Gutschein verfallen - ist das richtig ?

GabrielaA
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 18.10.2002
Beiträge: 5446
Brauche eine Rechtsauskunft:
Folgendes vor gut 2 Jahren erhielt ich einen Gutschein für eine Übernachtung in einem Hotel inkl. Eintritt in Wellnessbereich geschenkt, für 2 Personen.

Auf dem Gutschein steht, "Gültig ein Jahr, Verlängerung nicht möglich". Innerhalb dieses Jahres wollten mein Mann und ich diesen Gutschein einlösen, als die Kinder ein verlängertes Weekend weg waren. Leider war das Hotel zu diesem Zeitpunkt ausgebucht. Die Damen am Telefon meinte dann, der Gutschein wäre weiterhin gültig, bloss wenn es Preiserhöhungen gebe, müsste ich die Differenz drauf zahlen.

Nun wollte ich für im Oktober 2 Nächte in diesem Hotel buchen und dabei auch den Gutschein dran geben. Mir wurde gesagt, der Gutschein sei verfallen (Wert Fr.290), sie rechnen mir davon nur noch 85% an.

Ich habe mal gehört, dass Gutscheine, welche im voraus bezahlt werden, nicht verfallen. Ausnahme: Bei Geschäftsaufgabe oder Besitzerwechsel, was beides nicht der Fall ist.

Das wären somit knapp 50 Fr. die ich hierbei verloren hätte. Ich habe nun nicht gebucht, wollte erst wissen, wies von der rechtlichen Seite her aussieht.

Wer kann mir hier Auskunft geben ?
Gelöschter Benutzer
Ich denke mal da du dies nicht schriftlich hast kannst du nichts machen. Habe das bei einem Bericht vom K-Tipp gefunden: Steht ein Verfalldatum auf dem Gutschein, ist es auch verbindlich. Kulante Geschäfte drücken schon mal ein Auge zu, wenn ein Kunde ein paar Monate zu spät kommt. Dazu verpflichtet sind sie allerdings nicht. Es empfiehlt sich deshalb, einen nicht eingelösten Gutschein vor dem Verfalldatum gegen einen neuen einzutauschen.
GabrielaA
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 18.10.2002
Beiträge: 5446
Sonst noch jemand, der sich rechtlich auskennt ?

finde es einfach nicht richtig, schliesslich wurde das Geld für die noch nicht bezogene Leistung im voraus bezahlt !!!!
minörli
Dabei seit: 13.03.2006
Beiträge: 154
normalerweise verfallen solche gutscheine nur, wenn der besitzer des hotels gewechselt hat oder allenfalls ein konkurs war.
es kann aber sein, dass du die differenz zum damaligen preis zahlen musst.

wir haben diesen sommer einen gutschein eingelöst, welcher im januar 2009 abgelaufen war. auf dem gutschein stand berg- und talfahrt, vesperplättli oder tagesmenu für 2 personen, 5 rodelfahrten. wir konnten den gutschein problemlos einlösen und mussten nicht mal die differenz bezahlen.

der gutschein ist eigentlich wie bargeld, denn der betrag wurde ja bereits bezahlt.
Gelöschter Benutzer
eigentlich wolltst du ja rechtzeitig buchen und konntest nicht weil das hotel voll war. hast du schon an die kulanz appeliert? meistens renken sie dann ein.
wie es rechtich aussieht, kann ich dir nicht sagen. hast du ein beobachterabo? dort bekommst du kostenlose rechtsauskünfte.
goodie31
Dabei seit: 04.04.2002
Beiträge: 2079
Hmm also ich hab im Wiki was anderes gelesen, aber ob es auch auf ein Geschenkgutschein anwendbar ist?

Wiki beschreibt es so:
In der Schweiz verjähren Gutscheine abhängig von der Art der Forderung nach fünf[2] oder zehn[3] Jahren unabhängig davon, ob darauf eine Gültigkeitsdauer vermerkt ist.[4] Der Ablauf der Gültigkeitsdauer führt allerdings dazu, dass die abgemachte Leistung nicht mehr geschuldet ist. Das investierte Geld bekommt man zurück, falls diese Forderung nicht selbst schon verjährt ist. Bestimmungen des nationalen und internationalen Konsumentenschutzes bleiben vorbehalten.
Gutscheine können Einschränkungen aufweisen, wie zum Beispiel "Nicht kumulierbar mit anderen Rabatten". Solche Einschränkungen sind verbindlich, sofern sie auf dem Gutschein vermerkt sind.

Hier der Gesetzestext der angeführt wird:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a128.html
GabrielaA
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 18.10.2002
Beiträge: 5446
@Goldfisch: Ich schaute erst auf der HP, wos hiess, es wären keine Zimmer mehr frei. Zuvor fragte ich per Mail nach, wieso die Last Minute Angebot nicht aktualisiert sind. Postwendend erhielt ich die freundliche Auskunft, dass sie zur Zeit (in absehbarer Zukunft) recht gut ausgebucht seien, deshalb keine Last Minute Angebote. Ich dürfe gerne anrufen, um telefonisch ein Zimmer, provisorisch eine Woche lang, zu reservieren.

Genau das wollte ich tun, gab das Datum an, und erwähnte den Gutschein. Da meinte die Dame am Telefon, der Gutschein wäre im Mai 09 gekauft worden, bis im Mai 11 hätten sie ihn 100% angerechnet. Leider würden sie nun nur noch 85% davon eiblösen, dies wären eben knapp 50 Franken, die sie einfach so in den Sack stecken.

Weiter ist der Gutschein für eine Nacht, wir würden jedoch 2 oder gar 3 Nächte bleiben und auch dort zu Nacht essen. Sie würden also recht an uns verdienen.

Ich warte noch auf eine Auskunft vom Rechtschutz, denn ich habe mich mal vor ein paar Jahren ebenfalls erkundigt, wegen eines Gutscheins, wo mir der Anwalt die Antwort gab, wie oben geschrieben (dass er immer noch gültig sei).

Klar ist für mich, wenn der Gutschein für eine Übernachtung im Wert von Fr. 290 war, neu eine Übernachtung 300 kostet, dass ich die 10 Franken drauf zahlen würde. Doch es nervt mich einfach, diesen Leuten "einfach so" 50 Franken zu schenken, wenn ich eh recht viel von ihren Dienstleistungen in Anspruch nehmen werde und zusätzlich bezahle.
monster
Dabei seit: 14.01.2003
Beiträge: 385
Genau, dann ist es doch besser überhaupt nicht zu gehen und die ganzen 290.- verfallen zu lassen.
Oder noch besser, zuerst einen Rechtsstreit anzetteln wegen 50.-!

Auf dem GU steht gültig bis, Wieso kann man dies nicht einfach akzeptieren und sagen, danke, dass sie trotzdem noch 240.- anrechnen, auch wenn sie gar nicht müssten.

Ach wie gut, dass niemand weiss, dass ich ... heiss! icon_razz.gif


Ach wie gut, dass niemand weiss, dass ich ... heiss! :-P
GabrielaA
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 18.10.2002
Beiträge: 5446
@monster: würdest du beim einkaufen auch einfach sagen, ach behalten sie die restlichen 50 Franken, das ist doch kein Betrag ?

Immer wieder erlebe ich solche Situationen mit Gutscheinen. Die Firma hat das Geld erhalten, der Käufer hat aber nicht die Leistung dafür bezogen.

Falls sie darauf beharren, nur 85% anzurechnen, und ich doch gehe, werde ich wohl nur eine Nacht gehen und sicherlich niemals wieder dort hin zurück kehren. Sowas nennt sich eben Kundenfreundlichkeit.

Vor vielen Jahren kauften wir einen Pool, so mit Stahlrohren, im Coop. Scbon beim Füllen bemerkten wir, wie es die Plane ziemlich nach aussen drückte. An einem Samstag hatten wir Besuch mit Kinder, welche im Pool planschten. Tags darauf war der Pool leer, Plane gerissen.

Wir gingen zu Coop. schilderten unser Problem. Sie wollten weder Quittung, noch sonst was sehen. Uns wurde sogar der volle Geldbetrag bar ausbezahlt. Sowas nenne ich extrem kundenfreundlich.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
aus beobachter:

Unbefristete Gutscheine verjähren nach zehn Jahren. Es ist aber zulässig, auf einem Gutschein eine Gültigkeitsdauer festzuhalten – etwa «gültig bis 31.12.2002» oder «gültig zwei Jahre nach Ausstelldatum». Ist eine solche Gültigkeitsdauer notiert und beim Kauf des Gutscheins akzeptiert worden, dann ist sie auch verbindlich. Manchmal bringen Geschäfte auch andere Einschränkungen an, zum Beispiel «nicht einlösbar bei Sonderangeboten». Auch hier gilt: Wer solche Bestimmungen beim Gutscheinkauf akzeptiert, ist entsprechend eingeschränkt.

Ein Gutschein ist wie ein Barkauf. Man kann ihn nicht zurückgeben. Wenn man im Geschäft nichts Passendes findet, bleibt als Alternative nur, den Bon weiterzuverkaufen – oder zu verschenken.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.