Guten Abend. Ich habe mich jetzt extra wegen dieser Geschichte registriert. Mir "löpfts schier ds'Chäppi".
Folgender Link gibt zuverlässige Auskünfte.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_11/a3a.html
Art. 3a1 Tragen von Sicherheitsgurten
(Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.
2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
a.
Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 2003/20/EG.
b.
Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
c.
Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
d.
Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
e.
Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
f.
Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste.
3 Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.
4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) verwendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) zugelassen ist; keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen oder in Gesellschaftswagen.4
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Zudem ist anzufügen, dass im Gelegenheitsverkehr jeder Fahrgast - egal wie alt - immer einen persönlichen Sitzplatz benötigt und vorhandene Sicherheitsgurte zwingend zu nützen sind. Eine Fahrt zum/vom Schwimmbad ist meines Erachtens kein fahrplanmässiger Verkehr sondern eine Extrafahrt bzw. Gelegenheitsverkehr.
Also, ich würde da als berechtigterweise besorgte Eltern in jedem Fall dranbleiben und das ganz genau abklären lassen.
PS. Ich bin Carunternehmer und Prüfungsexperte im Strassentransportbereich. Ein Basiswissen über die Materie ist also vorhanden.