Die Frage ist nicht ganz einfach, da das Gesetzt hier wirklich keine klare Antwort gibt.
1. Vorschulpflichtige Kinder dürfen nur mit Kinderrädern auf Trottoirs und Fusswegen fahren jedoch nicht mit einem vollausgerüsteten Fahrrad
2. Schulpflichtige Kinder drüfen nur mit einem Kinderrad oder einem fahrzeugähnlichem Gerät auf dem Trottoire fahren
3. Auf die Strasse darf unabhängign vom Alter nur wer sein Fahrzeug beherrscht und dazu über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt.
Das Fazit daraus ist, dass Kinder zwischen 7 und ca. 10 nirgens wirklich fahren dürfen. Die Antwor des Bundesrates auf die Motion von Franziska Teuscher ist ebenfalls nicht befridigend, da sie bedingt, dass Kinder, welche auf dem Trottoir fahren wollen, dies nur mit dem richtigen Fahrzeug tun dürfen.
Die Polizei hat je nach Kanton Weisungen wie sie mit dem Problem umgehen, was sie oft fälschlicher Weise als "Gesetz" darlegen. Kinder in diesem Alter werden daher kaum gebüsst wenn sie auf dem Trottoir fahren, obwohl es kein Gesetz gibt, welches dies erlauben würde, was im Falle eines Unfalles und einer gerichtlichen Beurteilung zu Problemen führen könnte.
Die ungeklärte Problematik führt dazu, dass schier jeder Kanton, Verkehrsinstruktor oder gar Dorfpolizist seine eigene Regelung als Gesetz verkauft und erklärt auch die vielen unterschiedlichen Aussagen dazu im Forum, wenn immer diese Frage gestellt wird.
Ein weiteres Problem ergibt sich je länger je mehr aus dem Begriff "vorschulpflichtigen Alter". Mit der Basisstufe rutscht der Kindergarten in die Schulpflicht und somit diese Alterslimite von dem früher üblichem Alter der Einschulung von 7 Jahren auf 5 Jahre. Allgemein kann man hier aber schon von 7 Jahren ausgegangen werden, dies müsste jedoch in einem Gerichtsentscheid erst bestätigt werden.
Anbei die dazu relevanten Gesetze und Verordnungen
Art. 19 (SVG)
1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht Rad fahren.
Art. 31 (SVG)
1) Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.
Art. 1 (VRV)
10) Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewe-
gungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben
werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und
Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.
Art. 19 (VRV)
1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht Rad fahren.
Art. 42 (VRV)
1) Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie bestimmten Sitz Platz neh-
men. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten
können.*
Art. 50
3) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die
Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Absatz 2 verwenden. Auf den
Verkehrsflächen nach Absatz 1 Buchstaben b–d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte
nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden.
Motion Franziska Teuscher
http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20023746
Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)