die sogenannte lebensdauertabelle sagt nichts über die effektive einsatz- oder gebrauchsdauer der darin aufgeführten positionen aus. sie dient lediglich als grundlage für die amortisationsrechnung des vermieters und als basis für die kostenaufteilung z.b. bei reparaturen (z.b. malerarbeiten) oder ersatz (z.b. teppichen, geräten etc.).
was zum kleinen unterhalt gehört und was der vermieter übernehmen muss definiert sich ausschliesslich nach dem individuellen mietvertrag. hierbei bestehen unterschiede je nach region, nach alter des vertrags etc.
grundsätzlich muss der vermieter das mietobjekt in einem gebrauchstauglichen zustand zur verfügung stellen und auch erhalten. ein anspruch, dass ein funktionstüchtiges gerät aufgrund z.b. veränderter ansprüche, des alters oder der amortisationstabelle ersetzt werden muss besteht nicht.
funktioniert also der backofen nicht einwandfrei, muss der mieter den vermieter darauf aufmerksam machen und dieser den mangel prüfen. ist ein mangel dann tatsächlich vorhanden (alte backöfen hatten seit je her ein etwas eigenwilliges heizverhalten), entscheidet der vermieter über ersatz oder reparatur. liegt die reparatur im rahmen des kleinen unterhalts, bezahlt der mieter die zeche.
korrektes vorgehen: mangel schriftlich melden und frist setzen. sollte innerhalb der frist der mangel nicht behoben sein, nachfrist setzen und allenfalls darauf hinweisen, dass andernfalls weitere schritte folgen.
ein einseitiger mietabzug ist nicht zu empfehlen. die differenz müsste auf ein sperrkonto einbezahlt werden und je nach situation müsste sogar parallel bereits ein schlichtungsantrag eingereicht sein. andernfalls könnte das als mietrückstand gewertet werden und, nach fristansetzung durch den vermieter, diesen sogar zur kündigung berechtigen.