Wie lange Unterhaltspflicht für erwachsenes Kind ?

erna
Dabei seit: 03.01.2002
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@thomas

genau, ich finde diesen Ausgleich auch nötig. Die anderen Mütter fanden, dass dies nicht zwingend nötig sei...
Gibts irgendwo einen Gesetzesartikel?
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
zgb 631

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
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@anita-cornelia
emotional-sozial betrachtet teile ich Deine Ansicht, dass ein "Nein" durchaus zu notwendigen Erziehungsmassnahmen gehört. Da bin ich mit Dir einer Meinung.

Zu einem "Nein" gehört jedoch, dieses auch durchgesetzt wird. Ganz grundsätzlich und unabhängig davon welche Beziehung zur betroffenen Person besteht. Um ein "Nein" tatsächlich durchzusetzen, hat es jedoch wesentliche Vorteile, die Möglichkeiten des Gegenübers zu kennen und Stolperfallen wie Formfehler etc. zu vermeiden.

Dies umso mehr, als es wohl mehr Klagen von "Kindern", mitunter amtlich unterstützt, gegen die eigenen Eltern gibt, als landläufig angenommen wird.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@manya
In Bezug auf Unterhaltsverpflichtungen ist die Definition des Erstabschlusses einer Ausbildung recht klar:
Bei einer Berufslehre gilt die Vollendung der Lehrzeit mit dem Abschluss z.B. mit einem EFZ als Erstabschluss. Wird eine Lehre mit Berufsmatura gemacht und abgeschlossen, gilt auch dies als abgeschlossene Erstausbildung, unabhängig davon, ob der Nachwuchs im Anschluss eine akademische oder andere höhere Weiterbildung besucht.
Auf gleicher Altersstufe betrachtet gilt dagegen der gymnasiale Abschluss einer Matura nicht als Erstausbildung. Folgt der Matura anschliessend eine Berufslehre oder ein Studium, bleibt der Unterhaltsanspruch weiter bestehen.

Ein Anspruch auf eine akademische Ausbildung und während dieser Zeit auf Unterhalt hat auch der Nachwuchs von Akademikern nicht.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
Ganz allgemein möchte ich darauf hinweisen, dass klar zwischen Unterhaltsansprüchen aus dem Kindesrecht, Stipendienrecht und Erbschaftsrecht zu unterscheiden ist:

Das Unterhaltsrecht basiert auf gesamtschweizerischer Gesetzgebung. In Bezug auf die Dauer und die Definition der Erstausbildung bestehen praktisch keine kantonalen oder regionalen Abweichungen, wie dies z.b. bei der betrüblichen Festlegung der Fall ist. Einheitlich ist auch, dass der Nachwuchs selbst verpflichtet ist, seinen (finanziellen) Beitrag z.B. in Form eines Lohnanteils, Nebenerwerbs etc. zu leisten.

Das Stipendienrecht, welches nichts mit dem Unterhaltsrecht an sich zu tun hat, ist dagegen bisher noch kantonal. Hier bestehen Unterschiede, welche je nach Kanton auch die Eltern mehr oder weniger einbeziehen.

Das Erbrecht ist wiederum auf Bundesebene geregelt. Bei unterschiedlicher Leistung der Eltern an die Ausbildung sieht dieses - im von Thomas Fisler angegebenen Art. 631 - eine Ausgleichspflicht nur dann vor, wenn das "übliche Mass" überschritten wird oder wenn der Erblasser dies so bestimmt. Da es bei mehreren Kindern derselben Familie durchaus normal ist, dass diese unterschiedlich aufwändige Ausbildungswege nehmen, dürfte eine Ausgleichspflicht kaum gegeben sein, wenn das eine Kind eine Lehre mit EFZ und das andere eine akademische Ausbildung macht. Diese dürfte wohl erst dann wirklich eintreten, wenn der akademisch ausgebildete Nachwuchs sich an sein zweites Studium macht...
Manya
Dabei seit: 30.05.2002
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@angelface: Und wie ist es dann zu erklären, dass ich von mehreren Seiten (Anwältin, Richter), gesagt bekam, dass auch ein Studium nach Lehre und Berufsmatur als Erstausbildung zu werten sei?
(s. auch Posting von Russalka 12.5. 18.00)
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
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@manya
von welcher berufsmatura sprichst du konkret?
Manya
Dabei seit: 30.05.2002
Beiträge: 1707
@angelface: Das wurde gar nicht präzisiert. Gibt es da Unterschiede?
Der Beobachter-Link unten sagt ja genau dasselbe.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@manya
Es gibt Unterschiede: die Erstausbildung stützt sich auf die UnterHALTSpflicht des Kindesrechtes. Über die Vorgehensweise können Eltern jedoch auch eine UnterSTÜTZUNGSpflicht schaffen, welche sich auf andere Rechtsgrundlagen abstützt. Die kann sowohl bei höheren schulischen bzw. akademischen Laufbahnen der Kinder aber auch bei vorgängiger Unterstützung einer stufenweisen Aus- und Weiterbildung der Fall sein.

Soweit es eine UnterSTÜTZUNGSpflicht betrifft, kommt es klar auf die individuelle Situation und deren Entstehungsgeschichte, aber auch das zwischenzeitliche Verhalten sowohl der Eltern wie auch des betroffenen Nachwuchses an.