Ganz allgemein möchte ich darauf hinweisen, dass klar zwischen Unterhaltsansprüchen aus dem Kindesrecht, Stipendienrecht und Erbschaftsrecht zu unterscheiden ist:
Das Unterhaltsrecht basiert auf gesamtschweizerischer Gesetzgebung. In Bezug auf die Dauer und die Definition der Erstausbildung bestehen praktisch keine kantonalen oder regionalen Abweichungen, wie dies z.b. bei der betrüblichen Festlegung der Fall ist. Einheitlich ist auch, dass der Nachwuchs selbst verpflichtet ist, seinen (finanziellen) Beitrag z.B. in Form eines Lohnanteils, Nebenerwerbs etc. zu leisten.
Das Stipendienrecht, welches nichts mit dem Unterhaltsrecht an sich zu tun hat, ist dagegen bisher noch kantonal. Hier bestehen Unterschiede, welche je nach Kanton auch die Eltern mehr oder weniger einbeziehen.
Das Erbrecht ist wiederum auf Bundesebene geregelt. Bei unterschiedlicher Leistung der Eltern an die Ausbildung sieht dieses - im von Thomas Fisler angegebenen Art. 631 - eine Ausgleichspflicht nur dann vor, wenn das "übliche Mass" überschritten wird oder wenn der Erblasser dies so bestimmt. Da es bei mehreren Kindern derselben Familie durchaus normal ist, dass diese unterschiedlich aufwändige Ausbildungswege nehmen, dürfte eine Ausgleichspflicht kaum gegeben sein, wenn das eine Kind eine Lehre mit EFZ und das andere eine akademische Ausbildung macht. Diese dürfte wohl erst dann wirklich eintreten, wenn der akademisch ausgebildete Nachwuchs sich an sein zweites Studium macht...