Konsequenzen bei Besuchsrechtsverweigerung seitens der Mutter

moon74
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 25.03.2012
Beiträge: 18
Was sind die Konsequenzen, wenn die Ex-Frau dem Kindsvater das abgemachte Besuchsrecht (normalerweise alle zwei Wochenenden) grundlos verweigert? Kam schon einige Male vor.
Die Kinder gehen gerne zu ihrem Vater. Es ist mehr ein Machtspiel der Mutter, um ab und zu ihrem Ex eins auszuwischen, weil sie selber alleine ist und von Zeit zu Zeit auch gefrustet ist mit ihrer Situation.
Was kann die Konsequenz für sie sein, wenn sie weiterhin immer mal wieder verhindert, dass die Kinder zu ihrem Vater können?
Gelöschter Benutzer
kann man das nicht gerichtlich durchsetzen lassen? und als konsequenz, wenn sie den kindern den vater vorenthällt, gibt es halt eine geldbusse für die mutter. über das portemonnaie wird es wie immer schon klappen...
sensefrau
Dabei seit: 02.10.2009
Beiträge: 723
soviel ich weiss, wird es neu eine Geldbusse geben, wenn die Mutter das Besuchsrecht verweigert. Per Gericht könnten sogar weitere Schritte eingeleitet werden.
moon74
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 25.03.2012
Beiträge: 18
@sensefrau: Wird das erst noch eingeführt? Dies würde wohl schon seine Wirkung zeigen, denn wenn das Geld sowieso schon knapp ist, wird wohl keine Frau weiterhin einfach aus einer Laune ab und zu mal die Kinder nicht zum Vater lassen an den abgemachten Wochenenden, wenn sie dafür dann eine Busse erhält.
-Königin-
Dabei seit: 27.06.2009
Beiträge: 968
und die vielen Väter die sich auch nicht um die Kinder kümmern, bekommen die eigentlich auch eine Busse?
moon74
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 25.03.2012
Beiträge: 18
@königin: Ganz klar ist es traurig und mies, dass es solche Väter gibt, die einfach nichts mehr mit ihren Kindern zu tun haben wollen. Da sollte es definitiv auch Konsequenzen geben.


In meinem Thema ist es aber jedoch so, dass der Vater die Kinder seit der Trennung/Scheidung, regelmässig zu sich nahm, die Kinder gerne zu ihm kommen und auch nie was vorfiel, was begründen würde, dass man die Kinder einfach so nach Gutdünken ab und zu nicht gibt. Für die Kinder ist es auch gar nicht schön, da sie sich jeweils freuen zu ihrem Vater zu gehen.
Der Vater hat das Recht, seine Kinder zu sich zu nehmen alle zwei Wochen, sowie die Kinder dieses Recht auch haben. Es wurde so abgemacht, dass dies alle zwei Wochen sind. Die Frage ist jetzt halt nur, was machen, wenn da ab und zu mal die Ex-Frau findet, jetzt wolle sie die Kinder doch nicht geben und dann sieht er sie halt mal drei Wochen nicht, statt die zwei Wochen und es sind mehrere Personen enttäuscht. Irgenwie kann es ja auch nicht sein, dass das Besuchsrecht einfach so entzogen wird nach Lust und Laune.
Gelöschter Benutzer
diese willkür ist schrecklich moon, aber ich bin der meinung, man kann nicht durch strafen erzwingen dass jemand kooperiert, leider.

einen besuchsrechtsbeistand habt ihr also nicht, richtig? vielleicht würde das helfen. erkundige dich doch, beim jugendsekretariat oder bei der vormundschaftsbehörde.

leider, wenn einer affig tun will, dann kann er das. und oft genug hat man als elternteil leider kaum chancen sich zu wehren, das würde es für die kinder nur schlimmer machen... also beispiel: rückt die mutter die kinder nicht raus, könntest du sie ja vielleicht polizeilich abholen lassen. aber wer will das seinen kindern schon zumuten.
nanny72
Dabei seit: 21.05.2006
Beiträge: 991
moon74
die frage ist, ob die ex die kinder wirklich grundlos zuhause behält, oder ob sie vielleicht gründe hat, zb sportanlass, besuche von leute, die die kinder sehen möchte und nur dieses wochenende kommen kann

aber ansonsten finde ich es überhaupt nicht okay, wenn einer die besuch grundlos absagt oder mit faulen ausreden kommt.
Henrietta
Dabei seit: 19.11.2002
Beiträge: 133
@-Königin-
Genau! Genau das wollte ich auch fragen!
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
@moon74
der wege gibt es da diverse - nur werden sie in der praxis eher selten beschritten.

gehen wir davon aus, dass ein obhutsberechtigter elternteil dem nicht obhutsberechtigten elternteil den umgang mit dem gemeinsamen kind verweigert wird, obwohl eine rechtskräftige verfügung oder ein rechtskräftiges urteil vorliegt.
dann läge zunächst ein verstoss gegen einen richterlichen entscheid vor, was an sich bereits strafbar ist. das strafmass dürfte sich im bereich einer sich im wiederholungsfall erheblich steigernden busse bewegen. unter umständen könnte es auch als verletzung der fürsorge- und erziehungspflicht gelten, was strafrechtlich mit bis zu drei Jahren Freiheitsstraffe oder Geldstrafe geahndet werden kann.