ab wann dürfen Kinder alleine mit dem Fahrrad ....

bluemchem
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 06.11.2004
Beiträge: 187
auf der Strasse (ohne erwachsene Begleitung) unterwegs sein?? Gibt es da Richtlinien oder Vorschriften???
Vielen Dank.
carmelita233
Dabei seit: 28.05.2007
Beiträge: 1328
nicht vom gesetz her.der polizist meinte ab dann wenn sie es können...icon_smile.gif was bei uns so ab 3. klasse ist,je nach weg und erfahrung.

man bekommt alles hin wenn man nur genug will!!!
unbekannt
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Beiträge: 529
@carmelita

Da gibt es sehr wohl gesetzliche Vorschriften;

"Das Gesetz sagt dazu: Ein Kind darf mit dem
Velo auf die Strasse, wenn es schulpflichtig ist
und die Pedale sitzend durchtreten kann.
Prüfen Sie aber auch den Entwicklungsstand
Ihres Kindes. Kann es sich konzentrieren? Kann
es schon Verantwortung übernehmen"

siehe auch;

http://www.velofahrkurs.ch/assets/files/Broschueren/Kind_und_Velo.pdf
taucherli74
Dabei seit: 19.10.2004
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ab schulalter - bei uns wird immer im mai ein velofahrkurs von pro velo durch den elternrat organisiert (keine veloprüfung). ich war grad heute zum 1. mal mit tochter 7,5 auf der strasse unterwegs.
*Fanta*
Dabei seit: 22.01.2006
Beiträge: 981
war gerade letzte Woche an einem Velofahrkurs und dort sagte der Verkehrspolizist, laut Gesetz ist es ab der Schulpflicht, wäre es ja jetzt bereits ab 4 Jahre alt, also noch viel zu früh und auch wenn die Kinder in die 1. Klasse gehen

er meinte so ab ca. 9 oder 10 Jahre alt

in Deutschland dürfen zB. die Kinder bis 12 Jahre alt auf dem Trottoir und/oder auf der Strasse fahren
Gelöschter Benutzer
Lange Zeit hiess es, das Auge sei mit 8 Jahren soweit, dass es Distanzen einschätzen kann (wie lange geht es bis das Auto bei mir ist...). Vor etwa zwei Jahren habe ich dann gelesen, es sei erst mit 14 Jahren soweit. Das gab mir dann schon zu denken.
taucherli74
Dabei seit: 19.10.2004
Beiträge: 553
wir haben grad letzte wochen die kinderpost vom bfu erhalten für 7,5-8 jahre und da wurde eben genau das velofahren auf der strasse thematisiert und es ist so, dass auge sollte mit 8 jahren soweit sein, distanzen einschätzen zu können. 14 jahre würd ich chli gspässig finden - v.a wenn ich daran denke, dass darüber disskutiert wird, dass 16 jährige auto fahren sollen...
carmelita233
Dabei seit: 28.05.2007
Beiträge: 1328
na dann werd ich das dem unwissenden polizisten mitteilen wenn ich das nächste mal auf der gemeinde bin.aber mit 3. klasse war ich in dem fall etwa richtig.traue das meiner tochter auch erst jetzt kurz vor dem 9.ten geburri zu.bei uns wird soviel ich weiss in der 3ten dann auch die "veloprüfung" in der schule gemacht und ab dann dürfen sie mit dem velo hin.

man bekommt alles hin wenn man nur genug will!!!
menuett
Dabei seit: 15.12.2004
Beiträge: 150
alleine: mit der veloprüfung - die ist bei uns in der vierten klasse. im quartier sieht es anders aus - da kennen sie sich aus (inklusive gefahrenstellen). natürlich auch früher - wenn sie in begleitung erwachsener fahren.

meine kinder müssen sich an die von mir vorgeschriebenen routen halten (wenn sie zum beispiel ins training gehen) - die route enthält das maxium an velowegen und bei gefährlichen strassen müssen sie das velo über den fussgängerstreifen schieben.
pluto
Dabei seit: 23.10.2002
Beiträge: 2313
Die Frage ist nicht ganz einfach, da das Gesetzt hier wirklich keine klare Antwort gibt.
1. Vorschulpflichtige Kinder dürfen nur mit Kinderrädern auf Trottoirs und Fusswegen fahren jedoch nicht mit einem vollausgerüsteten Fahrrad
2. Schulpflichtige Kinder drüfen nur mit einem Kinderrad oder einem fahrzeugähnlichem Gerät auf dem Trottoire fahren
3. Auf die Strasse darf unabhängign vom Alter nur wer sein Fahrzeug beherrscht und dazu über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt.

Das Fazit daraus ist, dass Kinder zwischen 7 und ca. 10 nirgens wirklich fahren dürfen. Die Antwor des Bundesrates auf die Motion von Franziska Teuscher ist ebenfalls nicht befridigend, da sie bedingt, dass Kinder, welche auf dem Trottoir fahren wollen, dies nur mit dem richtigen Fahrzeug tun dürfen.
Die Polizei hat je nach Kanton Weisungen wie sie mit dem Problem umgehen, was sie oft fälschlicher Weise als "Gesetz" darlegen. Kinder in diesem Alter werden daher kaum gebüsst wenn sie auf dem Trottoir fahren, obwohl es kein Gesetz gibt, welches dies erlauben würde, was im Falle eines Unfalles und einer gerichtlichen Beurteilung zu Problemen führen könnte.

Die ungeklärte Problematik führt dazu, dass schier jeder Kanton, Verkehrsinstruktor oder gar Dorfpolizist seine eigene Regelung als Gesetz verkauft und erklärt auch die vielen unterschiedlichen Aussagen dazu im Forum, wenn immer diese Frage gestellt wird.

Ein weiteres Problem ergibt sich je länger je mehr aus dem Begriff "vorschulpflichtigen Alter". Mit der Basisstufe rutscht der Kindergarten in die Schulpflicht und somit diese Alterslimite von dem früher üblichem Alter der Einschulung von 7 Jahren auf 5 Jahre. Allgemein kann man hier aber schon von 7 Jahren ausgegangen werden, dies müsste jedoch in einem Gerichtsentscheid erst bestätigt werden.

Anbei die dazu relevanten Gesetze und Verordnungen

Art. 19 (SVG)
1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht Rad fahren.

Art. 31 (SVG)
1) Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.

Art. 1 (VRV)
10) Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewe-
gungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben
werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und
Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.

Art. 19 (VRV)
1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht Rad fahren.

Art. 42 (VRV)
1) Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie bestimmten Sitz Platz neh-
men. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten
können.*

Art. 50
3) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die
Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Absatz 2 verwenden. Auf den
Verkehrsflächen nach Absatz 1 Buchstaben b–d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte
nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden.

Motion Franziska Teuscher
http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20023746

Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)