vegan
Dabei seit: 19.06.2007
Beiträge: 284
@thomas fisler
und ob ich recht habe, meine angaben stimmen schlichtweg, ob du das verkraften kannst oder nicht !
Die ferienentschädigung muss ausgewiesen, darf jedoch nicht ausbezahlt werden. Auch bemerkungen wie „das ausbezahlte feriengeld ist für ferien zurück zu legen, da während dieser zeit keine lohnzahlung erfolgt“ auf der lohnabrechnung, schützt den AG nicht vor einer erneuten auszahlungspflicht. Das feriengeld muss auch auf ein separates konto gebucht werden und beim bezug der ferien erfolgt eine auszahlung oder nach beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich untersagt Art. 329 lit d OR die ferienauszahlung – damit ist eigentlich schon vieles gesagt¨!!!
Ausnahmen stellen nur SEHR kurze oder SEHR unregelmässige arbeitseinsätze dar.
Siehe auch; Streiff/von Kaenel, praxiskommentar zum arbeitsrecht, 6. A., Zürich2006,N9 zu Art. 329d/OR verweist auf die entsprechende Bundesgerichtspraxis des Auszahlungsverbotes.
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.04.2009_4A_66/2009
Unter 2.1 der Hinweis zur Auszahlung der Ferien.
Natürlich kannst du es als AG handhaben wie du willst, musst einfach damit rechnen, dass du das feriengeld zweimal bezahlen musst!
und ob ich recht habe, meine angaben stimmen schlichtweg, ob du das verkraften kannst oder nicht !
Die ferienentschädigung muss ausgewiesen, darf jedoch nicht ausbezahlt werden. Auch bemerkungen wie „das ausbezahlte feriengeld ist für ferien zurück zu legen, da während dieser zeit keine lohnzahlung erfolgt“ auf der lohnabrechnung, schützt den AG nicht vor einer erneuten auszahlungspflicht. Das feriengeld muss auch auf ein separates konto gebucht werden und beim bezug der ferien erfolgt eine auszahlung oder nach beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich untersagt Art. 329 lit d OR die ferienauszahlung – damit ist eigentlich schon vieles gesagt¨!!!
Ausnahmen stellen nur SEHR kurze oder SEHR unregelmässige arbeitseinsätze dar.
Siehe auch; Streiff/von Kaenel, praxiskommentar zum arbeitsrecht, 6. A., Zürich2006,N9 zu Art. 329d/OR verweist auf die entsprechende Bundesgerichtspraxis des Auszahlungsverbotes.
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.04.2009_4A_66/2009
Unter 2.1 der Hinweis zur Auszahlung der Ferien.
Natürlich kannst du es als AG handhaben wie du willst, musst einfach damit rechnen, dass du das feriengeld zweimal bezahlen musst!