Konkubinat und Auskunftsrecht

Taemie
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 27.07.2008
Beiträge: 112
Hallo

Ich lebe mit meinem Partner im Konkubinat. Wir haben 2 kleine Kinder.
Nun befasse ich mich ein wenig mit dem Recht. Wenn ich oder mein Partner ins Spital muss, darf das Medizinische Personal mir bzw. meinem Partner keine Auskunft geben, wenn ich jetzt ein Schreiben bei mir habe, welches meinem Partner erlaubt alle Informationen zu bekommen und auch entscheidungen zu treffen. Muss dieses Schreiben von einem Notar beglaubigt werden oder reicht meine Unterschrift aus?
danke für die Information.
lg
Häxli
Dabei seit: 08.01.2002
Beiträge: 1048
Artikel | Gesundheits-Tipp 3/2007
Darf das Spital die Auskunft verweigern?
Mein Nachbar liegt nach einer Herzoperation auf der Intensivstation. Ich erkundigte mich telefonisch nach seinem Befinden, das Spital gab mir aber keine Auskunft. Ist das korrekt?

Ja. Für Spitäler und alle medizinischen Mitarbeiter gilt die ärztliche Schweigepflicht. Bevor das Spital Auskunft erteilen darf, muss es den Patienten fragen, ob dieser das auch will. In diesem Fall ist das vermutlich nicht möglich.

Erkundigen sich aber die nächsten Angehörigen nach dem Gesundheitszustand, geht man in der Regel von einer stillschweigenden Einwilligung aus. Das heisst: Sie erhalten ohne Rückfrage beim Patienten Auskunft. Nur wenn der Patient dies untersagt, darf das Personal keine Auskunft erteilen.

21. März 2007
http://www.ktipp.ch/themen/beitrag/1027331/Darf_das_Spital_die_Auskunft_verweigern
Häxli
Dabei seit: 08.01.2002
Beiträge: 1048
http://www.konkubinat.ch/auskunftsrechte

Auskunftsrechte

Spitalaufenthalt
Wird ein Partner (notfallmässig) in einen Spital eingeliefert, kann es für den andern Partner unter Umständen problematisch sein, zu erfahren, wie es um den Gesundheitszustand des verunfallten Partners steht. Dies hängt mit der ärztlichen Schweigepflicht zusammen.

Der Arzt darf auf Grund dessen nur Personen Auskunft geben, insoweit er weiss, dass der Patient hierzu das Einverständnis gegeben hat. Bei Bewusstlosigkeit ist diese Einwilligung nicht mehr einzuholen.

Das Auskunftsrecht der Angehörigen von Patienten ist kantonal verschieden geregelt. Ob Konkubinatspartnern Auskunft erteilt wird, hängt von den jeweiligen kantonalen Regelungen ab sowie davon, ob dem Arzt glaubhaft gemacht werden kann, dass man Konkubinatspartner des Verunfallten ist.

Ähnliche Probleme können sich für das Besuchsrecht (z.B. auf der Intensivstation) ergeben. Es kann deshalb empfehlenswert sein, sich gegenseitig eine Vollmacht gegenüber Ärzten auszustellen (Schweigepflichtentbindungserklärung).
regula_ch
Dabei seit: 17.04.2008
Beiträge: 616
Hallo!
aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass das ganze ziemlich schwierig wird... Unterschrift hin oder her, im Falle des Falles... Meine Freunde (beide verwitet) habe sich deshalb nach langen Jahren der Senioren-WG genau deshalb zu einer Heirat entschieden, dies nachdem der eine den anderen auf der Intensivstation nicht besuchen durfte, obwohl alle Kinder zugestimmt haben...
Regula
Pippilangstrumpf
Dabei seit: 25.10.2007
Beiträge: 1243
also mit einer aktuellen patientenverfügung klappt dies bestimmt !

und auch ohne kann man die gesundheitsdirektion anfragen, dass sie den arzt von der schweigepflicht entbindet.

dafür braucht man nun weiss gott nicht zu heiraten...
Callie
Dabei seit: 13.06.2009
Beiträge: 186
Die verlangen ja kein Familienbüchlein. Du musst halt einfach nicht sagen, dass du "nur" Konkubinatspartner bist. Sag, du bist die Frau und gut ist.
Wir hatteneinen ähnlichen Fall: mein Ex hat sich als Ehemann vorgestellt und somit ohne Probleme Auskunft über den Zustand unseres Kindes erhalten. Wir sind getrennt und wohnen noch nicht mal im selben Kantonicon_wink.gif
Taemie
ThemenerstellerIn
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Beiträge: 112
ich danke euch für die Information.