@austria
Die Fragestellung ist etwas komplexer und individuell zu klären:
Als Regelfall gilt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern mit dem Abschluss der Erstausbildung endet. Als Erstabschluss gilt z.B. die erfolgreich bestandene Lehre Abschlussprüfung mit EFZ in einem BT anerkannten Beruf.
Diese Unterstützungspflicht gilt grundsätzlich maximal bis zum 25igsten Altersjahr. Einen Anspruch auf weitere Unterhaltsleistungen der Eltern nach Abschluss der anerkannten Erstausbildung besteht auf dieser rechtlichen Ebene nicht, auch wenn die Ausbildung z.B. bereits mit 19 oder 20 abgeschlossen wurde.
Als Grundsätzlich kann zudem betrachtet werden, dass die Unterhaltspflicht auf dieser rechtlichen Regelung bei volljährigen Kindern unterbrochen wird bzw. endet, wenn das Kind nicht in einer Ausbildung in einem anerkannten Lehrberuf steht. Schmeisst also das Kind z.b. mit 19 die Ausbildung hin, entfällt in aller Regel auch sein Unterhaltsanspruch. Nimmt es mit 22 wieder eine anerkannte Ausbildung auf, kommt auch wieder der Unterhaltsanspruch, sofern es sich um die Erstausbildung handelt.
Bei der ganzen Geschichte wird davon ausgegangen, dass die Erstausbildung ein eigenständiges Erwerbsleben ermöglicht. Tückisch wird es also, wenn es sich bei der Erstausbildung zwar um einen anerkannten Abschluss handelt, dieser jedoch die Existenz nicht ermöglicht, weil dafür keine Stellen und kein Bedarf besteht. Dann könnte es in einer gerichtlichen Auseinandersetzung dazu führen, dass die Eltern zu weiteren Unterhaltsleistungen verpflichtet werden.
Die These, dass nach der Erstausbildung zuerst die ALK (nicht das RAV) zum Zug kommt, trifft nur dann zu, wenn das ausgebildete Kind auch vermittlungsfähig ist. Diese Vermittlungsfähigkeit könnte bei einer Zweitausbildung fehlen, womit die ALK auch keine Leistungen erbringen würde.
Reicht nun der in der Zweitausbildung errichte Lohn des "Kindes", sofern es einen solchen erhält, für dessen Grundbedarf nicht aus, könnte es (je nach finanzieller Situation der Eltern) Stipendien und/oder Ausbildungsdarlehen beanspruchen. Geht das nicht, könnte/müsste es mit der Differenz beim Sozialamt antreten...
Womit sich wiederum eine Tür Richtung Eltern öffnet: Das Sozialamt könnte, je nach finanzieller Situation der Eltern, dann wiederum auf jener Rechtsbasis in Form von Verwandtenunterstützung Regress nehmen.
Du siehst - der Wege und Möglichkeiten gibt's viele und auch Eltern von Kindern über 25 Jahren können sich nicht unbedingt zurücklehnen...