Hallo Nanny, so war es damals auch bei uns in der Sek in Schaffhausen. Prüfung und Probezeit. Wir haben bereits einen Rekurs eingelegt, und unser Rechtsanwalt kümmert sich darum. Ich finde es eine Frechheit, dass man hier einen Rechtsanwalt einschalten muss, aber seine Begründung finde ich toll, möchte sie hier auch nicht vorenthalten:
im vorliegenden Fall ergeben die Benotungen ein gutes Bild der Leistungen von Alexander. Bekanntlich bewegen sich die Noten im Kanton Schaffhausen zwischen 1 und 6, wobei 1 die schlechteste Leistung und 6 die beste Leistung ist. Bei Alexander liegen praktisch alle Noten bei 5 und besser. Alleine in der Natur und Technik und in der Musik ist eine 4.5 zu verzeichnen.
Daraus ergibt sich aber, dass das Notenbild von Alexander entgegen den Ausführungen im Entscheid der Kreisschulbehörde bzw. der Schulleitung nicht demjenigen eines durchschnittlichen Realschülers entspricht, sondern sich am oberen Leistungsbild bewegt. Allgemein ist daraus abzuleiten, dass eine 5 genügen muss, um eine Umstufung in die Sekundarschule zu rechtfertigen. Im Sinne der Rechtsgleichheit ist es nämlich angezeigt, dass gewisse objektive Kriterien vorgegeben werden, welche für einen Umstufungsentscheid notwendig sind. Nur so kann sich der Staat dem Vorwurf der Unangemessenheit, des Ermessensmissbrauchs sowie der Willkür entgegentreten.
Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden nämlich einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Sie sind vielmehr an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 409). Das Ermessen kann und ist im vorliegenden Fall gemäss Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, SHR 172.200) vom 20. September 1971 uneingeschränkt zu überprüfen.
Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 431).
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden. Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 434).
Im vorliegenden Fall liegt zunächst ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vor. Diese besteht im Anspruch auf Gleichbehandlung und verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach den gleichen Masstäben festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erhebliche Unterscheidungen zu Grunde liegen. Anderseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Die Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber oder die rechtsanwendende Behörde ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die zu erlassene oder anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 572). Sofern der Rechtssatz durch das Verwenden unbestimmter Rechtsbegriffe oder das Einräumen von Ermessen einen Spielraum offen lässt, hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen gleichgelagerten Fällen gleichen Gebrauch zu machen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 587).
Im vorliegenden Fall ist das Ermessen der Behörde wie erwähnt bereits durch die Vorgaben der Noten beschränkt. Es kann daher nicht sein, dass Alexander als fast bester Schüler der Klasse ein Umstufungsentscheid verweigert wird. Er hat aufgrund der vorstehende erwähnten Grundsätze einen Anspruch darauf, dass er im Vergleich zu seinen Mitschülern, von denen die meisten weitaus schlechtere Noten haben, ungleich behandelt wird und in die Sekundarschule wechseln kann. Indem dies nicht stattfindet, liegt nicht nur eine Unangemessenheit, sondern ein Ermessensmissbrauch vor.
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesbestimmungen schliesslich nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er "zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft" (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 605).
Im vorliegenden Fall muss der Entscheid über die Umstufung in der Zusammenfassung als willkürlich bezeichnet werden. Er steht im klaren Widerspruch zu den objektiven Leistungen von Alexander und steht zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Damit läuft er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken, über den nicht zuletzt auch Alexander verfügt, zuwider.