@ardena
ob und in welchem umfang mieter für reparaturen aufkommen muss, ergibt sich in erster linie aus dem mietvertrag und in zweiter linie aus dem OR.
die regelungen in den mietverträgen sind, je nach gegend und ausgabe, unterschiedlich. wurden im mietvertrag keine regelungen getroffen, ist sowohl bei reparaturen während der mietdauer als auch bei sogenannten mieterschäden das OR massgebend. dabei kommen auch die nutzungsdauer-tabellen von HEV/MV zum zug, welche allenfalls auch noch (meist geringfügige) differenzen aufweisen können.
was den "novilon" angeht, stellt sich die frage, wann dieser tatsächlich hergestellt bzw. eingebaut wurde. diesbezüglich wäre der vermieter vorzugsweise schriftlich auf die schäden und risiken aufmerksam zu machen und er wäre, so das risiko besteht, dass es sich noch um das "alte Produkt" gehandelt hat, aufzufordern, diesen sofort und fachgerecht zu ersetzen.