im Grundsatz liegt thomas.fisler völlig richtig, wobei ich mir folgende ergänzungen erlaube:
die erste frage stellt sich in der definition der trennung: leben die getrennten noch im selben haushalt, empfiehlt es sich die trennung auch wenn weiteres noch nicht definiert ist, vom gericht bestätigen zu lassen. ist eine räumliche trennung mit zwei domizilen, welche der einwohnerkontrolle gemeldet sind, vollzogen, so gilt dies als trennung und bedarf auch nicht zwingend der gerichtlichen feststellung.
da die güterrechtliche trennung oft erst mit der scheidung fixiert wird, empfielt es sich im hinblick darauf ohnehin ein inventar zu erstellen. dies kann bei einem vorzeitigen ableben von wesentlichem nutzen sein.
hat nämlich zum zeitpunkt des ablebens bei getrennten personen noch keine klare güterrechtliche auseinandersetzung stattgefunden, kann es probleme geben.
dann würde nämlich der "gemeinsame gesamthaushalt" aufgenommen und gemäss erbrecht aufgeteilt:
zunächst aufteilung der gemeinsamen masse 50:50 und zuteilung der sondergüter zur bestimmung der erbmasse.
danach aufteilung der erbmasse, wobei der erbanspruch des angehenden ex-partners während der trennung noch besteht, wie thomas.fisler richtig schreibt und auch korrekt fortsetzt...