@polygon001
primär massgebend ist, was dazu in deinem arbeitsvertrag steht, sekundär könnte sich auch die formulierung im kündigungsschreiben auswirken.
nach art. 335c OR kann mit einer kündigungsfrist von x monaten auf das ende eines monats gekündigt werden. die fristen können aber nach den bestimmungen von art. 335c or ziff. 2 allenfalls auch durch schriftliche abrede, normalarbeitsvertrag oder gesamtarbeitsvertrag kürzer angesetzt werden. - deshalb: prüfen, was wirklich im vertrag steht.
grundsätzlich ist der eingangstermin der kündigung, allenfalls auch einer mündlichen, für die berechnung des austrittstermins massgebend. hat dein arbeitgeber tatsächlich am 30.09. nicht mündlich gekündigt und ist diese erst am 04.10. eingegangen, wird ab dem 04. gerechnet. damit hättest einen monat länger im arbeitsverhältnis.
versucht sich der arbeitgeber als schlitzohr und formuliert die kündigung als bestätigung der mündlichen kündigung vom 30.09. könnte es hingegen noch diskussionen absetzen und je nach vorgehensweise einen schlichtungs- oder gerichtsentscheid nach sich ziehen. deshalb ist die formulierung in der kündigung selbst nicht ganz unwesentlich.