Quest
Dabei seit: 05.11.2002
Beiträge: 975
"Lorel" schrieb:
Wenn ich als Arbeitgeber einen quellenpflichtigen Arbeitnhemer habe muss ich die Quellensteuer abrechnen. Dies entfällt mit der vereinfachten Abrechnung. Bei anderen Arbeitnehmern ist ist nicht meine Sache, da kann ich auch normal abrechnen und der Arbeitnehmer gibt es bei seiner Steuererklärung an. Ich kann trotzdem die vereinfachte AHV-abrechnung machen sehe einfach keinen Vorteil darin.
Wenn ich als Arbeitgeber einen quellenpflichtigen Arbeitnhemer habe muss ich die Quellensteuer abrechnen. Dies entfällt mit der vereinfachten Abrechnung. Bei anderen Arbeitnehmern ist ist nicht meine Sache, da kann ich auch normal abrechnen und der Arbeitnehmer gibt es bei seiner Steuererklärung an. Ich kann trotzdem die vereinfachte AHV-abrechnung machen sehe einfach keinen Vorteil darin.
Das meine ich:
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug
Hausdienstarbeitgebende können das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen. Es ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Der Arbeitgeber zieht die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Steuer vom massgebenden Lohn ab und rechnet mit seiner Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Ausgleichskasse schickt den Arbeitnehmenden für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Deshalb braucht der Arbeitgeber keinen Lohnausweis auszufüllen.