pluto
Dabei seit: 23.10.2002
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@Hannah77, wenn einzelne Stunden gemischelt werden, so liegt das wahrscheinlich noch in der kompetenz der Lehrperson.
Religionsuntericht inkl. den darin enthaltenen Lehrplänen mit den normalen Unterricht zu vermischen halte ich dagegen unzulässig uns sogar Verfassungswidrig.
Bundesverfassung Art. 15 Abs. 4
Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Da die Volksschule obligatorisch ist, MUSS Religionsuntericht freiwillig bleiben und MUSS im Stundenplan gesondert geführt werden.
Religionsuntericht inkl. den darin enthaltenen Lehrplänen mit den normalen Unterricht zu vermischen halte ich dagegen unzulässig uns sogar Verfassungswidrig.
Bundesverfassung Art. 15 Abs. 4
Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Da die Volksschule obligatorisch ist, MUSS Religionsuntericht freiwillig bleiben und MUSS im Stundenplan gesondert geführt werden.
Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)