Alimentenzahlung bei Volljährigkeit und Arbeitslosigkeit

ance81
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 04.05.2018
Beiträge: 3
Hallo zusammen
Frage: wie sieht es mit der Alimentenzahlung bei Volljährigkeit aus,wenn die Lehre geschmissen wurde? Darf man die Alimentenzahlung solange stoppen bis eine Ausbildung wieder angefangen wird?
Danke im Vorsus für die Antworten
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
ja

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
Madruna
Dabei seit: 25.04.2011
Beiträge: 382
Genau, stimmt
Meine Frage:
Wie sieht es mit der den Alimenten aus, wenn das „Kind“ die BMS 2 absolvieet nach Lehrabschluss?
Gilt die Berufsmatur noch als Erstausbildung und die Alimente sind in gleicher Höhe weiter zu bezahlen?
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
Das kommt auf den Lebensplan an. Damit ist gemeint: hatte der Jugendliche schon vor der Ausbildung den Plan, dass die BMS zu absolvieren, als Package seiner Erstausbildung. Dann ja.
Kommt ihm am Ende der ordentlichen Erstausbildung in den Sinn, "hach, ich könnte die BMS noch machen", dann eher nein.
Die Grenze zwischen JA und NEIN kann hier nicht klar definiert werden ...

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
goodie
Dabei seit: 12.11.2011
Beiträge: 3198
Ein Lehrabschluss ist eine 1. Ausbildung und die BMS ist eine Weiterbildung für ein Studium, also kann die Alimentenzahlung bei Volljährigkeit eingestellt werden.

„Es gibt keinen Weg zum Frieden, denn Frieden ist der Weg."

Mahatma Gandhi
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
goodie, das stimmt so nicht.
Mit der Berufsmaturität kann man zwar studieren, aber idR. nur an Fachhochschulen, also nicht an Universitäten oder der ETH. Dafür bräuchte man dann noch die Passerelle.

Wie im vorherigen Post beschrieben, hängt es vom Lebensplan ab, ob nach der Lehre Schluss ist mit der Alimentenpflicht - oder eben nicht.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
KlaraM
Dabei seit: 01.03.2013
Beiträge: 1770
Auch die Definition von Erstausbildung von Goodie stimmt nicht. Auch ein Studium - Hochschule oder Fachhochschule - gehört zur Erstausbildung, sofern es wie von Fisi erklärt, im Zug der ersten Ausbildung gemacht wird und nicht erst Jahre später. Eine Erstausbildung kann also durchaus aus Lehre, BMS, Studium bestehen. Das Studium ist ja eine andere Bildungsstufe.

Anders sieht es aus, wenn jemand nach der Lehre eine zweite Lehre in einem anderen Beruf absolviert. Dann ist das eine Zweitausbildung auf der gleichen Stufe. Kann sein, dass es anders beurteilt wird, wenn die zwei Lehren häufig miteinander kombiniert werden, die Berufe verwandt sind und im späteren Berufsalltag in Kombination zum Einsatz kommen (z. Bsp. Koch und Konditor-Confiseur). Hängt jemand dem EBA-Abschluss direkt eine EFZ-Lehre im gleichen Beruf an, gilt das immer noch als Erstausbildung.

NB:
Ich kann Eltern nicht verstehen, die ihr Kind während der Ausbildung nicht unterstützen wollen, ob es jetzt rechtlich so oder so beurteilt wird. Eine Ausbildung - ob jetzt eine zweite Lehre oder die BMS und ein Studium an der FH - erfordert viel Engagement seitens der jungen Erwachsenen. Ist doch toll und unterstützungswürdig, wenn jemand das anpackt. Sich mit dem Junior oder der Juniorin hinsetzen und die Form der Unterstützung besprechen, würde ich vorschlagen. Ob jetzt getrennte oder nicht getrennte Eltern. In einer Familie spricht man doch miteinander und beruft sich nicht auf Paragraphen.
Madruna
Dabei seit: 25.04.2011
Beiträge: 382
Danke fisi und KlaraM.
Mein Wissensstand war auch so, nun bin ich froh um Bestätigung.
Klara, du hast Recht, wie du die Unterstützung der Kindern in der Ausbildung ansprichst. Ich kann das auch nicht verstehen.


[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 06.05.2018 um 14:11.]