unterhalt?

Gelöschter Benutzer
@monster
Ich muss niemanden verteigen, denn ich verstehe beide Seiten. Versteh die Frau, die ihren neuen Partner nicht mit Alimenten belasten will, für die er ja eigentlich nichts kann und verstehe den Ex, wenn er sagt, dass sie Aliente zahlen soll, falls die Kinder zu ihm gehen. Schliesslich sind es ihre Kinder.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
choli, im prinzip ganz einfach: die hälfte des ehelichen einkommens.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
Gelöschter Benutzer
Danke für die Auskunft. Leider hilft das der Frau auch nicht weiter... icon_wink.gif)
Wenn nicht jetzt
Dabei seit: 27.02.2012
Beiträge: 165
@Choli

Müsste der Mann für zwei Kinder aus früherer Beziehung Alimente bezahlen, stände der Frau ja auch weniger zur Verfügung, also müsste sie auch Kosten mittragen für "fremde" Kinder. Die Sache ist doch ganz einfach: Es gibt ein Haushalteinkommen, egal ob aus einem oder zwei Löhnen, und jedem Ehepartner gehört die Hälfte davon. Aus dieser Hälfte ist die Ehefrau gegenüber ihren ersten Kindern unterstützungspflichtig. Wie hoch die Alimente dann wirklich sind, das bestimmt das Gericht. Aber unterstützungspflichtig ist sie auf jeden Fall, schliesslich kriegt sie ja im Moment auch Alimente.
Was mir Mühe macht, ist der Gedanke dahinter: Wären nur die ersten zwei Kinder da, klar würde die Mutter dann arbeiten und Alimente zahlen. Jetzt hat sie aber drei weitere und deshalb: Ätschibätsch, ihr Erstkinder, Pech gehabt. Muss halt euer Vater selber schauen.

Wenn man jemanden heiratet, der bereits Kinder hat, dann muss man auch bereit sein, die Kompromisse einzugehen, Mehraufwand zu akzeptieren, sich zu beteiligen, finanzieller Art und auch in Sachen Betreuung. Sonst funktioniert das nicht.
muscheli
Dabei seit: 06.06.2005
Beiträge: 3
@ angelface
Zitat. " In der Regel werden die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe besser geschützt, weil etc. etc...."
Bin da mal auf Folgendes gestossen: "Die Geburt weiterer Kinder eines Unterhaltspflichtigen führt zu neuen Unterhaltspflichten, welche regelmässig den Unterhaltsanspruch früherer Kinder schmälert. Dies ist hinzunehmen, denn die Geburt eines Kindes kann nicht rechtsmissbräuchlich sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.170/2004 vom 27. 10. 2004 E. 2.2)