Änderung Unterhaltsbeiträge nach Lohnänderung Frau

pech
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 07.06.2013
Beiträge: 4
Hallo
Ich habe in der Scheidungskonvention eine Klausel drin, welche besagt" Solange und soewit das gesamte monatliche Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Ex Frau die Höhe von 3300.- nicht übersteigt, verzichtet der Ex Mann im Voraus auf ein allfälliges Recht, die Herabsetzung oder Aufhebung gestützt auf die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Ex Frau zu verlangen".
Nun hat meine Ex Frau seit 1.Januar ein Netto Einkommen von 4115.- inkl. 13. Monatslohn (bei der Scheidung 2630.-). Bis anhin hat der Unterhalt der Ex-Frau 1200.- betragen plus 2300.- für beide Kinder.
Die Situation hat sich ebenfalls bezüglich der Kinder geändert und ein Kind lebt schon seit November 2012 bei mir.
Muss ich jetzt da alles von vorne aufrollen oder kann ich den Unterhalt um die überstigenen 815.- für die Frau kürzen? Oder wie wird dies berechnet?
Grüsse
Pech
waldchutz
Dabei seit: 10.04.2008
Beiträge: 211
Hallo Pech

Ich würde dies durch einen Anwalt neu berechnen lassen, da es ja auch bei den Kinder Änderung gegeben hat. Somit bist du auf der sicheren Ebene.

Oder hast Du für das Kind, das bei Dir lebt weiterhin bezahlt?

wer nicht wagt, gewinnt nichts
pech
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 07.06.2013
Beiträge: 4
Nein, wir haben uns geeinigt, dass ich die Alimente für 1 Kind bei mir behalte.
War auch Fair so. Ich will dies möglichst unkompliziert machen.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
pech

Irgendwie kann da was nicht stimmen. Du zitierst:

Solange und soewit das gesamte monatliche Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Ex Frau die Höhe von 3300.- nicht übersteigt, ...

Nur schon mit der alten Situation übersteigt ihr Einkommen die 3'300.-
(2'630.- + 1'200.-)
In der neuen dann erst recht
(4'115.- + 1'200.-)


verzichtet der Ex Mann im Voraus auf ein allfälliges Recht, die Herabsetzung oder Aufhebung gestützt auf die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Ex Frau zu verlangen".

Dann verzichtest Du mit dieser Klausel bloss um das Recht, eine Abänderungsklage einzureichen. Der Passus besagt nicht, dass automatisch eine Reduktion stattfindet, sondern dass Du ab da das Recht wieder wahrnehmen darfst.


Steht das wirklich wortwörtlich so in der Konvention, die ein Richter abgesegnet hat? Denn meines Wissens ist das Recht auf eine Abänderungsklage sogenannt zwingendes Recht und kann nicht durch Abrede (Vertrag, ...) ausbedungen werden.
(Die Klausel oder deren Wirkung an und für sich macht schon Sinn und ist auch von der Wirkung her rechtens, aber die Ausformulierung ist meines Erachtens falsch)

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
pech
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 07.06.2013
Beiträge: 4
Ja, dies steht Wort für Wort so drin und ist vom Richter abgestempelt.
Das Nettoenkommen welches in dieser Klausel drin ist, bezieht sich auf das Einkommen ohne Unterhalt.
Also Anfangs 2630.-.
Heute sind es jetzt 4115.-, also über 3300.-. (excl. Unterhalt und Alimente)
Ihre Anwältin hat ausgerechnet, dass es basierend auf den 3300.- einen Überschuss von 815.- gibt und diesen wiederum nach Modell 70% Frau und 30% Mann aufgeteilt wird. Würde also 1200.- Unterhalt Frau minus 244.- (30%) Franken bedeuten.
Die 70/30 finde ich schon nicht Fair, da ich ja auch ein Kind bei mir habe.
Also mindestens 50/50. Aber habe ich nicht das Recht die Gesamten 815.- ihrem Unterhalt abzuziehen? Oder wie wird dies normalerweise gehandhabt?
warum
Dabei seit: 27.01.2012
Beiträge: 183
Den Frauenunterhalt könnt ihr eigenmächtig abändern, wenn beide damit einverstanden sind, den Kinderunterhalt nicht.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
Ok, zur Kenntnis genommen icon_wink.gif
... auch wenn ich nicht verstehen kann, dass der Richter diese Ungenauigkeiten nicht korrigiert hat.

Das mit der Aufteilung des Überschusses ist wiederum so eine ungenaue Sache, dass ich mich wirklich frage. Wenn man solch eine Klausel einbaut (was ich sinnvoll finde!), dann sollte man auch festlegen, wie der Überschuss aufgeteilt wird.

Was ist nun fair oder wie würde ein Richter entscheiden? Keine Ahnung, dazu müsste man die genaueren Umstände kennen, also auch die Entwicklung deines Lohnes, die Kosten beider Seiten, das Alter der Kinder, ...

Prima vista OHNE weitere Kenntnisse hätte ich aus dem Bauch heraus auch das Gefühl, halbe/halbe wäre fair, zumal ihr ja je ein Kind betreut.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
pech
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 07.06.2013
Beiträge: 4
Zuerst die eine Antwort: Ja man könnte sich einigen aber das will die Ex-Frau nicht.

Bei mir haben sich die finanziellen Verhältnisse nur um die Teuerung geändert. Seit dem Scheidungsdatum habe ich 232.- mehr verdient und bei der Ex-Frau 1485.-.
Das Ganze vor Gericht wieder aufzurollen ist mir ehrlich zu wieder, zudem da wieder Anwaltskosten entstehen.
Man müsste wieder die komplette Berechnung durchführen, für welche ich damals gekämpft habe damit ich nicht gerade am absoluten Existenzminimum bin. Damals war die Aufteilung wie folgt:
Unterhalt und Alimente (2 Kinder) 3500.-
Ihr Einkommen 2630.-
Ergibt 6130.- Netto excl. Kinderzulagen, also 6590.- Netto.
Ihre Anwältin hat befunden, dass dies Arg am Existenzminimum ist für die Ex-Frau.
Bevor ich wieder vor Gericht gehe, möchte ich mich deshalb informieren, wie meine Rechtslage aussehen würde.
Wie sieht meine rechtslage nun wirklich aus?
habe ich eine chance, dass ich ihr z.B den Überschuss 815.- abziehen kann?
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
Das kann ich Dir nicht beantworten, zumal einige Änderungen anstehen.
Da ist das eine Kind, das neu bei Dir ist und dessen Unterhalt Du ja schon einbehältst (was juristisch gesehen ohne Urteil oder Absegnung durch die KESB) nicht rechtsgültig ist - und eben die Sache mit dem Mehrverdienst.

Wenn Du nicht vor Gericht willst, was ich verstehen kann und auch sinnvoll finde, würde ich an deiner Stelle folgendes tun:

1. den Kindsunterhalt (inkl. KiZu) neu regeln und von der KESB (vormals Vormundschaftsbehörde) absegnen lassen. Das geht dann, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Ansonsten muss es der Richter richten.

2. Die Aufteilung des 3'300.- übersteigenden Anteils des Erbwerbseinkommens deiner Ex in einem Vergleich/Gespräch mit guten Argumenten neu regeln. Du betreust 1 Kind, sie eines. Das spricht für halbe/halbe ...

Wie ein Richter schlussendlich urteilen würde, kann Dir niemand mit Sicherheit beantworten. Es ist davon auszugehen, dass er den Kindsunterhalt sicher neu regelt. Wie er hingegen mit dem Überschuss umgehen würde, liegt in seinem Ermessen und kann von 0 bis 100 alles beinhalten.

Nachtrag:
Es kommt natürlich auch drauf an, wieviel Du verdienst.

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 07.06.2013 um 11:57.]

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
roebi
Dabei seit: 02.01.2002
Beiträge: 453
Aber habe ich nicht das Recht die Gesamten 815.- ihrem Unterhalt abzuziehen? Oder wie wird dies normalerweise gehandhabt?

du hast überhaupt kein recht etwas selbständig daran zu ändern....und das ist auch nicht zu empfehlen.

wie fisi schreibt, wenn die ex und die vm einverstanden ist, dann kann man es dort per antrag abändern lassen.

wenn aber die ex davon nichts wissen will, dann bleibt dir meines wissens nur noch das einklagen vor gericht(alimenteabänderungsklage oder wie das heisst)

Das Universum und die Dummheit der Menschen sind grenzenlos, nur beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher! Albert Einstein