Trennung bei Konkubinat

Gelöschter Benutzer
Sollte der Verdienst wirklich derart anders sein als bei Vertragsabschluss, dann kannst du jederzeit eine Neuberechnung bei der Vormundschaftsbehörde beantragen. Das Recht hat er übrigens auch. Du musst aber so oder so auch alle deine Unterlagen parat haben, damit richtig neu gerechnet werden kann.
Barbabottine
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@Anita, das kann sie nur, wenn sie das Gemeinsame Sorgerecht haben, resp. in der Vereinbarung einen UH gemacht haben damals... sonst kann sie nix neu beantragen, weil nichts da ist.

An it harm none do what ye will
Gelöschter Benutzer
@Barbabottine: Deine Informationen sind falsch.
Die Frage der Zuständigkeit betr. Unterhalt und Neuregelung ist im ZGB in den Artikeln 286 bis 288 geregelt. In der Regel ist für strittige Fragen das Gericht zuständig, wenn sich die Eltern einig sind die VB.

Die gemeinsame Elterliche Sorge tangiert die Regelung des Unterhalts nicht.

@all: den Begriff "unehelich" gibt es nicht mehr - Kinder werden entweder ehelich oder ausserehelich geboren.

@ybmurmeli: wende Dich an eine Frauenberatungsstelle - die Auskünfte dort sind um einiges kompetenter als hier.
Barbabottine
Dabei seit: 02.06.2010
Beiträge: 1387
@Rosenhuhn, es ging mir nicht um die Zuständigkeiten sondern um den Begriff Neuregelung. Du kannst nichts neuregeln, was vorher nicht bestanden hat.

Aber trotzdem, danke für Deine Fachkompetenten Hinweise. Finde die immer sehr wertvoll.

An it harm none do what ye will
Gelöschter Benutzer
@Barbabottine: bei einem Kind von Konkubinatspaaren macht man immer einen Unterhaltsvertrag, da besteht schon die Gemeinde darauf, d.h. es besteht sicher ein Vertrag, der jederzeit überarbeitet werden kann.
Barbabottine
Dabei seit: 02.06.2010
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Also dann muss das von Kt. zu Kt verschieden sein. Bis jetzt ist es doch immer noch so, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht kriegt und da wird dann auch nix geregelt beim VB. Ausser eben, es wird das gemeinsame Sorgerecht beantragt. Seltsam?

An it harm none do what ye will
roebi
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ybmurmeli
wer sowas tut wie du es verstehen kannst, tritt das recht des vaters und der kinder mit füssen. und das auf dem buckel der kinder und des vaters.
hier sieht man also genau wer mehr rechte hat und wer nicht, die mutter hat die sorgerechtsallmacht und der vater schaut in die röhre. bei der kohle ist es aber anders, da hast du deine rechte und stehst keines falls ohne da wie anfangs behauptet.

nur muss eine änderung der alimente bei gericht eingeklagt werden, aber das recht hast, du. der kann solange klagen wie er will, bzw. das gemeinsame sorgererecht beantragen wie er will, solange die mutter nicht einwilligt kriegt er garnichts......
auch wenn das gemeinsame sorgerecht da ist, dann unterscheidet die praxis noch immer wer das obhutsrecht hat und somit wo die kinder dann sind.

dabei haben die kinder wie der vater das recht auf angemessenen persönlichen verkehr und dieses recht ist aber nur makulatur auf dem papier.

das ist wohl wesentlich erniedrigender als alles andere, wenn einem die eigenen kindern vorenthalten werden und dies so auch noch per gericht/gesetz gedeckt wird.

nach den heutigen gesetzen ist jeder mann der heiratet grundsätzlich ein idiot und darum muss man sich auch nicht mehr wundern, wenn die männer nicht mehr heiraten wollen.

ich weiss es gibt ein paar wenige ausnahmen, aber zu ca. 90% ist das heute gängige praxis.

Das Universum und die Dummheit der Menschen sind grenzenlos, nur beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher! Albert Einstein
Gelöschter Benutzer
@barbabottine: das ZGB ist in der ganzen Schweiz gültig, es gibt keine kantonalen Gesetzgebungen im Familienrecht.

Für das Kind einer unverheirateten Mutter muss immer 1. das rechtliche Kindsverhältnis zum Vater hergestellt und 2. danach der Unterhalt geregelt werden. Mit der elterlichen Sorge hat das nichts zu tun, egal ob alleinig oder gemeinsam.
Barbabottine
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@Rosenhuhn Aber dann hätten doch ALLE Eltern einen UHVertrag? Hat aber praktisch niemand von denen die nicht verheiratet sind und nicht das gem. Sorgerecht haben.

An it harm none do what ye will
Gelöschter Benutzer
Sie sollten, und mir ist kein Kind einer nicht verheirateten Mutter bekannt, für das kein Unterhaltsvertrag besteht. Der Unterhaltsbetrag kann allerdings mit Fr. 0.00 festgelegt werden, wenn der Unterhaltspflichtige wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist - mit der Option, den Betrag zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, wenn sich die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert haben.