KK Prämien ab wann in eurem Kanton?

Zinaida
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 19.11.2008
Beiträge: 201
Anhand der Diskussion, wegen des Mittelstandes, würde mich dies interessieren wie das in anderen Kantonen gehandhabt wird.
Im Kanton Zürich ist es so:

Sie haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn Ihr massgebendes steuerbares Einkommen 37'200 Franken (Einzelpersonen) bzw. 47'500 Franken (Verheiratete, Alleinerziehende) nicht überschreitet. Kinder erhalten bis zu einem Einkommen von 61'000 Franken einen Beitrag. Das Vermögen darf 150'000 Franken (Einzelpersonen) bzw. 300'000 Franken (Verheiratete, Alleinerziehende) nicht überschreiten.
Quest
Dabei seit: 05.11.2002
Beiträge: 975
Im Kanton Zug sind es mind 8% des massgeblichen Einkommens
Genauer berechnet
Reinkommen
+ 3. Säule
+ 10% des Reinvermögens
- Kinderabzus Fr. 8'500 pro Kind
= Massgebendlichens Einkommen

Richtprämien sind
Erwachsene Fr. 3'749
Junge Erwachsene (1986 - 1992) Fr. 3'221
Kinder Fr. 912.00

wenn das Total der Richtprämien kleiner ist als das massgebliche Einkommen gibt es nichts.

Weiter:
Beträgt das massgelbliche Einkommen zwischen 70'000 und 80'000 besteht nur der halbe Anspruch
èber 80'000 besteht gar kein Anspruch
Zinaida
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 19.11.2008
Beiträge: 201
Noch jemand aus einem anderen Kanton?
jacqueline sommer
Dabei seit: 30.06.2002
Beiträge: 1113
Das wird jetzt aber wohl kompliziert werden, dann das kann nicht in einem Satz aufgeschrieben werden.

Bei uns im Kanton Freiburg ist die Einkommensgrenze wie folgt geregelt:

Ledige/Geschiedene/Verwitwette/Getrennte
ohne Kind 38'500
1 unterhaltsberechtigtes Kind 57'400
2 unterhaltsberechtigte Kinder 68'900
3 unterhaltsberechtigte Kinder 80'400
4 unterhaltsberechtigte Kinder 91'900
5 unterhaltsberechtigte Kinder 103'400
6 unterhaltsberechtigte Kinder 114'900

Ehepaare
ohne Kind 55'400
1 unterhaltsberechtigtes Kind 66'900
2 unterhaltsberechtigte Kinder 78'400
3 unterhaltsberechtigte Kinder 89'900
4 unterhaltsberechtigte Kinder 101'400
5 unterhaltsberechtigte Kinder 112'900
6 unterhaltsberechtigte Kinder 124'400

Als anrechenbares Einkommen gilt das Nettojahreseinkommen gemäss der
letzten Steuerveranlagung, erhöht um :
a) für die steuerpflichtigen Personen mit unselbständiger Erwerbstätigkeit und die pensionierten Steuerpflichtigen
- die Versicherungsprämien und –Beiträge
- die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30 000 Franken übersteigen
- die privaten Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie 15 000 Franken übersteigen
- ein Zwanzigstel (5%) des steuerbaren Vermögens
b) für die steuerpflichtigen Personen mit selbständiger Tätigkeit :
- die Prämien an die Kranken- und Unfallversicherung
- die anderen Prämien und Beiträge (Code 4.12)
- den Einkauf von Beitragsjahren (2. Säule, Pensionskasse), soweit er
15 000 Franken übersteigt
- die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30 000 Franken übersteigen
- die privaten Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie 15 000 Franken übersteigen
- ein Zwanzigstel (5%) des steuerbaren Vermögens