Malerarbeiten in Mietwohnung

ibex
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@Fanta
Bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen, die im Einverständnis mit dem Vermieter gemacht werden und einen erheblichen und messbaren Mehrwert darstellen müssen beim Auszug entschädigt werden.

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 18.09.2013 um 14:57.]
fisi
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Ein Neuanstrich stellt keinen Mehrwert im Sinne des Mietgesetzes dar, sondern lediglich einen Unterhalt.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
rivus
ThemenerstellerIn
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Wenn ich frisch streichen lasse, und in 1 oder 2 Jahren dann doch ausziehe, hat die Verwaltung frisch gestrichene Wände - auf meine Kosten. Und sie spart das Geld. Warum ist das kein Mehrwert?
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
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rivus

Deine und ibex's Argumentation scheint per se schon logisch, aber nach MIETRECHT stellt der Unterhalt keinen Mehrwert dar.
Der Vermieter kann die Wohnung auch ohne Neuanstrich zu den selben Konditionen weitervermieten, weil deren Tauglichkeit nicht eingeschränkt ist oder die Nutzung derart verbessert wurde, dass ein Mehrpreis gerechtfertigt wäre.

Anders sähe es aus, wenn du z.B. einen Holzherd durch einen Keramikherd auswechseln würdest. Dann hätte die Wohnung tatsächlich mehr Wert und könnte auch um ein paar Fr. teurer vermietet werden
(Einwilligung vorausgesetzt).


Allerdings, und das empfehle ich Dir, kannst Du auch versuchen mit der Verwaltung einen entsperchenden Deal auszuhandeln. Kommt er zustande, ist er gültig. Wenn nicht - nicht.

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 18.09.2013 um 16:10.]

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
ibex
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@fisi so viel ich weiss ist das sowieso kein konkretes Gesetz, sondern Gerichtspraxis mit erheblichem Spielraum.
Wenn aber die Wohnung nach 30 Jahren gestrichen wird, der Zustand nachweislich nicht mehr für eine Neuvermiertung geigten war, der Mieter drei Monate danach auszieht und die Wände immer noch in tadellosem Zustand sind, würde wohl fast jeder Richter einer Entschädigung zustimmen, sofern er nicht im selben Golfcub spielt wie der Vermieter icon_wink.gif

Aber wenn du eine konkrete Stelle im Mietrecht kennst, die das widerlegt, lerne ich gerne dazu.
Unterhalt und Mehrwert hat vor allem bei den Steuern und dem Eigenmietwert eine zusammenhängende Bedeutung.

p.s.
auch als bekennender Legastheniker tut mir einige Details so richtig weh im Auge
ggogle -> Zwiebelfisch Apostroph icon_smile.gif
fisi
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"ibex" schrieb:

p.s.
auch als bekennender Legastheniker tut mir einige Details so richtig weh im Auge
ggogle -> Zwiebelfisch Apostroph icon_smile.gif


AUTSCH

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
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VMWG:

Art. 141 Mehrleistungen des Vermieters

(Art. 269a Bst. b OR)

1 ...

2 ...

3 Als Mehrleistung kann nur der Teil der Kosten geltend gemacht werden, der die Kosten zur Wiederherstellung oder Erhaltung des ursprünglichen Zustandes übersteigt.

4 ...

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
ibex
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@fisi, da geht es aber um Mehrleistungen des Vermieters und nicht um Leistungen die der Mieter erbringt und bei dessen Auszug einen Mehrwert für den Vermieter darstellen.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
Aber es zeigt eben auf, dass der normale Unterhalt oder die Erhaltung/Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes keinen Mehrwert darstellt.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
fisi
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Beiträge: 4066
Und hier noch ein Link des Mieterverbandes. Punkt 1.4 beschreibt's:

http://www.mieterverband.ch/fileadmin/alle/Dokumente/Broschueren/MV-Dokumente/mietw_veraend.pdf

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.