marwitt
Dabei seit: 26.10.2007
Beiträge: 282
so jetzt habe ich noch die promotionsverordnung des kt. aargau studiert. deine tochter ha das problem dass sie in den kernfächern nicht auf eine 4 kommt. aber...wenn sie eine lernzielbefreiung hat, darf die schule keine ungenügende note geben, siehe text unten. so einfach geht das nicht. ich würde mich wehren.
unten siehst du einen reinkopierten text, den habe ich vom bildungsprotal des kt. aargau direkt.
Worauf basiert der Promotionsentscheid bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen schulischen Bedürfnissen?
Schülerinnen und Schüler mit besonderen schulischen Bedürfnissen haben in der Regel in einem oder in mehreren Fächern individuelle, vom Lehrplan abweichende Lernziele und werden in diesen Fächern nicht benotet. Der Promotionsentscheid kann daher nicht aufgrund des Notendurchschnitts gefällt werden. Er basiert auf einer Gesamtbeurteilung, welche die Entwicklung gemessen an den individuellen Lernzielen, die allgemeine Leistungsfähigkeit und Perspektive in allen drei Kompetenzbereichen (Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz) sowie die individuelle Situation der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers berücksichtigt.
Können Schülerinnen und Schüler bei einer Therapie von Lernschwierigkeiten von Noten befreit werden?
Gemäss § 27 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule können Schülerinnen und Schüler für die Zeit während der sie eine vom Kanton anerkannte Therapie von Lernschwierigkeiten (Logopädie, Legasthenie) besuchen, von den Noten befreit werden. Sie sind in den Fächern von der Erreichung der Lernziele zu befreien, in denen sie diese auf Grund ihrer Belastung nicht erreichen können. Es werden individuelle Lernziele formuliert. Der Förderung und Beurteilung in den Fächern mit individuellen Lernzielen liegt eine Förderplanung zugrunde und ein Bericht ersetzt die Note. Die Promotion erfolgt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung und im Hinblick auf die Förderplanung.
Die Notenbefreiung beschliessen die Eltern, die Lehrpersonen, die Schulleitung und die involvierten Fachpersonen gemeinsam. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Schulpflege. Der Entscheid der Schulpflege wird den Eltern schriftlich eröffnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
unten siehst du einen reinkopierten text, den habe ich vom bildungsprotal des kt. aargau direkt.
Worauf basiert der Promotionsentscheid bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen schulischen Bedürfnissen?
Schülerinnen und Schüler mit besonderen schulischen Bedürfnissen haben in der Regel in einem oder in mehreren Fächern individuelle, vom Lehrplan abweichende Lernziele und werden in diesen Fächern nicht benotet. Der Promotionsentscheid kann daher nicht aufgrund des Notendurchschnitts gefällt werden. Er basiert auf einer Gesamtbeurteilung, welche die Entwicklung gemessen an den individuellen Lernzielen, die allgemeine Leistungsfähigkeit und Perspektive in allen drei Kompetenzbereichen (Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz) sowie die individuelle Situation der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers berücksichtigt.
Können Schülerinnen und Schüler bei einer Therapie von Lernschwierigkeiten von Noten befreit werden?
Gemäss § 27 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule können Schülerinnen und Schüler für die Zeit während der sie eine vom Kanton anerkannte Therapie von Lernschwierigkeiten (Logopädie, Legasthenie) besuchen, von den Noten befreit werden. Sie sind in den Fächern von der Erreichung der Lernziele zu befreien, in denen sie diese auf Grund ihrer Belastung nicht erreichen können. Es werden individuelle Lernziele formuliert. Der Förderung und Beurteilung in den Fächern mit individuellen Lernzielen liegt eine Förderplanung zugrunde und ein Bericht ersetzt die Note. Die Promotion erfolgt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung und im Hinblick auf die Förderplanung.
Die Notenbefreiung beschliessen die Eltern, die Lehrpersonen, die Schulleitung und die involvierten Fachpersonen gemeinsam. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Schulpflege. Der Entscheid der Schulpflege wird den Eltern schriftlich eröffnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.