kaye
Dabei seit: 25.11.2009
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aha, das finde ich noch interessant. Was gäbe es denn für Gründe, die dagegen sprechen könnten? Also welche Umstände würden als Grund anerkannt?
Das gemeinsame Sorgerecht besagt ja, dass sich beide Eltern jeweils für wesentliche Fragen (zB. Schulwahl, Operationen, teure oder zeitaufwendige Hobbies) einig sein müssen. Wohingegen der Obhutsberechtigte über Alltagsdinge allein entscheidet (zB. Essen, Medienkonsum, Kleiderkauf). Dazu soll der Nicht-Obhutsberechtigte einen deutlich grösseren Anteil an der Betreuung übernehmen als das minimale Besuchsrecht (das so in etwa jedes zweite Wochenende und zwei Wochen Ferien im Jahr ist).
Wie ist es zB. wenn die Eltern offenbar grundsätzlich uneinig sind, von Beginn weg? Wird dann das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen des einen Elternteils erteilt oder nicht? Ich würde sagen, der vorprogrammierte Dauerkonflikt ist sicher nicht im Sinn des Kindswohls, oder?
Das gemeinsame Sorgerecht besagt ja, dass sich beide Eltern jeweils für wesentliche Fragen (zB. Schulwahl, Operationen, teure oder zeitaufwendige Hobbies) einig sein müssen. Wohingegen der Obhutsberechtigte über Alltagsdinge allein entscheidet (zB. Essen, Medienkonsum, Kleiderkauf). Dazu soll der Nicht-Obhutsberechtigte einen deutlich grösseren Anteil an der Betreuung übernehmen als das minimale Besuchsrecht (das so in etwa jedes zweite Wochenende und zwei Wochen Ferien im Jahr ist).
Wie ist es zB. wenn die Eltern offenbar grundsätzlich uneinig sind, von Beginn weg? Wird dann das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen des einen Elternteils erteilt oder nicht? Ich würde sagen, der vorprogrammierte Dauerkonflikt ist sicher nicht im Sinn des Kindswohls, oder?