bezahlte Tage bei OP von Kind?

*Fanta*
Dabei seit: 22.01.2006
Beiträge: 981
"marilla" schrieb:

@ all: ich hätte ein Arztzeugnis für mich für 3 Tage vom Arzt gehabt....dies wird aber nicht akzeptiert.


und warum sollte es denn akzeptiert werden, schliesslich bist ja nicht du krank
lirumlarum122
Dabei seit: 18.09.2013
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Die Grenze wird im Arbeitsgesetz Art. 36 beim vollendeten 15. Altersjahr gemacht: "...Familienpflichten ... von Kindern bis 15 Jahren..."
marilla
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 19.04.2007
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@lirumlarum122: Herzlichen Dank, genau das habe ich gesucht!
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
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"lirumlarum122" schrieb:

Die Grenze wird im Arbeitsgesetz Art. 36 beim vollendeten 15. Altersjahr gemacht: "...Familienpflichten ... von Kindern bis 15 Jahren..."


Art. 36 bezieht sich nicht auf Absenzen (weswegen auch immer), sondern auf die Festsetzung der Arbeitszeit/Ruhezeit im Generellen.


Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
marilla

Einschlägige Gesetzestexte odgl. findest Du nicht - sie existieren als solche nicht. Hingegen finden sich im www Beispiele und Erläuterungen von Fachstellen, arbeitnehmer- wie arbeitgeberseits.



Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
nenrel
Dabei seit: 06.03.2013
Beiträge: 49

Hat ein Elternteil das Recht, zu Hause zu bleiben, wenn sein Kind krank ist oder muss er Ferien beziehen?

http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/04667/04679/?lang=de#sprungmarke0_10
lirumlarum122
Dabei seit: 18.09.2013
Beiträge: 184
Nein Fisi, ArG 36, Absatz 3 bezieht sich ganz genau auf die Betreuung von kranken Kindern, Absatz 1 auf das Höchstalter von 15 Jahren.

3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten12
Art. 36

1 Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehender Personen.
2 Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren.
3 Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.
lirumlarum122
Dabei seit: 18.09.2013
Beiträge: 184
Unter www.admin.ch findet man übrigens den exakten Wortlaut vieler Gesetze.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
Ich präzisiere:

Art. 36.1 bezieht sich auf die Festsetzung der Arbeitszeit/Ruhezeit im Generellen bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten.

Also z.B.:
Höchstarbeitszeit: 40 Std./Woche
08.00 bis 12.00 und 13.30 bis 17.30
tägliche Ruhezeit mindestens 10 Std. aneinanderhängend
...

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
gita
Dabei seit: 07.10.2007
Beiträge: 385
"lirumlarum122" schrieb:

3 Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.


Jetzt interessiert es mich nun auch: bedeutet "freizugeben" nun, dass diese Tage bezahlt sind, oder einfach, dass die Mitarbeiterin bis drei Tage der Arbeit fernbleiben darf, die fehlende Zeit aber kompensieren muss?