Neues Bundesgerichtsurteil reduziert Ehefrauen-Anteil bei Alimenten.

Harlekin
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 15.10.2002
Beiträge: 23
Hallo zusammen.
Bei meiner morgentlichen Zeitungslektüre stiess ich auf folgenden Artikel (Kurzform)

"Das Bundesgericht hat entschieden,dass getrennt lebende Mütter (oder Väter, falls sie die Kinder betreuen) deutöich wider früher arbeiten gegen sollen. Bsher wurde Ihnen ein 50-Prozent-Job erst zugemutet, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt war. Neu ist dieses Pensum zumutbar, wenn das jüngste Kind schulpflichtig wird. Dies geschieht mit dem Kindergarteneintritt, also im Alter von 4 Jahren. Diese Regel betrifft Eltern, die getrennt leben und sich uneinig sind, wie sie Betreuung und Alimente untereinander aufteilen wollen. Getrennt lebende Mütter müssen also ab sifort deutlich früher wieder ins Erwerbsleben einsteigen, als die sich das laut bisheriger Rechtsprechung ausrechnen konnten. Für Trennungsväter ist dies eine Entlastung. Denn bisher warensie zahlungspflichtig während der ersten 10 Jahre, wenn die Frau nicht arbeiten wollte. Nun können sie deutlich früher auf die Mithilfe der Expartnerin beim Familienerwerbseinkommen zählen.

Entsprechend erfreut reagierten die Väterorganisationen. Das Bundesgericht setze ein gleichstellungspolitisches Signal, schrib Maenner.ch. scheidungsexperten sagen, der Schritt war überfällig.

Leider kann ich den kompletten Artikel nicht verlinken. Die Quintessenz daraus ist, dass es neu ab einem Alter des jüngsten Kindes von 4 Jahren zumutbar ist, 50% zu arbeiten, bei Eintritt in die Oberstufe 80%...

Soweit der Artikel. Nun stellt sich mir die Frage, was heisdt das konkret. Meine Kinder sind 14 und 15, beide in der Oberstufe. Ich bezahle meiner Exfrau als Unterstützung jetzt den hypothetischen Beitrag von sFr. 600.--
Nach dem neuen Urteil wäre demzufolge zumutbar, dass Sie jetzt 80% arbeiten müsste. (Ob man da auch einen solchen Job findet,lasse ich mal dahingestellt...) und ich den Unterstützungsbeitrag um 30% kürzen könnte/dürfte?
Das ginge doch sicher nicht einfach so, und bestimmt auch nicht widerstandslos und ohne Gericht, oder wie seht Ihr das?

Und bevor mich irgendwer verteufeln möchte so von wegen "der armen Expartnerin etwas wegnehmen..." , es ist nur eine Frage.


Sic vis pacem parabellum
nanny72
Dabei seit: 21.05.2006
Beiträge: 998
Nur
Was wenn Frau zb schon seit mehreren Jahren nicht mehr gearbeitet hat, weil man damals, als die Kinder kahmen, zusammen entschieden hatt, das Frau zuhause bleibt und sich um Haushalt und Kinder kümmert. Ubd Plötzlich soll sie, so aus dem nichts heraus, eine 50% oder gar 80% Job finden?
Und was ist mit den Kinderbetreuungskosten? Da müsste sich Mann dan aber auch daran beteiligen.
Harlekin
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 15.10.2002
Beiträge: 23
Richtig, Nanny72.
Müsste er. Allerdings würde sich der Unterstützungsbeitrag des Mannes merklich reduzieren.
Klar, es dürfte schwierig werden, eine 80%-Stelle zu finden,das klappt ja schon bei "normalen" Umständen kaum.




Sic vis pacem parabellum
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
Es geht in erster Linie und direkt "nur" um den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Kinderalimente bleiben unangetastet.

Harlekin, um dein Beispiel aufzugreifen - und zu verstehen:
- sie arbeitet bisher 50%?
- du bezahlst ihr CHF 600.00?

Wie auch immer, die Reduktion bemisst sich nicht in Prozenten, sondern in der tatsächlichen Leistungsfähigkeit (Einkommen), denn ihre 30% (oder 60%, je nach dem, was man als Basis nimmt) Mehreinkommen entsprechen nicht deiner 30%-igen Reduktion.

30% Reduktion bedeuten bei Dir - CHF 180.00

30% (60%) Mehreinkommen bei deiner Ex bedeuten, bei CHF 5'000.00 Mt/bei 100% CHF 1'500.00

Dann wird auch oft ein "Freibetrag" festgelegt. Bis zu dieser Summe wird das Mehreinkommen bei der Bemessung der Frauenalimente nicht berücksichtigt.

Jede Unterhaltsregelung ist individuell zu berechnen und kann nicht per se über %-Sätze abgewickelt werden.


Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
Harlekin
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 15.10.2002
Beiträge: 23
Danke, Fisi, für die Erläuterung..
Tatsächlich weiss ich,dass es hierbei nicht um die Alimente geht. Das habe ich auch geschrieben,dass es um den Unterstützungsbeitrag geht.

Wie gesagt, es geht mir nicht darum, jemandem etwas wegzunehmen,da es eine viel zu hohe Fehlerquote und andere Faktoren gibt (Die angesprochene Berechnung z.b...)
Eine solche Reduktion wäre vermutlich nur statthaft, wenn sie auf einem Gerichtsurteil gründet. Und welcher geschiedener Vater hat im Normalfall schon das Geld, um erneut vor Gericht zu ziehen?


Sic vis pacem parabellum
fraulein
Dabei seit: 26.10.2003
Beiträge: 1583
Du schreibst selber:
"Diese Regel betrifft Eltern, die getrennt leben und sich uneinig sind, wie sie Betreuung und Alimente untereinander aufteilen wollen."

Für deine aktuelle Situation würde es wohl schon heissen, dass du eine Aenderung einer bestehenden Vereinbarung über den Anwalt/Gericht klären müsstest. Ich zB bekam einen kleinen Teil Frauenalimente, bis das jüngste Kind 16 war. Hättest du eine solche Vereinbarung ebenfalls, würde ich mir tatsächlich überlegen, ob ich das noch anfechten würde.

Allgemein:
An und für sich finde ich eine Aenderung nicht schlecht. Denke ich aber an meine Situation zurück, dann hätte ich, als die Jüngste 4 Jahre alt war, 3 weitere Kinder im Alter bis 12 Jahren gehabt. Die Kosten, die dort für Kita (gab es beispielsweise bei uns im Dorf gar nicht) oder grundsätzlich Fremdbetreuung angefallen wären, sowie der Aufwand für Kinder bringen/abholen der entstanden wäre, da hätte ich als Mutter dann wohl auch einen aktiven Beitrag des Vaters gefordert. Finanziell als auch praktisch. Arbeitsstellen sind einfach nicht darauf ausgelegt, dass man als Mutter erst um 8 Uhr arbeiten gehen und um 15.30 oder 16 Uhr daheim sein kann, wenn Kinder aus der Schule kommen.

Ich denke, allein finanzielle Regelungen bezüglich Alimente greifen nicht, wenn die daraus entstehenden Zusatzkosten (durch Fremdbetreuung) nicht ebenfalls wieder aufgteilt werden. Sonst würden noch mehr Frauen trotz Arbeitstätigkeit weiter belastet werden.

Partner, 4 Kinder mit teilweise Schwiegerkindern, aktuell 2 Enkel :-)
Stricken, Lesen und immer wieder an meinem Lieblingsplatz sitzen und den Bäumen zuhören.
glitzerfee2
Dabei seit: 26.03.2004
Beiträge: 305
Eigentlich ist es einfacher, hochprozentig zu arbeiten, solange die Kinder nicht im Kindergarten oder in der Schule sind... jedenfalls bei uns, wo die Gemeinden nicht verpflichtet sind, eine schulergänzende Betreuung anzubieten, oder wenn sie es dann machen, diese erst über den Mittag anfängt und am Abend um 17.00 werden dann alle Kinder wieder abgeholt... aber das ist offtopic
Ich hoffe jetzt einfach, dass dieses Urteil auch in unserem Kanton gelesen wird und dann endlich gehandelt wird!
Zardoz
Dabei seit: 07.03.2019
Beiträge: 4
Dieses Urteil hat nicht automatisch Auswirkungen auf bereits bestehende Scheidungsvereinbarungen. Allerdings könnte dies bei einer Änderungsklage dann angewendet werden, so meine Anwältin.