Wie lange Unterhaltspflicht für erwachsenes Kind ?

Barbara1
Dabei seit: 09.02.2002
Beiträge: 22
Hier handelt es sich aber um ein "Kind" mit abgeschlossener Berufsausbildung. Die Eltern haben bereits eine zusätzliche Schule bezahlt, denke schon, dass man jetzt nicht mehr verpflichtet ist, das "Kind" noch zu unterhalten. Falls es arbeitslos ist, muss es sich beim RAV melden. Und klar kann man verlangen, dass das "Kind" auszieht, vorallem, wenn es sich nicht einmal an den Kosten beiteiligen. will.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@austria

Die Fragestellung ist etwas komplexer und individuell zu klären:

Als Regelfall gilt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern mit dem Abschluss der Erstausbildung endet. Als Erstabschluss gilt z.B. die erfolgreich bestandene Lehre Abschlussprüfung mit EFZ in einem BT anerkannten Beruf.
Diese Unterstützungspflicht gilt grundsätzlich maximal bis zum 25igsten Altersjahr. Einen Anspruch auf weitere Unterhaltsleistungen der Eltern nach Abschluss der anerkannten Erstausbildung besteht auf dieser rechtlichen Ebene nicht, auch wenn die Ausbildung z.B. bereits mit 19 oder 20 abgeschlossen wurde.

Als Grundsätzlich kann zudem betrachtet werden, dass die Unterhaltspflicht auf dieser rechtlichen Regelung bei volljährigen Kindern unterbrochen wird bzw. endet, wenn das Kind nicht in einer Ausbildung in einem anerkannten Lehrberuf steht. Schmeisst also das Kind z.b. mit 19 die Ausbildung hin, entfällt in aller Regel auch sein Unterhaltsanspruch. Nimmt es mit 22 wieder eine anerkannte Ausbildung auf, kommt auch wieder der Unterhaltsanspruch, sofern es sich um die Erstausbildung handelt.

Bei der ganzen Geschichte wird davon ausgegangen, dass die Erstausbildung ein eigenständiges Erwerbsleben ermöglicht. Tückisch wird es also, wenn es sich bei der Erstausbildung zwar um einen anerkannten Abschluss handelt, dieser jedoch die Existenz nicht ermöglicht, weil dafür keine Stellen und kein Bedarf besteht. Dann könnte es in einer gerichtlichen Auseinandersetzung dazu führen, dass die Eltern zu weiteren Unterhaltsleistungen verpflichtet werden.

Die These, dass nach der Erstausbildung zuerst die ALK (nicht das RAV) zum Zug kommt, trifft nur dann zu, wenn das ausgebildete Kind auch vermittlungsfähig ist. Diese Vermittlungsfähigkeit könnte bei einer Zweitausbildung fehlen, womit die ALK auch keine Leistungen erbringen würde.

Reicht nun der in der Zweitausbildung errichte Lohn des "Kindes", sofern es einen solchen erhält, für dessen Grundbedarf nicht aus, könnte es (je nach finanzieller Situation der Eltern) Stipendien und/oder Ausbildungsdarlehen beanspruchen. Geht das nicht, könnte/müsste es mit der Differenz beim Sozialamt antreten...

Womit sich wiederum eine Tür Richtung Eltern öffnet: Das Sozialamt könnte, je nach finanzieller Situation der Eltern, dann wiederum auf jener Rechtsbasis in Form von Verwandtenunterstützung Regress nehmen.

Du siehst - der Wege und Möglichkeiten gibt's viele und auch Eltern von Kindern über 25 Jahren können sich nicht unbedingt zurücklehnen...
Gelöschter Benutzer
da haben es sich meine eltern aber schön einfach gemacht...ich wurde mit 18 auf die strasse gestellt (damals war man erst mit 20 volljährig...). genau als ich meinen beruf in der krankenpflege angefangen habe. sogar die krankenkasse musste ich selber bezahlen. dank wohnen im schwesternhaus kam ich sogar mit dem anfangslohn mehr häb als chläb über die runden, derweil haben meine eltern für mich die ausbildungszulagen kassierticon_wink.gif. ich wusste schon damals das meine eltern im unrecht waren, mein stolz hätte es mir aber nie zugelassen nach hause "go bättle". es hat mich stark gemacht und heute bin ich diejenige in der familie, die es "am weitesten" gebracht hat-behaupte ich jetzt malicon_smile.gif.
goodie
Dabei seit: 12.11.2011
Beiträge: 3198
Dein Kind ist ein erwachsener volljähriger Mensch (kein Kind) mit einer Berufsausbildung inkl. bald Zusatzausbildung, jetzt ist die Gelegenheit reif "deinem erwachsenen Kind" zur Selbstständigkeit zu verhelfen. Evt bei der Stellensuche helfen und eine eigene Wohnung mit ihm/ihr suchen, das wäre schon mal hilfreich.

„Es gibt keinen Weg zum Frieden, denn Frieden ist der Weg."

Mahatma Gandhi
anita-cornelia
Dabei seit: 18.09.2004
Beiträge: 826
meine güte sagt einfach NEIN! es wird anscheinend höchste zeit!!!

ihr seid vorbilder. verantwortung übernehmen lernt euer kind nur, wenn ihr sie auf abgebt...
anita-cornelia
Dabei seit: 18.09.2004
Beiträge: 826
auch abgebt....
kaye
Dabei seit: 25.11.2009
Beiträge: 963
@angelface: uff, das war aber ausführlich!
kurz gesagt: die Eltern müssen nicht mehr zahlen nach der Erstausbildung (allermeistens). Das Kind muss selber schauen, RAV, Sozialamt, und dieses wird nur dann die Eltern rannehmen, wenn diese sehr viel Geld haben (dh. sie haben einen ziemlich hohen Freibetrag, ebenso wie bei Verwandtenunterstützungspflicht zB. bei Eltern oder Geschwistern).
Auf freie Wohnung hat es auch keinen Anspruch mehr... das Kostgeld legt ihr fest, nicht es. Wenn es zB. vom Sozialamt Geld bekommen würtde, dann bedeutend weniger, falls es gratis zuhause wohnt.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@anita-cornelia

bevor ein NEIN fällt, halte ich es im Interesse der betroffen Eltern durchaus für legitim und wichtig, dass sie über die Möglichkeiten der "Gegenpartei" informiert und über Chancen und Risiken im Klaren sind.
Alles andere wäre eigentlich fahrlässig, könnten sich doch die Eltern mit einem einer ungünstigen Aussage selbst in Nachteil versetzen.

So einfach ist das mit dem NEIN in unserem Staat nun auch nicht.
austria
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 27.07.2011
Beiträge: 54
danke für alle eure antworten.

@angelface, genau diese auskunft habe ich heute auf der gemeinde auch erhalten. da ich als mutter jetzt schon viel arbeite um einem kind eine zusatzausbildung ( und gratis kost und logis mit allem drum und dran ) zu ermöglichen.ich bin nicht weiterhin verpflichtet dies zu tun. da wie gesagt eine gute grundausbildung vorhanden ist.es ist ganz klar so, das nun ein job gesucht, kostgeld abgegeben wird oder sonst muss ausgezogen und auf eigenen beinen gestanden werden. ausserdem ist ein weiteres kind vorhanden, das auch noch " rechte " hat.vermögend sind wir nicht , nein.

@globi, ich sehe es auch so und habe das auch klar so kommuniziert.
Manya
Dabei seit: 30.05.2002
Beiträge: 1707
Wie ist denn genau die "Erstausbildung" definiet? Ich erhielt kürzlich die Auskunft, dass heutzutage u.U. auch Lehre plus Berufsmatur plus Studium als Erstausbildung angesehen werden kann, insbesondere bei Zielstrebigkeit des Jungendlichen und Akademikereltern. Da könne man davon ausgehen, dass ein Studium folgen werde...