angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@slider12
eine kleine Ergänzung:
Die Begündung, dass ein Kind aus der zweiten Partnerschaft sich reduzierend auf die Unterhaltsverpflichtung für das Kind aus erster Partnerschaft auswirkt oder dass der neue Partner nicht zum finanziellen Beistand herangezogen werden könne, kann in der Umsetzung schwierig werden:
In der Regel werden die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe besser geschützt, weil diese zum Zeitpunkt als die neue Partnerschaft entstand, den Beteiligten und damit auch dem neuen Partner bekannt war.
Also: Geht ein Ex-Partner mit Unterhaltsverpflichtungen eine neue Partnerschaft ein, heisst das nicht, dass die Unterhaltsverpflichtung reduziert wird, wenn er mit einer neuen Partnerin erneut ein gemeinsames Kind hat. Die neue Parterin müsste sogar damit rechnen, dass sie aus der Beistandspflicht trotz gemeinsamem Kleinkind indirekt zur Erwerbstätigkeit verpflichtet wird, um ihrer Beistandspflicht nachkommen zu können.
eine kleine Ergänzung:
Die Begündung, dass ein Kind aus der zweiten Partnerschaft sich reduzierend auf die Unterhaltsverpflichtung für das Kind aus erster Partnerschaft auswirkt oder dass der neue Partner nicht zum finanziellen Beistand herangezogen werden könne, kann in der Umsetzung schwierig werden:
In der Regel werden die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe besser geschützt, weil diese zum Zeitpunkt als die neue Partnerschaft entstand, den Beteiligten und damit auch dem neuen Partner bekannt war.
Also: Geht ein Ex-Partner mit Unterhaltsverpflichtungen eine neue Partnerschaft ein, heisst das nicht, dass die Unterhaltsverpflichtung reduziert wird, wenn er mit einer neuen Partnerin erneut ein gemeinsames Kind hat. Die neue Parterin müsste sogar damit rechnen, dass sie aus der Beistandspflicht trotz gemeinsamem Kleinkind indirekt zur Erwerbstätigkeit verpflichtet wird, um ihrer Beistandspflicht nachkommen zu können.