@jelena
Herzlichen Dank für das "a-gesicht". Auch eine klare, unmissverständliche Aussage, die nichts mit der Sache zu tun hat, jedoch klar den Level zeigt, welchen Du im Umgang mit Personen hast, die Deine Meinung ganz simpel hinterfragen.
Glückwunsch, dass endlich beim Art. 308 ZGB gelandet bist. Genau von diesem habe ich längst geschrieben. Und da steht nichts anderes: die Vormundschaftsbehörde bestimmt den Beistand, womit es sich klar – weil es die Verhältnisse erfordern – um eine MASSNAHME der Behörde handelt. In Ziff. 2 steht nun mal nichts von einem "besuchsrechtsbeistand" sondern dass es UNTER ANDEREM die Befugnis übertragen erhalten kann, den persönlichen Verkehr zu ÜBERWACHEN.
Er kann also feststellen, dass sich ein Elternteil nicht daran hält und die Rechte des Kindes mit Füssen tritt und er kann es auf diesem Level "protokollieren". Punkt.
Will er tatsächlich handeln muss Ziff 3 angewendet werden und dann ist es nicht der Beistand, sondern die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge EINSCHRÄNKT. Auf normal verständliches Deutsch übersetzt: dem Elternteil mit der elterlichen Obhut wird mindestens teilweise die elterliche Sorge entzogen.
Im Übrigen befindet sich der Art. 308 ZGB unter "Achter Titel: Die Wirkung des Kindesverhältnisses" und dort im Dritten Abschnitt: Die elterliche Sorge. Das hat null und gar nichts mit Trennungs- oder Scheidungsverfahren zu tun.
Bestehen in einem Trennungs- oder Scheidungsverfahren Differenzen in Bezug auf das Umgangsrecht wird jede Beratungsstelle und jedes auch nur halbschlaue Gericht nicht einen Beistand sondern eine Mediation zur Lösung des Problems empfehlen.
Ein Beistand wird dann empfohlen, wenn es darum geht, das Kind und seine Rechte zu schützen, weil die Eltern (Erfordern es die Verhältnisse…) dies nicht tun oder die Rechte des Kindes missachten.
Nenn mich weiter "a-gesicht", lies weiter selektiv und blende weiter aus, was Dir nicht passt. Für den Rest der Welt ändert dies nichts daran, dass die gesetzlichen Bestimmungen so sind.
Die Massnahme einer Vormundschaftsbehörde, einen Beistand zu ernennen stellt unweigerlich in gewisser Form und gewissem Rahmen eine Einschränkung der elterlichen Sorge des obhutsberechtigen Elternteils dar. Ohne diese Einschränkungen könnte ein Beistand gar nicht effizient seine Aufgabe wahrnehmen. Zu meinen, ein seriöser Beistand würde Scheuklappen aufsetzen und sich nur auf den einzelnen Auseinandersetzungspunkt beschränken, schiesst hoffentlich massiv an der Realität vorbei.
Ein Beistand ist aus meiner Sicht keineswegs das erste sondern wirklich das letzte Mittel, die Rechte des Kindes zu schützen und zwar dann, wenn alle anderen – wie auch der richterliche Schuss vor den Bug – versagt haben.
Im Übrigen und zum Guten Schluss:
Die Darstellung von anita-cornelia ist absolut korrekt und entspricht gängiger Praxis. Sie verwechselt überhaupt nichts und ich teile ihre Ansicht über die Art der Betreuung und der Kontrolle besonders in jenen Fällen, in welchen der Beistand effektiv notwendig ist.
Für egoistischen Umgangsrechtsknatsch braucht es keine Beistände, denn die hätten dort wo es wirklich wichtig ist, besseres und sinnvolleres zu tun.