darf ein vermieter reparaturen oder neu geräte verweigern, weil er kein geld dafür hat??

fraulein
Dabei seit: 26.10.2003
Beiträge: 1583
@Goldfisch
Weil es eine Lebensdauer-Tabelle gibt für Mietsachen, gerade auch elektrische Geräte etc.

Händler wissen das natürlich auch und wollen ihre Schäfchen auch ins Trockene bringen, d.h. Umsatz machen.

Partner, 4 Kinder mit teilweise Schwiegerkindern, aktuell 2 Enkel :-)
Stricken, Lesen und immer wieder an meinem Lieblingsplatz sitzen und den Bäumen zuhören.
jacqueline sommer
Dabei seit: 30.06.2002
Beiträge: 1113
Ich kenne die Lebensdauer-Tabelle auch. Das stimmt schon, dass nach 15 Jahren diverse Geräte ihre "Lebensdauer" erreicht haben. Doch in der Praxis ist es doch so, dass die meisten Geräte problemlos älter werden, es eben nur einzelne sind, die wirklich aussteigen. So lief der Glaskeramikherd/Backofen meines Grossvaters problemlos 25 Jahre und wurde dann entfernt, obwohl er immer noch einwandfrei funktiionierte. Mein Vater hat auch grad die Elektrogeräte ersetzt, weil er die Küche erneuerte - dies nach 32 Jahren! Einzig der Kühlschrank erneuerte er zwischendurch mal. Es funktionierte immer noch alles. Ich könnte noch ganz viele solche Beispiele geben ...

Ich sehe diese Lebensdauer-Tabelle eher so, dass wenn ein Gerät nach der festgelegten Dauer einen Defekt hat, sich wahrscheinlich eine Reparatur nicht mehr lohnt.
angelface
Dabei seit: 05.11.2005
Beiträge: 411
die sogenannte lebensdauertabelle sagt nichts über die effektive einsatz- oder gebrauchsdauer der darin aufgeführten positionen aus. sie dient lediglich als grundlage für die amortisationsrechnung des vermieters und als basis für die kostenaufteilung z.b. bei reparaturen (z.b. malerarbeiten) oder ersatz (z.b. teppichen, geräten etc.).

was zum kleinen unterhalt gehört und was der vermieter übernehmen muss definiert sich ausschliesslich nach dem individuellen mietvertrag. hierbei bestehen unterschiede je nach region, nach alter des vertrags etc.

grundsätzlich muss der vermieter das mietobjekt in einem gebrauchstauglichen zustand zur verfügung stellen und auch erhalten. ein anspruch, dass ein funktionstüchtiges gerät aufgrund z.b. veränderter ansprüche, des alters oder der amortisationstabelle ersetzt werden muss besteht nicht.
funktioniert also der backofen nicht einwandfrei, muss der mieter den vermieter darauf aufmerksam machen und dieser den mangel prüfen. ist ein mangel dann tatsächlich vorhanden (alte backöfen hatten seit je her ein etwas eigenwilliges heizverhalten), entscheidet der vermieter über ersatz oder reparatur. liegt die reparatur im rahmen des kleinen unterhalts, bezahlt der mieter die zeche.

korrektes vorgehen: mangel schriftlich melden und frist setzen. sollte innerhalb der frist der mangel nicht behoben sein, nachfrist setzen und allenfalls darauf hinweisen, dass andernfalls weitere schritte folgen.

ein einseitiger mietabzug ist nicht zu empfehlen. die differenz müsste auf ein sperrkonto einbezahlt werden und je nach situation müsste sogar parallel bereits ein schlichtungsantrag eingereicht sein. andernfalls könnte das als mietrückstand gewertet werden und, nach fristansetzung durch den vermieter, diesen sogar zur kündigung berechtigen.