Eine Verkäuferin kann sich vielleicht an eine Person erinnern, aber kaum mit 100%iger Sicherheit angeben, dass diese Person auch genau diesen Einkauf getätigt hat.
Diverse Versuche selbst mit Polizeiaspiranten haben ergeben, dass Zeugen selbst einschneidende Erlebnisse kaum detailliert wiedergeben können. Eigentlich müsste man daher vom wissenschaftlichen Standpunkt sämtliche Zeugenaussagen gewaltig in Frage stellen.
@goodie31, wie willst du ihn daran hindern auf den Zettel zu sehen und woher willst du wissen, dass er sich auf diese Frage nicht schon vorbereitet hat.
Ich denke sowieso, dass die Geschichte nicht wirklich so sein kann, zumindest nicht so sein darf. Gem. ZBG Art. 930 gilt die Eigentumsvermutung auch in der CH somit kann die Polizei höchstens den Sachverhalt aufnehmen, jedoch wie Ware weder dem Mann mit dem Kassenbon zusprechen noch als Beweismittel beschlagnahmen. Der Mann müsste bei Gericht Klagen und sein Eigentum an der Ware beweisen.
Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)