Verdeckter Mangel - was gehört da hinein?

*babalu*
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 26.10.2007
Beiträge: 370
Was ist eigentlich ein 'verdeckter Mangel'? Ich stelle mir nämlich die Frage, da wir bereits nach 4 Jahren in unserem Haus ein Problem mit der Elektrizität haben. Genauer gesagt, im OG 'haut' es uns ständig die Sicherung raus. Der Schütz wurde nun ausgewechselt, liegt aber nicht daran.

Ist dies nun ein verdeckter Mangel (da hat man ja 5 Jahre Garantie) oder ist es einfach nur Pech?

Im Google hab ich schon gesucht, aber irgendwie werde ich trotzdem nicht schlau daraus. Oder ist das auch wieder mal so ein 'Gummibegriff', den man drehen und wenden kann wie man will?

Nimm es wie es kommt, du kannst es eh nicht ändern
erna
Dabei seit: 03.01.2002
Beiträge: 870
Vertragsform anschauen.

http://www.hausverein.ch/hausverein/artikel/Die+verschiedenen+Verj%C3%A4hrungsfristen/

Die verschiedenen Verjährungsfristen

Gemäss Art. 363 ff OR («Werkvertrag») gilt für ein unbewegliches Bauwerk - also zum Beispiel ein Haus - eine, Verjährungsfrist von fünf Jahren. Für Haushaltapparate gilt normalerweise eine Frist von einem Jahr.

Häufig wird jedoch in Bauverträgen (den sog. Werkverträgen) festgehalten, dass die Norm SIA 118 Anwendung findet, was zum Teil durchaus im Interesse des Bauherrn liegt. Gemäss Art. 172 ff von SIA 118 können Mängel, die nicht sofort erkennbar sind, noch bis zwei Jahre nach Bauabnahme gerügt werden. Nach dieser Frist gilt gemäss 179 f von SIA 118 eine weitere Frist von noch einmal drei Jahren, während der verdeckte Mängel gerügt werden können, sofern diese unverzüglich angezeigt werden.

Handelt es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern einen Vertrag für den Kauf eines neuen - eventuell noch nicht einmal gebauten - Hauses, z.B. von einem Generalunternehmer, sollte man festhalten, dass betreffend Mängelrügen Norm SIA 118 analog gelte. Für sonstige Kaufverträge ist die Norm SIA 118, die wirklich aufs Bauen zugeschnitten ist, nicht geeignet.

Von Vorteil für den Bauherrn ist SIA 118 auch deshalb, weil sie die Beweislast während der zweijährigen Verjährungsfrist umkehrt: Nicht der Bauherr muss den Nachweis erbringen, dass ein Mangel vorliegt, sondern der Unternehmer oder Architekt hat zu zeigen, dass kein Mangel vorliegt.

Quelle: TagesAnzeiger 18. 6. 1999, Update 4.1.2003
yucca
Dabei seit: 08.02.2007
Beiträge: 3069
Frag doch mal beim Beobachternach,die geben dir bestimmt auskunft.

Auch aus Steinen, die in den Weg gelegt werden, kann man Schönes bauen.