@slider23
… nach teilweiser Lektüre der Beiträge…
Grundsätzlich fällt ein Partnerunterhalt weg. Ausnahme kann jedoch sein, dass der Mann seiner Ex-Partnerin auch wenn die Kinder bei ihm leben, z.B. als Kompensation von Vorsorgeansprüchen dennoch Unterhalt zahlen muss.
In der von Dir beschriebenen Situation kommen zwei wesentliche Grundsätze zum Tragen:
1. Ein gemeinsames Kinde hat gegenüber seinen Eltern Anspruch auf Unterhalt im Rahmen der jeweiligen Leistungsfähigkeit und 2. Partner (auch neue)sind sich gegenseitig zu Beistand (auch finanziell) verpflichtet.
Jener Elternteil, bei welchem das Kind lebt (geschlechterunabhängig) leistet seinen Teil teilweise in Form von Betreuung (Arbeitsleistung) und teilweise finanziell (Kostenübername Wohnanteil, Ver-sicherungen, etc.). Der andere Elternteil leistet seinen Teil primär finanziell, wobei dieser –wie Thomas Fisler richtig sagt – nicht am effektiven Einkommen gemessen wird sondern an jenem, welche er/sie erzielen könnte. In der theoretischen Unterhaltsberechnung entsteht also damit ein finanzieller Anspruch des Kindes gegenüber dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, unabhänig ob dieses das angenommene Einkommen tatsächlich erzielt oder nicht.
Bleibt die Frage, wie ein nicht obhutsberechtigter Elternteil, welcher in einer neuen dauernden Partnerschaft (Ehe oder gefestigtes Konkubinat) lebt und keiner Erwebstätigkeit nachgeht, seine finanzielle Verpflichtung dem Kind gegenüber erfüllt:
Hier wird es, wie Thomas Fisler auch schreibt, absolut individuell und richtet sich primär nach den Gründen, weshalb diese unterhaltsverpflichtete Person nicht erwerbstätig ist. Bleibt sie z.B. zu Hause, weil sie mit dem neuen Partner ein gemeinsames Kleinkind hat, wäre ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Dabei würde der Unterhalt tiefer angesetzt und würde sich – analog bekannter Muster – mit den zunehmenden Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit erhöhen. Bleibt sie z.B. aus freiem Entscheid der neuen Partnerschaft einfach so zu Hause, kämen wir in die Nähe von Plutos Argumentation.
Der neue Partner muss klar damit rechnen, dass er indirekt mit dem Einkommen in die Unterhaltsberechnung einbezogen wird. Mit der neuen Partnerschaft sinkt z.B. der in der Berechnung verwendete Grundbedarf der unterhaltsverpflichteten Person, was sich direkt auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung auswirkt. Zudem wirkt, wie oben erwähnt, die Verpflichtung, sich in der Partnerschaft beizustehen.
Was wirklich in einem Gerichtsverfahren dabei rauskäme, ist schwer abzuschätzen. Dies hängt von den Parteivertretungen, der Einstellung des Gerichtes (bei welcher es enorme Unterschiede gibt), vom Verhalten der Parteien und deren Begründungen etc. etc. ab.
@colette
Hypothetische Berechnungen können allenfalls Grundlage dafür sein, wie eine betroffene Person ihre Argumentation aufbaut. Hingegen: Tipps wie "Einkommen knapp halten" halte ich für wenig sinnvoll. Sollte es zu einem Verfahren kommen, stützt sich das Gericht primär auf das, was in den Steuerunterlagen aufgeführt ist und wenn ihm dies zu tief erscheint und die Gegenpartei ausreichend darauf aufmerksam macht darauf, was die Person an Einkommen erzielen könnte und nicht was sie erzielt.