieren ? ..... "Bis der tot euch scheidet ?" ... Deutsch ist Zwar nicht meine Muttersprache ... aber .... "Irgendwann ist Schluss mit lustig !"






fraulein
Dabei seit: 26.10.2003
Beiträge: 1583
Es ist ganz einfach: gönne dir eine Beratung bei einem Anwalt und lass dich KOMPETENT beraten.


Partner, 4 Kinder mit teilweise Schwiegerkindern, aktuell 2 Enkel :-)
Stricken, Lesen und immer wieder an meinem Lieblingsplatz sitzen und den Bäumen zuhören.
*Fanta*
Dabei seit: 22.01.2006
Beiträge: 981
musstest du denn vorher nie etwas für die Tochter zahlen, gibt es keinen Unterhaltsvertrag?

und warum musstest du nichts für deinen Sohn zahlen, nur weil er noch zu Hause bei der Mutter gewohnt hat, da sollte es ja auch einen Unterhaltsvertrag geben

wenn er ja noch die Schule besucht, warum ist er dann bereits schon zu Hause ausgezogen, da könnte er ja gut noch zu Hause wohnen, wenn er es sich ja sicherlich nicht leisten kann alles selber zu finanzieren