Wird eine Firsterstreckung bis zu einem Jahr gewährt, so beträgt die Kündigungsfrist während der erstreckten Frist einen Monat.
Mehr dazu:
Art. 272d
V. Kündigung während der Erstreckung
Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt kündigen:
a.bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;
b.bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.
Bei der Schlichtungsverhandlung ist es ja aber so, dass man versucht, eine möglichst gute Lösung für beide Parteien zu finden. So ist der Vermieter meist schon bereit einen Kompromiss zu finden.
Denn wenn die Frist erstreckt wird, so bleibt dem Vermieter ev. nur eine Partei in der Liegenschaft, die ganzen Renovierungsarbeiten verzögern sich aber ev. um mehrere Monate. Dabei verliert der Vermieter wohl mehr als bloss eine Monatsmiete. Es ist also durchaus denkbar, dass der Vermieter euch da schliesslich entgegen kommt. Natürlich wird er das nicht an die grosse Glocke hängen, da er natürlich auch möchte, dass noch möglichst viele Parteien möglichst lange Miete bezahlen.
Viel Glück
Pippi (mein login spinnt...)