Lebenspartner gestorben ohne Testament - wer kennt sich rechtlich aus?

pluto
Dabei seit: 23.10.2002
Beiträge: 2313
Ohne Grundbuch-Eintrag sind auch Vorverträge ungültig und Anzahlungen müssen prinzipiell ohne Vorbehalt zurückbezahlt werden. Allfällige Kosten sind nur gerechtfertigt für Arbeiten die auf Grund von Werkverträgen angefallen sind und speziell für die entsprechende Käuferschaft ausgeführt wurden.

Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@pluto
deine these lässt vorab mal die vertragsfreiheit in der schweiz ausser acht. auch muss für den erwerb einer liegenschaft oder von eigentumswohnungen nicht zwingend ein werkvertrag bestehen, dass auch allfällige rücktrittskosten fällig werden. ein gu kann z.b. ohne weiteres vorkaufsverträge abschliessen und die anzahlungen bis zur eigentumsübertragung nach fertigstellung z.b. durch versicherungs- oder bankgarantien absichern. auch können in solchen verträgen durchaus z.b. für den fall eines rücktrittes des käufers angemesse schadenersatz- oder aufwandsentschädigungen vereinbart werden. umgekehrt können solche verträge auch vorbehalte, wie jene der hypo-kreditgenehmigung durch die bank enthalten.

ohne die verträge und verbindungen wirklich im detail zu kennen, ist eine abschliessende beurteilung "aus der ferne" schlicht nicht möglich.
pluto
Dabei seit: 23.10.2002
Beiträge: 2313
@angelface ist nicht meine These, sondern die von Beobachter & Co

Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)
Kuschelmaus
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 19.09.2004
Beiträge: 41
Danke für Eure Inputs.

Die Wohnung ist bereits im Grundbuch eingetragen auf beide, d.h. 50/50. Dem Architekten wurde bereits Geld überwiesen - aus einem Gemeinschaftskonto (lautend auf beide Namen, das Geld kam aber von ihm). Dort hat es nun noch Restgeld drauf, das dann bei Schlüsselübergabe dem Architekten überwiesen worden wäre.

Meine Mutter wird sich nun bei einem Anwalt etwas schlau machen. Sie ist der Meinung, dass das Geld auf dem gemeinsamen Konto beiden gehört, d.h. das sie die Hälfte den Erben überweisen muss. Das Ganze ist nicht einfach, da auch viele Emotionen dabei mitspielen.

Bei der Pensionskasse wird er nichts hinterlegt haben, da sie ja auch kein Testament gemacht haben und das noch vor hatten. Die Pensionskasse hat sich nur dahingehend gemeldet das sie eine Rente zuviel ausbezahlt haben, da er Ende Monat gestorben ist und das Geld bereits zur Auszahlung vorbereitet war und sie die Überweisung nicht mehr stoppen konnten.

Ende Jahr ist ein Termin festgesetzt mit dem Erbschaftsamt. Bin gespannt was dort herauskommt - oder auch nicht.

Mit den Forderungen hat das Erbschaftsamt gemeint sie müsse die Hälfte vom gemeinsamen Konto fordern, die Aufwendungen die sie nun hatte nach dem Tod. Wem kommt sowas schon in den Sinn....

Danke nochmals.
erna
Dabei seit: 03.01.2002
Beiträge: 870
Ein neues Urteil gibt es zu Pensionskassenguthaben, vielleicht hilft es euch weiter:

as neue Urteil
Tod und PK-Geld – Sonderfall wilde Ehe
Ausgabe: 14/10

Pensionskassen dürfen eine Begünstigungserklärung fordern, wenn sie das Todesfallkapital an Konkubinatspartner auszahlen sollen.

Stirbt eine bei einer ­Pen­sionskasse versicherte ­Person, haben die Ehefrau oder der Ehemann und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Für Konkubinatspartner gilt das nicht. Immerhin erlaubt das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge den Pen­sionskassen, freiwillig Leistungen zu zahlen. Voraussetzungen sind, dass der Versicherte unverheiratet war und der überlebende Partner entweder für ein ­gemeinsames Kind zu sorgen hat, vom Verstorbenen zu Lebzeiten massgeblich unterstützt worden ist oder die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mehr als fünf Jahre dauerte.

Im konkreten Fall stellte das Bundesgericht fest, eine ­dieser Voraussetzungen sei erfüllt. Strittig war, ob die Kasse die Auszahlung des Todesfall­kapitals zusätzlich von ­einer im Reglement vorgesehenen Begünstigungserklärung ­abhängig machen durfte, die fehlte. Das Bundesgericht entschied, dass das zusätzliche Kriterium zulässig ist. Vor allem deshalb, weil ­solche Leistungen laut ­Gesetz nicht obligatorisch sind. Zudem passe es zum autonomen Charakter des Konkubinats, wenn ein ­Lebenspartner bestimmen könne, ob das Todesfall­kapital an den anderen ­gehen soll.

Bundesgericht, Urteil vom 31. März 2010 (9C_3/2010)