Kinderbesuchsrechte von Sozialhilfeabhängigen Vätern (Sammelklage)

Metro
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 01.11.2013
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Ich m/49 geschieden mit 2 Töchter JG 91/95 war, da ursprünglich Selbständig erwerbend, vom 01/2010 bis 02/2013 teilweise von der Sozialhilfe der Stadt Zürich abhängig.

Die Stadtzürcher Behörden legten mir alle Steine in den Weg um meine zweitgeborene Tochter zu sehen und mit ihr die vereinbarten Wochenende zu verbringen.

Ich weigerte mich diese 2 Jahre mit mehreren Einsprachen und Rekursen und verlangte die Einhaltung der mir und meiner Tochter zustehenden Rechte. Und siehe da, nachdem das Verwaltungsgericht Zürich im 2012 den Bezirksrat aufforderte auf Beschwerde einzugehen und jetzt die Ablehnung des Bezirksrates aufhob, kann ich beginnen Opfer für eine Sammelklage zu suchen.

So wie andere Kantonale und Städtische Behörden findet das Verwaltungsgericht Zürich auch, dass
ich, auch ohne Fürsorgerecht, ein Anrecht auf ein Zweipersonenhaushalt habe und meiner Tochter ein eigenes Zimmer zu sollte. Dies bedeutet, dass ich anstelle von CHF 1100 1'400 Franken für die Wohnung bekomme.


Und wer hat die Differenz jetzt bezahlt? Nachdem der Bezirksrat nicht auf meine Beschwerde einging, habe ich das Sozialamt betrogen. Erstinstanzlich wurde ich auch schon dafür verurteilt. Da das Verwaltungsgericht eine Menschenrechtverletzung seitens der Behörde sieht wir mein Betrug in der Höhe von CHF 3'400 kaum einschenkend sein.

Diesbezüglich möchte ich nicht nur euer Feedback sondern suche auch abitionierte Jus Studenten











fisi
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Hallo Metro

Dem besseren Verständtniss willen versuche ich mal zusammen zu fassen, wie ich Dich nun verstanden habe. Bitte korrigiere mich.

Mit dem vom Sozialamt gesprochenen Wohngeld lässt sich keine 2-Personenhaushalt, sprich kein separates Zimmer für eure damals 15-jährige Tochter finanzieren.
Um dein Besuchsrecht und damit sie die Wochenenden bei Dir verbringen dürfen hätte, hättest Du ihr allerdings ein separates Zimmer anbieten können müssen. Vorschrift oder Forderung von irgend einer Behörde.
Du hast nun erfolgreich darum gestritten, dass Dir das Sozialamt diese 300,- zugestehen muss, da Du ansonsten das Besuchsrecht nicht wie abgemacht wahrnehmen kannst.

Stimmt das inetwa?


Ein Hinweis: der persönliche Umgang (Besuchsrecht) ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Die Pflicht leitet sich aus dem Recht des jeweils anderen ab.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
Metro
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 01.11.2013
Beiträge: 5
"fisi" schrieb:

Hallo Metro

Dem besseren Verständtniss willen versuche ich mal zusammen zu fassen, wie ich Dich nun verstanden habe. Bitte korrigiere mich.

Mit dem vom Sozialamt gesprochenen Wohngeld lässt sich keine 2-Personenhaushalt, sprich kein separates Zimmer für eure damals 15-jährige Tochter finanzieren.
Um dein Besuchsrecht und damit sie die Wochenenden bei Dir verbringen dürfen hätte, hättest Du ihr allerdings ein separates Zimmer anbieten können müssen. Vorschrift oder Forderung von irgend einer Behörde.
Du hast nun erfolgreich darum gestritten, dass Dir das Sozialamt diese 300,- zugestehen muss, da Du ansonsten das Besuchsrecht nicht wie abgemacht wahrnehmen kannst.

Stimmt das inetwa?


Ein Hinweis: der persönliche Umgang (Besuchsrecht) ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Die Pflicht leitet sich aus dem Recht des jeweils anderen ab.


Hallo fisi
Ja es ist in etwa so. Das Sozialamt Zürich hat keine Reglement für den Fall (so wie es die Stadt Bern hat), dass ein Anrecht auf Besuch der minderjährigen Kinder besteht. So kann der Sozialhilfemitarbeiter frei entscheiden. Da ich erwähnte das zweite Zimmer auch als Arbeitszimmer zu verwenden, und ich nach zwei Jahren die genauen Besuchstage nicht mehr beweisen kann, hiess es die Besuchsfrequenz sei zu wenig und das zweite Zimmer sei ja mehr privat genutzt worden.

Das Verwaltungsgericht hat klar gemacht, egal zu welchem Zweck das zweite Zimmer genutzt wurde und ob die Tochter ein oder 2mal im Monate zu Besuch war. Es steht ihr ein separater Schlafraum zur Verfügung steht.

Aber warten wir ab ob die Behörde es ans Bundesgericht weiterzieht. Wenn nein oder wenn das BG das Anliegen auch schützt muss der Stadtrat Martin Waser mit einer Anzeige wegen Willkür und Amtsmissbrauch rechnen.

Aber besten Dank schon mal fürs Feedbaack
kaye
Dabei seit: 25.11.2009
Beiträge: 963
metro,ich komme noch nicht ganz draus was Du eigentlich willst. Das Verwaltungsgericht hat Dir recht gegeben und das Sozialamt muss nun die 300Fr zusätzlich bezahlen. Das ist nun mal so mit dem Rechtsweg, dass das Urteil der Vorinstanz manchmal aufgehoben wird. Das heisst doch nicht, dass Du darum irgendwen deswegen verklagen kannst. Wenn es keine Richtlinien gab und im Ermessen der Sozialamtes stand, hat ja niemand ein Gesetz gebrochen. Sei doch einfach froh, dass Du schlussendlich recht bekommen hast, und lass es dabei bewenden. Ein zusätzlicher Rechtsstreit, und gerade noch gegen den Stadtrat, wird Dich vermutlich nur Zeit, Geld und Nerven kosten. Steck Deine Energie doch lieber in Dein Leben.
Du schreibst, Du habest das Sozialamt betrogen. War das als Ausgleich gedacht, weil sie Dir die 300.- damals nicht gaben? Ich glaube nicht, dass die Revision des Entscheids durch das Verwaltungsgericht dir sozusagen rückwirkend die Erlaubnis gab, das Sozialamt zu betrügen.
Metro
ThemenerstellerIn
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Beiträge: 5
Hallo kaye
Ja ich kenne den Rechtsweg und wusste auch, dass meine Einsprachen keine aufschiebende Wirkung zur Kürzung des Mietzines zur Folge haben.

Die Miete wurde per 01.01.2012 gekürzt. Eine Kürzung stellt gemäss Verwaltungsgericht eine Verletzung der Rechte meiner Tochter dar. In 20 Tagen ist dies Rechtskräftig.

Ich habe die zu teure weiter behalten und das Geld dazu ohne Wissen des Sozialamtes bei einem andern Arbeitgeber verdient. Dafür wurde ich vom Bezirkgericht 2013 erstinstanzlich zu Betrug verurteilt.

Da die Behörde seit dem 01.01.2012 im Unrecht ist, frage ich mich wer die Behörde verurteilt resp. wer meine Unschuld beweisst.

Danke fürs Feedback, ich werde mich wehren können
kaye
Dabei seit: 25.11.2009
Beiträge: 963
ich würde sagen (bin aber keine Juristin), die Behörde muss Dir die die 300.- rückwirkend nachzahlen (seit 1.1.12), Du musst dem Sozialamt das erschlichene Geld zurückzahlen (musstest Du vermutlich schon), und die Busse wegen Betrugs bleibt an Dir hängen, da die Rechtslage ja noch nicht geklärt war und Du darum nicht unschuldig am Betrug warst.
Ich verstehe dass Du wütend bist, weil Du ja keine Möglichkeit hattest, ohne den Betrug über die Runden zu kommen mit der grösseren Wohnung. Vielleicht kann ein Jurist sagen, ob Du eine Chnace hast, dass das Urteil wegen Betrug aufgehoben wird in 2. Instanz. Aber die Behörde wird niemand bestrafen, die haben nur stur nach dem Gesetz gehandelt.
Metro
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 01.11.2013
Beiträge: 5
Ja lieber Kaye,
Vielen Dank für die hilfreichen Worte. Ich warte noch, bis das Verwaltungsgerichturteil am 29.11.2013 Rechtskräftig ist. Das besagt das die Behörde mit der Kürzungsverfügung seit dem 05.08.2011 rechtsverletzend war. Und meine Rechtsverletzungen sind später erfolgt und zudem im Wohl des Kindes. Ich warte nun mal und erweitere diese Unterhaltung später wieder