angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
ohm....
1. grundsätzlich ist ein kaufvertrag (ausnahme: immobilien) formlos gültig. bei einem verbindlichen angebot ist mit der rückmeldung "ja, ich nehme die ware" bereits ein gültiger kaufvertrag entstanden.
2. grundsätzlich geht bereits mit der entstehung des kaufvertrages das eigentum auf den käufer über. ausnahme: es ist ein eigentumsvorbehalt vereinbart und im entsprechenden register gültig eingetragen.(was hier nicht der fall zu sein scheint)
3. grundsätzlich ist der bezug der ware eine holschuld. holt der käufer die ware nicht ab, entbindet ihn dies nicht von der zahlungspflicht, berechtigt aber den verkäufer, nach entsprechendem hinweis, die ware zu lasten des käufers einzulagern.
4. läuft das geschäft über internet, z.b. ebay, ricardo etc., kann über den betreiber der plattform die adresse des käufers ermittelt werden. ist kein konkreter termin für die bezahlung/abholung vereinbart, kann der käufer dann in verzug gesetzt werden. in der folge ist eine direkte betreibung ohne weitere mahnung möglich. die zahlung ist übrigens grundsätzlich eine bringschuld...
nur schon unter diesen aspekten wären wohl gewisse beiträge hier zu überlegen....
ein anderweitiger verkauf nach abschluss des kaufvertrages würde übrigens zu einer umfassenden schadenersatzpflicht führen. wäre also gut zu überlegen, ob dies die "richtigen" schritte sind.
1. grundsätzlich ist ein kaufvertrag (ausnahme: immobilien) formlos gültig. bei einem verbindlichen angebot ist mit der rückmeldung "ja, ich nehme die ware" bereits ein gültiger kaufvertrag entstanden.
2. grundsätzlich geht bereits mit der entstehung des kaufvertrages das eigentum auf den käufer über. ausnahme: es ist ein eigentumsvorbehalt vereinbart und im entsprechenden register gültig eingetragen.(was hier nicht der fall zu sein scheint)
3. grundsätzlich ist der bezug der ware eine holschuld. holt der käufer die ware nicht ab, entbindet ihn dies nicht von der zahlungspflicht, berechtigt aber den verkäufer, nach entsprechendem hinweis, die ware zu lasten des käufers einzulagern.
4. läuft das geschäft über internet, z.b. ebay, ricardo etc., kann über den betreiber der plattform die adresse des käufers ermittelt werden. ist kein konkreter termin für die bezahlung/abholung vereinbart, kann der käufer dann in verzug gesetzt werden. in der folge ist eine direkte betreibung ohne weitere mahnung möglich. die zahlung ist übrigens grundsätzlich eine bringschuld...
nur schon unter diesen aspekten wären wohl gewisse beiträge hier zu überlegen....
ein anderweitiger verkauf nach abschluss des kaufvertrages würde übrigens zu einer umfassenden schadenersatzpflicht führen. wäre also gut zu überlegen, ob dies die "richtigen" schritte sind.