Todesfall während Trennungszeit

fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
ahl,

damit hast du recht und ich verstehe dich absolut.

die möglichkeit des öffentlichen testamentes ist genau für solche fälle gedacht.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
im Grundsatz liegt thomas.fisler völlig richtig, wobei ich mir folgende ergänzungen erlaube:

die erste frage stellt sich in der definition der trennung: leben die getrennten noch im selben haushalt, empfiehlt es sich die trennung auch wenn weiteres noch nicht definiert ist, vom gericht bestätigen zu lassen. ist eine räumliche trennung mit zwei domizilen, welche der einwohnerkontrolle gemeldet sind, vollzogen, so gilt dies als trennung und bedarf auch nicht zwingend der gerichtlichen feststellung.

da die güterrechtliche trennung oft erst mit der scheidung fixiert wird, empfielt es sich im hinblick darauf ohnehin ein inventar zu erstellen. dies kann bei einem vorzeitigen ableben von wesentlichem nutzen sein.

hat nämlich zum zeitpunkt des ablebens bei getrennten personen noch keine klare güterrechtliche auseinandersetzung stattgefunden, kann es probleme geben.
dann würde nämlich der "gemeinsame gesamthaushalt" aufgenommen und gemäss erbrecht aufgeteilt:
zunächst aufteilung der gemeinsamen masse 50:50 und zuteilung der sondergüter zur bestimmung der erbmasse.
danach aufteilung der erbmasse, wobei der erbanspruch des angehenden ex-partners während der trennung noch besteht, wie thomas.fisler richtig schreibt und auch korrekt fortsetzt...
Moni1
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 27.03.2002
Beiträge: 196
so wie ich das sehe, würde ja in meinem Fall ein Testament gar nichts bringen, da mein Noch-Mann eh 50 % der Erbmasse erhalten würde?? Ich könnte lediglich das Testament ergänzen mit der Zuteilung von Sachwerten (Auto, Möbel, etc.) aber nicht mit einem Eigenheim und Geld??
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
hast pn

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
mini maus
Dabei seit: 17.03.2002
Beiträge: 73
Moni1
du kannst ihn ohne grund auf den pflichtteil setzen, dann bekommt er nur die hälfte von dem, was er normalerweise bekommt, dh das er statt 50% nur 25% bekähme. je nach trennungsgrund reicht es ev ihn zu enterben
pluto
Dabei seit: 23.10.2002
Beiträge: 2313
Bei einem Tod vor der Scheidung, wird zuerst die Errungenschaft aus der Ehe genau gleich wie beim einer Scheidung aufgeteilt -> jeder 50%

Die 50% des verstorbenen Partners fallen in die Erbmasse, davon steht dem verbliebenen Partner 50% zu, wenn Kinder vorhanden sind und von dem wiederum sind 50% Pflichtteil.

Von 100.- Errungenschaft kann man daher mit einem Testament über 12.50 entscheiden, ob diese dem Ehepartner zukommen oder jemandem anderst. 62.50 bekommt er jedoch in jedem Fall.

Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)